Wettbewerbsverbot und Geschäftschancenlehre im Recht der GbR
Übertragbarkeit der §§ 112, 113 HGB
Heribert Leineweber
Der Gesetzgeber hat für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – anders als für die offene Handelsgesellschaft in den §§ 112, 113 HGB – kein Wettbewerbsverbot normiert.
Anhand von Beispielsfällen führt die Untersuchung die praktische Bedeutung dieses gesetzgeberischen Unterlassens vor Augen und zeigt den Konflikt zwischen Gesellschaft und Gesellschafter auf, der entsteht, wenn keine gesellschaftsvertragliche Vorsorge getroffen wurde. Nach einem zusammenfassenden Überblick über den bisherigen Meinungsstand von Rechtsprechung und Literatur zu dieser Problematik wird deutlich, dass auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts des Schutzes vor konkurrierender Tätigkeit eines Gesellschafters bedarf. Zur Lösung des nicht bereits gesellschaftsvertraglich geregelten Konflikts wird zunächst eine analoge Anwendung der für die offene Handelsgesellschaft getroffenen Regelungen in Erwägung gezogen, die sich jedoch als nicht sachgerecht erweist. Nachdem sich zeigt, dass auch die Geschäftschancenlehre den Besonderheiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gerecht wird, gelangt die Untersuchung anhand einer Modifizierung der Geschäftschancenlehre zu einer sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch den Interessen des Gesellschafters gerecht werdenden Lösung des Konflikts.