Vertragsrisiken von gesellschaftlicher Tragweite
Zugleich zur Einordnung pandemiebedingter Leistungsstörungen
Thorben Eick
Eine wesentliche Aufgabe des Vertragsrechts liegt in der Allokation von Risiken: Entwickeln sich die persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen nach Vertragsschluss zum Nachteil einer Vertragspartei, so ist das Vertragsrecht dazu berufen, zu entscheiden, welcher Partei dieses jeweilige Risiko zuzuordnen ist. Der Autor widmet sich in seiner Untersuchung zunächst abstrakt den Kriterien, anhand derer das Vertragsrecht diese Risikoallokation vornimmt. Anschließend prüft er im Kontext pandemiebedingter Aufwands- und Verwendungsrisiken, ob das Risikoverteilungsregime des BGB die durch „Vertragsrisiken von gesellschaftlicher Tragweite“ aufgeworfenen Probleme bewältigen kann.