Unabhängigkeit der Rechtsprechung Nach außen und nach innen
Nach außen und nach innen
Matthias Neumayr
Dem B-VG ist das Konzept richterlicher Unabhängigkeit ganz selbstverständlich. Bloß neun Worte enthält der Abs 1 des Art 87 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 Satz 1 GRC sprechen daneben die „Unparteilichkeit“ des Gerichts an. Genauso wie die Unabhängigkeit scheint auch die Unparteilichkeit eine Selbstverständlichkeit – dennoch sind die Grenzen unscharf.
Anhand aktueller Fragestellungen, wie
● der Einschränkung von Ressourcen und
● dem Außenauftritt von Richterinnen und Richtern
wird in diesem Band die Reichweite der Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte ausgelotet.