Wegfall und Entmachtung des einzigen Komplementärs von Schlottmann,  Dennis

Wegfall und Entmachtung des einzigen Komplementärs

Verliert eine Personenhandelsgesellschaft eines ihrer Mitglieder, geht dies niemals spurlos an ihr vorbei. Denn jedenfalls kommt es infolge dieses Rechtsvorgangs zu einer Veränderung des Mitgliederbestandes, sei es durch eine Ersetzung des Ausgeschiedenen, sei es durch eine Fortsetzung des Personenverbands mit entsprechend verkleinertem Gesellschafter-kreis. Besonderheiten gelten jedoch, wenn es sich beim Ausgeschiedenen um den einzigen Komplementär einer Kommanditgesellschaft handelt. Denn das besondere Kennzeichen einer jeden KG ist die Mitgliedschaft von zwei Gesellschafterarten. So muss nach § 161 Abs. 1 HGB mindestens ein nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB persönlich unbeschränkt haftender Komplementär und wenigstens ein gemäß den §§ 171 ff. HGB summenmäßig beschränkt haftender Kommanditist an ihr beteiligt sein.
Fällt daher der einzige1Komplementär weg oder ist kein Kommanditist mehr beteiligt, so büßt die Kommanditgesellschaft zugleich auch ein konstitutives Strukturmerkmal ein. Da die Kommanditgesellschaft somit – anders als im »Normalfall« des Gesellschafterausscheidens – in ihren Grundfesten berührt wird, ist es offenkundig, dass der Wegfall des einzigen Komplementärs oder aller Kommanditisten nicht ohne rechtliche Folge für die Personenvereinigung bleiben kann. Denn sind die in § 161 Abs. 1 HGB normierten Merkmale nicht mehr gegeben, steht auch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft nicht mehr zur Verfügung. Es käme daher allenfalls ein Fortbestand der »komplementärlosen KG« in einer der Grundformen des Personengesellschaftsrechts (GbR oder OHG) in Betracht.
Bei Wegfall aller Kommanditisten geht man denn auch einhellig von dieser Rechtsfolge aus, was deshalb ohne Bedenken bleibt, weil dies keine Haftungsverschlechterung für die übrigen Gesellschafter bedeutet, die als Komplementäre schon zuvor der unbegrenzten Haftung für die Gesellschaftsschulden ausgesetzt waren. Verliert die Kommanditgesellschaft jedoch ihren alleinigen Komplementär, würde der Wechsel in eine andere Rechtsform des Personengesellschaftsrechts bedeuten, dass den bisher als Kommanditisten beteiligten Gesellschaftern auch die (summenmäßige) Haftungsbeschränkung des § 171 Abs. 1, 2. Hs. HGB genommen würde, da diese Haftungsform das Bestehen einer Kommanditgesellschaft voraussetzt.
Die zuvor nur beschränkt haftenden Mitgesellschafter des Komplementärs wären folglich unvermittelt mit dessen Wegfall der unbeschränkten Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ausgesetzt. Diese »Haftungsfalle « ist es, die es für Rechtsprechung und Literatur seit jeher unausweichlich macht, bei Fortfall des einzigen Komplementärs zum rechtlichen Schicksal sowohl der KG als auch der verbleibenden »Kommanditisten« Stellung zu beziehen. Die danach bestehende Notwendigkeit, sich mit dem ersatzlosen Komplementärfortfall auseinanderzusetzen, hat sich – vorbehaltlich einer darauf reagierenden Kautelarpraxis – durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) von 1998 noch verstärkt. Denn während die gesetzliche Regelfolge unter Geltung von § 131 HGB a.F. in der Auflösung der Gesellschaft bestand, ist in § 131 Abs. 3 HGB n.F. nunmehr das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters und damit auch die Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern angeordnet. Da sich an der unmodifizierten Verweisung des § 161 Abs. 2 HGB auf das Recht der OHG aber nichts geändert hat, beansprucht diese Ausscheidensfolge auch für den einzigen Komplementär einer Kommanditgesellschaft Geltung, ohne dabei erkennen zu lassen, was dies für die dann allein verbleibenden »Kommanditisten« bedeuten soll.
Aber nicht nur die neue Rechtslage lässt den Wegfall des einzigen Komplementärs in den Fokus einer rechtlichen Beurteilung rücken. Auch die tatsächliche Häufigkeit von Kommanditgesellschaften mit nur einem Komplementär unterstreicht die Bedeutung dieser Fallgruppe. So verfügen nach einschlägigen Untersuchungen über 80 % der gesetzestypischen Kommanditgesellschaften, also solcher KGs, bei denen die Komplementärstellung von natürlichen Personen eingenommen wird, nur über einen Komplementär. Bei der GmbH & Co. KG ist das Vorhandensein eines weiteren Komplementärs neben der Komplementär- GmbH (sog. »unechte« GmbH & Co. KG) sogar als nur sehr seltener Ausnahmefall einzustufen. Sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen ist es somit angezeigt, sich mit der Rechtsfolge näher zu beschäftigen, die das Ausscheiden des »Gesellschaftsoberhaupts« einer Kommanditgesellschaft nach sich ziehen soll. Dabei gilt: Dem Rechtsanwender, der es nicht zu der beschriebenen »Entwertung « der Kommanditistenstellung kommen lassen will, ist es verwehrt, sich auf eine »reine« Gesetzes- oder Vertragsanwendung zurückzuziehen, welche zum Wegfall des Komplementärs führen würde. Vielmehr muss nach Wegen gesucht werden, die scheinbar klaren gesetzlichen Regelungen und die für die Kommanditisten als geboten erscheinende Vermeidung der unvermittelt eintretenden Vollhaftung in Einklang zu bringen.
Dazu muss man sich zunächst darüber klar werden, wie das Personengesellschaftsrecht überhaupt auf den Verlust des Strukturmerkmals »Vorhandsein eines Komplementärs« reagiert. Offenkundig ist dabei, dass es für die Rechtsfolge des Komplementärwegfalls einen Unterschied machen muss, ob der Komplementär Mitglied einer zwei- oder mehrgliedrigen Kommanditgesellschaft war. Bevor aber detailliert auf die entsprechenden Lösungswege eingegangen werden kann (s. dazu § 3 und § 4 A.), stellt sich logisch vorrangig die Frage, worin überhaupt der rechtstatsächliche Hintergrund des ersatzlosen Komplementärwegfalls bestehen kann (s. dazu § 2).
Erst auf Grundlage der so erzielten Ergebnisse kann beurteilt werden, welcher Weg zu bevorzugen ist, um die verbleibenden Gesellschafter vor einer unmittelbar eintretenden unbeschränkten Haftung zu schützen. Anschließend können unter § 5 die Besonderheiten in den Blick genommen werden, die sich ergeben, wenn die Komplementärposition nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer Gesellschaft eingenommen wird. Eine solche gesonderte Betrachtung erfordert im Hinblick auf zu befürchtende Abstimmungsprobleme auch die Insolvenz von KG und Komplementär, welche daher ebenfalls in einem eigenen Kapitel (§ 6) zu behandeln ist. Erst danach (§ 7), wenn also die Rechtsfolgen des Komplementärwegfalls feststehen, soll auf einzelne gesellschaftsvertragliche Möglichkeiten hingewiesen werden, die das Ausscheiden des »Gesellschaftsoberhaupts« verhindern oder die Rechtsfolgen im Sinne der Gesellschafter modifizieren können.
Ebenso wird versucht, mögliche Regelungen aufzuzeigen, welche die im Rahmen dieser Arbeit erzielten Erkenntnisse in Gesetzesform überführen könnten. Spezielle Überlegungen erfordert aber nicht nur der Fortfall des einzigen Komplementärs. Auch wenn es um die Entmachtung des Komplementärs, also die Entbindung von seinen Leitungsbefugnissen geht, stellt sich die Frage, inwieweit und mit welchen Folgen man ein entsprechendes Vorgehen der Kommanditisten für zulässig erachtet. Denn der gesetzlichen Regel nach steht dem Komplementär die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis allein zu (§§ 164, 170 HGB), sodass es als zweifelhaft erscheint, ob die Kommanditisten dem einzigen Komplementär diese Kompetenzen im Wege der §§ 117, 127, 161 Abs. 2 HGB nehmen können und was dies für Konsequenzen hat. Auf diese Rechtsfrage ist daher abschließend unter § 8 zurückzukommen.

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