Überseekauf und Abladegeschäft.
Fadi Al-Deb'i
Der Außenhandel spielt in Deutschland seit jeher eine überaus bedeutende Rolle. Diesbezüglich wurden und werden Transaktionen nach wie vor zum größten Teil über See vorgenommen. Die causa für den Seetransport von Waren und Gütern ist heute überwiegend ein Kaufvertrag. Der Seetransport ist nichts anderes als eines von mehreren Hilfsgeschäften für den Überseekauf. Der Überseekauf als solcher stellt dabei das wirtschaftliche Grundgeschäft für den Seetransport dar. In den Überseekaufverträgen finden sich äußerst detaillierte Regelungen darüber, welche Partei des Kaufvertrages den Seefrachtvertrag abzuschließen, die Kosten und Gefahren der Beförderung über See sowie des Ein- und Ausladens zu tragen und für den Abschluß der Transportversicherung zu sorgen hat. Ferner werden hinsichtlich der Kaufpreiszahlung oft besondere Zahlungsklauseln vereinbart. Die rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten sind äußerst vielfältig und führen – abhängig davon, welches Recht Anwendung findet – letztlich zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der Praxis spielt diesbezüglich die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung eine entscheidende Rolle, da Seebeförderungen i.d.R. nicht von einem zum anderen deutschen Hafen stattfinden und somit Käufer und Verkäufer ihre Wohnsitze oder ihre Niederlassungen zumeist in verschiedenen Staaten haben. Kollisionen treten dabei nicht nur zwischen nationalen und vereinheitlichten Rechtsordnungen auf. Zusätzlich stellt sich häufig die Frage, ob die dispositiven Vorschriften der anzuwendenden Rechtsordnung durch verbandsrechtliche Regelungen oder Handelsklauseln abbedungen worden sind. Der Autor knüpft an die vorgenannten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Überseekaufs an. Besonderes Gewicht wird auf die verschiedenen Gefahr- und Kostentragungsregelungen und die durch den „Siegeszug“ des Containertransports veränderten Bedingungen für die Kaufvertragsparteien gelegt.