Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für die Gewährleistung einer angemessenen Finanzausstattung der Länder nach Einführung der Schuldenregel.
Bülent Aydin
Im Zuge der Föderalismusreform II wurde die sog. Schuldenbremse im Grundgesetz verankert. Neben dem Bund schreibt diese auch den Ländern vor, ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Weil Art. 79 Abs. 3 GG die Eigenstaatlichkeit der Länder garantiert, wirft die Erstreckung der Schuldenregel in der Verfassung des Bundes auf die Länder die Frage auf, ob darin verfassungswidriges Verfassungsrecht zu erblicken ist. Hiervon ausgehend wird der Schutzgehalt der sog. Ewigkeitsklausel im Hinblick auf die Kreditautonomie der Gliedstaaten und auf die Gewährleistung einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung der Länder herausgearbeitet. Der gefundene Maßstab wird sodann an die durch die Einführung der Schuldenbremse veränderte Rechtslage angelegt: Determiniert der Bund die Landeshaushalte durch seine Steuer- und Sachgesetzgebung in hohem Maße, schneidet den Ländern aber zugleich die Möglichkeit zur strukturellen Verschuldung ab, muss er eine angemessene Finanzausstattung seiner Glieder nötigenfalls unter Aufwendung eigener Mittel gewährleisten.