Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr durch das Sicherheits- und Bewachungsgewerbe.
Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu Deutschland und den USA.
Florian Huber
Den Untersuchungsgegenstand dieser Abhandlung bildet das Sicherheits- und Bewachungsgewerbe, eine Wachstumsbranche mit nach wie vor erheblichen Zuwachsraten. Den grundlegenden Ansatz bildet dabei der Rechtsvergleich mit der US-amerikanischen „private security“. Es wird untersucht, ob und inwieweit diese beiden Institutionen vergleichbar sind, welche Aufgaben mit welchen Befugnissen von den jeweiligen Sicherheitsdienstleistern erfüllt werden und welche Möglichkeiten, aber auch Risiken, mit diesem Tätigwerden und insbesondere mit einem weiteren Wachstum der Branche verbunden sind. Zweck der Untersuchung ist dabei neben der Darstellung des rechtlichen Umfeldes und der damit verbundenen Problemstellungen primär das Aufzeigen der jeweiligen US-amerikanischen Lösungsansätze. Hieraus resultiert der wertende Vergleich mit Deutschland. Dabei wird festgestellt, daß die „private security“ in den USA im Vergleich zu den staatlichen Polizeikräften zahlenmäßig einen wesentlich höheren Stellenwert einnimmt als das deutsche Sicherheitsgewerbe und dabei auch deutlich stärker in eigentlich dem Staat vorbehaltene Aufgabenbereiche vordringt, diese auch teilweise mit umfassenden hoheitlichen Befugnissen ausfüllt. Während die Entwicklung des Bewachungsgewerbes in Deutschland – insbesondere unter Heranziehung des staatlichen Gewaltmonopols – wachsam und kritisch beobachtet wird, findet eine Beurteilung der „private security“ in den USA lediglich am Maßstab von Grundrechten einzelner, insbesondere von grundrechtlich manifestierten Beweisverwertungsverboten statt. Dies ist auch auf das teilweise grundlegend verschiedene Staatsverständnis in beiden Ländern zurückzuführen. Gerade im Hinblick auf die Gefahren, die von einem immer stärker wachsenden Sicherheitsgewerbe ausgehen, sollte jedoch die in Deutschland vorherrschende Wachsamkeit und Vorsicht auch bei der zukünftigen Entwicklung der Privaten beibehalten werden, sollte insbesondere auch sichergestellt werden, daß die in diesem Bereich Tätigen eine fundierte, ihrer Verantwortung und ihrem Gefährdungspotential gerecht werdende Ausbildung erhalten.