Wucherähnliche Verbraucherdarlehens- und Arbeitsverträge.
Analyse zweier Anwendungsfelder des § 138 Abs. 1 BGB unter besonderer Berücksichtigung vertragsspezifischer Schutzbedürftigkeit.
Andreas Lutz
Maßgebliches privatrechtliches Instrument zur Äquivalenzkontrolle bei Austauschverträgen ist § 138 BGB. Wucher gemäß § 138 Abs. 2 BGB lässt sich jedoch nur selten beweisen. Das Reichsgericht, und ihm folgend der Bundesgerichtshof, griffen deshalb bereits früh auf das wucherähnliche Rechtsgeschäft als Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB zurück. Insbesondere die Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehensverträgen prägte das heutige Verständnis der Wucherähnlichkeit. Diese dogmatische Grundsteinlegung kann für die deutlich jüngere Diskussion um wucherähnliche Arbeitsverträge fruchtbar gemacht werden.
Wucherähnliche Verbraucherdarlehens- und Arbeitsverträge setzen mindestens ein Merkmal neben dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Entgegen der herrschenden Auffassung ist dies nicht die verwerfliche Gesinnung des Übervorteilenden, sondern die vertragsspezifische Schutzbedürftigkeit des Übervorteilten. Diese ist für jeden Vertragstypus gesondert zu ermitteln.