Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen.
Ziel und Weg der Umwandlung nach Art. 89 Abs. 1 BayGO.
Ulrike Kummer
Mit Einführung des Kommunalunternehmens 1995 hat der bayerische Gesetzgeber eine öffentlich-rechtliche Alternative zur Ausgliederung von Unternehmen in Privatrechtsform geschaffen. In der Praxis hat das Kommunalunternehmen bereits großen Anklang gefunden, kombiniert es doch als selbständiger Rechtsträger die Vorzüge einer privatrechtlichen Gesellschaftsform mit denen der öffentlichen Hand. Das Kommunalunternehmen kann Hoheitsgewalt ausüben und mit eigenen Befugnissen ausgestattet werden. Das Gesetz ermöglicht nicht nur Kommunalunternehmen neu zu gründen, sondern auch bereits bestehende Eigen- und Regiebetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge umzuwandeln. Die Untersuchung von Ziel und Weg einer solchen Umwandlung ist Gegenstand dieser Arbeit.
Nach einem kurzen historischen Rückblick stellt die Verfasserin Grundlagen zum Begriff der öffentlich-rechtlichen Anstalt, zum Anstalts- und Kapitalträger sowie zur Rechts- und Grundrechtsfähigkeit und zur ultra-vires-Problematik jeweils in Bezug auf das Kommunalunternehmen dar. Ausführlich beschreibt sie die Rechtstellung der Organe eines Kommunalunternehmens, seine Finanzausstattung, die Problematik von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sowie die Einbindung in eine mögliche Konzernstruktur. Daneben behandelt sie Probleme der Insolvenz und Zwangsvollstreckung, wirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte sowie das Vergabewesen.
Das Institut der Gesamtrechtsnachfolge, das als Instrument der Umwandlung dient, wird vorgestellt und seine Voraussetzungen dargelegt. Von besonderem Interesse ist die Nachfolgefähigkeit einzelner Rechtspositionen. Hier zieht die Autorin Vergleiche zum Umwandlungsgesetz. Der Überleitung von Personal kommt eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend erörtert Ulrike Kummer das Erfordernis einer Übernahmeverfügung bei Beamten und die Zuweisung bei fehlender Dienstherrenfähigkeit des Kommunalunternehmens. Abschließend hält sie das Recht des Betriebsübergangs für Arbeitnehmer für anwendbar.