Übertragung und Übernahme der Strafverfolgung
Martin Böse
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit können Staaten die Durchführung bzw. Fortführung eines Strafverfahrens auf einen anderen Staat (z.B. den Heimatstaat des Täters) übertragen. In Deutschland ist dieses Kooperationsinstrument indes nicht gesetzlich geregelt. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Reform des deutschen Rechtshilferechts analysiert die Studie den bestehenden Rechtsrahmen im Völker- und Unionsrecht sowie die entsprechenden Regelungen in der Schweiz und in den Niederlanden und skizziert, wie eine gesetzliche Regelung in Deutschland aussehen könnte.