Völkerrechtliche Verpflichtungen nichtstaatlicher Gewaltakteure gegenüber Binnenvertriebenen.
Der Fall Darfur.
Viola Teubert
Ende 2013 lebten 33,3 Millionen Menschen als Folge bewaffneter Konflikte, Situationen allgemeiner Gewalt und Menschenrechtsverletzungen innerhalb ihres Heimatstaates fern ihrer Heimat. Scheidet der Staat, der zunächst und zuvörderst für die innerhalb seiner Landesgrenzen Vertriebenen verantwortlich ist, als Schutz- und Hilfsakteur aus, ist die andere, die substaatliche Konfliktpartei in die Pflicht zu nehmen. Völkerrechtliche Verpflichtungen nichtstaatlicher Gewaltakteure gegenüber Binnenvertriebenen können dann aus dem humanitären Völkerrecht, den Menschenrechten und dem Völkerstrafrecht folgen. Diese Normkomplexe verbieten willkürliche Vertreibungen und allgemein Verhaltensweisen, die Fluchtbewegungen auslösen. Schließlich schützen sie die Vertriebenen. Rechtsquellen sind universale Weltordnungsverträge und das Völkergewohnheitsrecht, aber auch unilaterale Erklärungen und bi- bzw. multilaterale Abkommen bewaffneter Oppositionsgruppen. Zur Veranschaulichung des Themas dient der Darfur-Konflikt.