Versammlungsrecht in der Praxis
Matthias Hettich
Platz für Argumente
Die Neuauflage liefert eine systematische Gesamtdarstellung des Versammlungsrechts einschließlich seiner verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Bezüge – topaktuell, lösungsorientiert, aus einer Hand! Dargestellt ist das Versammlungsgesetz des Bundes und das Recht aller Bundesländer mit eigenem Versammlungsrecht – inklusive der neuen Versammlungsgesetze von Berlin und Nordrhein-Westfalen. NEU und im Umfang der Erläuterungen einmalig in der 3. Auflage diese Buches: Ein Kapitel zu den komplizierten versammlungsrechtlichen Fragen im Kontext der Corona-Pandemie, die systematisch und umfassend samt Lösungsvorschlägen erörtert werden.
Detaillierte und präzise Darstellung der Kernmaterien
+ Vorfeldmaßnahmen + Protestcamps + polizeiliche Beobachtung + öffentliche Sicherheit und Ordnung + Gefahrenprognose + Auflagen + Verbote + Vermummungsverbot
– Sämtliche aktuellen Herausforderungen sind erörtert, die Eckpfeiler möglicher Lösungsansätze konkret für jeden Einzelfall benannt.
– Die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung und die Literatur ist vollständig ausgewertet.
Fazit: Das Werk erfüllt in vielfacher Hinsicht die hohen Ansprüche der Praxis, die Richtern, Rechtsanwälten und Verwaltungsmitarbeitern gleichermaßen stets aufs Neue umfassende Kenntnisse abverlangt!
Gut demonstriert
– Die zentralen Begriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der polizeilichen Gefahr werden lückenlos und detailliert erläutert.
– Alle Besonderheiten der bestehenden Landesgesetze zum Versammlungsrecht und zum Schutz von Gedenkstätten sind berücksichtigt.
– Die Vielzahl der möglichen Auflagen wird in den Einzelheiten dargestellt.
– Viele Fallbeispiele aus der Rechtsprechung veranschaulichen die Kernfragen des Versammlungsrechts.
– Musterbescheide im Anhang geben den Versammlungsbehörden Orientierungshilfen.
Der Autor ist Matthias Hettich ist Richter am VGH Baden-Württemberg und seit über zehn Jahren Mitglied des für Versammlungsrecht und auch für Infektionsschutzrecht zuständigen Senats.