Vertragsärztliche Zulassungsverfahren
Ralf Kremer, Christian Wittmann
Die Verfahren vor den Zulassungsgremien – Zulassungs- und Berufungsausschuss – sowie vor den Sozialgerichten bilden einen zentralen Bereich des Medizinrechts. Die Rechtslage ist unübersichtlich u.a. aufgrund verzahnter Regelungskomplexe, der unterschiedlichsten betroffenen Berufsgruppen und Teilnehmer am Verfahren (Ärzte, Zahnärzte. Psychotherapeuten, MVZ, Krankenhäuser etc.).
Das Werk „Vertragsärztliche Zulassungsverfahren“ von Kremer/Wittmann bietet eine strukturierte und umfassende Darstellung zu den Themen:
Errichtung und Organisation der Zulassungsgremien
Verfahrensgrundsätze
Ablauf des Verfahrens vor dem Zulassungsausschuss
Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss
Einstweiliger Rechtsschutz
Darstellung der einzelnen Zulassungssachen, z.B. Zulassung von Ärzten und MVZ, Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, Entscheidung im Zusammenhang mit der Ausübung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (z.B. Genehmigung von Sitzverlegungen, Ermächtigung zum Betrieb von Zweigpraxen, Genehmigung und Entscheidung über die Beendigung von Berufsausübungsgemeinschaften etc.), Genehmigung von angestellten Ärzten, Beendigung von Zulassungen.
Die Neuauflage berücksichtigt die Gesetzesänderungen seit November 2014, vor allem das am 23.7.2015 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), sowie die bis einschließlich April 2017 ergangene Rechtsprechung und Literatur insbesondere zum GKV-VSG.
Umfangreich überarbeitet und inhaltlich vertieft wurden insbesondere die Abschnitte über
die Zulassung von Ärzten
die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren
die Zulassung im Nachbesetzungsverfahren
die Genehmigung von Anstellungsverhältnissen
die Ermächtigungen gemäß § 31 Ärzte-ZV.
Neu aufgenommen wurden die Ermächtigung von Außenstellen psychiatrischer Krankenhäuser und der Außenstellen von Allgemeinkrankenhäusern mit psychiatrischen Fachabteilungen (§ 118 Abs. 4 SGB V) sowie die Ermächtigung von medizinischen Behandlungszentren (§ 119c SGB V).