Vorgaben des Grundgesetzes für die Lösung sachenrechtlicher Zuordnungs- und Nutzungskonflikte.
Thomas Regenfus
Thomas Regenfus analysiert, welche Vorgaben das Grundgesetz für das Sachenrecht entfaltet und inwieweit die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Eigentumsdogmatik dabei anwendbar sind. Sowohl die befugnisbegründenden und -einschränkenden Normen als auch die Zuordnungsregeln lassen sich mit dem Prinzip der Praktischen Konkordanz erklären und verwirklichen den Vorrang der Substanzgarantie. In zivilrechtlichen Kollisionsfällen ist ein Ausgleich in Geld regelmäßig vorzusehen, wenn der Betroffene durch eine Regelung belastet wird, die primär im Interesse des Verkehrsschutzes oder der klaren Güterzuordnung besteht, sich aber zugunsten einer anderen Person auswirkt. Die Prinzipien des Sachenrechts lassen sich mit Allgemeinwohlinteressen rechtfertigen. Die negatorischen Abwehransprüche sichern das Recht des Eigentümers, die Sache beliebig zu nutzen, und stellen bei entgeltlicher Übertragung von Befugnissen das Äquivalenzverhältnis sicher. Bei der Entscheidung von Nutzungskonflikten unter Privaten können öffentliche Interessen einbezogen werden, solange sie die Abwägung nicht dominieren. Im Bereich des originären Erwerbs hat der Gesetzgeber einen relativ weiten Spielraum, da er sich noch im Vorfeld von Eingriffen in Rechte i.S.d. Art. 14 GG bewegt. Die Zuweisung des Eigentums an eine bestimmte Person ist jedoch oftmals aufgrund anderer geschützter Positionen geboten.