Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Verbrechen an der Menschheit.
Zu einem zentralen Begriff der internationalen Strafgerichtsbarkeit.
Gisela Manske
Die Errichtung des ständigen Internationalen Strafgerichtshofes hat das Völkerstrafrecht wieder in das Blickfeld internationaler Aufmerksamkeit gerückt. Damit gelangt auch eines der grundlegenden Konzepte des internationalen Strafrechts abermals in die Diskussion: die Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Das Konzept der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das im Rahmen des Nürnberger Prozesses nach dem Zweiten Weltkrieg erstmals formuliert und angewendet wurde, ist in der jüngeren Vergangenheit durch die Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen für das ehemalige Jugoslawien sowie Ruanda fortentwickelt worden. Weitgehend ungeklärt sind bisher jedoch die theoretischen Grundlagen des Konzeptes, insbesondere die Abgrenzung des Verbrechenstypus von den in internationalen Abkommen kodifizierten Kriegsverbrechen einerseits und Gewaltverbrechen nach dem nationalen Strafrecht andererseits. Offengeblieben ist auch, woraus sich die Rechtfertigung zur Ahndung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die internationale Gemeinschaft unter Inanspruchnahme eines Rechts zum Eingreifen im Namen der Menschheit ableitet und wie derartige humanitäre Interventionen mit dem Grundsatz der Staatensouveränität zu vereinbaren sind.
In dieser Arbeit wird der Versuch unternommen, anhand einer umfassenden Analyse der historischen Entwicklung des Konzeptes sowie seiner Bezugspunkte im internationalen Rechtssystem – insbesondere dem humanitären Völkerrecht – den Kernpunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufzufinden und hieraus eine Erklärung für die universelle Betroffenheit abzuleiten. Unter Berücksichtigung rechtsphilosophischer Konzepte, insbesondere der Völkerrechtslehre Kants, gelangt die Verfasserin schließlich zu der These, dass Kernpunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Verstoß gegen das Menschenrechtsprinzip, den Grundsatz der Rechtssubjektivität des Individuums unabhängig von Gruppenkriterien, ist. Dieses Prinzip wird durch den Täter eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in einer Weise negiert, die die Grundlagen der internationalen Gemeinschaft als einer Rechtsgemeinschaft angreift und eine Ahndung der Tat auf der internationalen Ebene erfordert.