Wirtschaftssanktionen.
Die VN, EG und Bundesrepublik Deutschland als konkurrierende Normgeber beim Erlaß paralleler Wirtschaftssanktionen.
Henning C. Schneider
Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der Wirtschaftssanktionen beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden.
Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, drei Normgeber: Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene.
Diese Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist – insbesondere bei Abweichungen – maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat?
Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige Kompetenzverteilung auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.