Zulässigkeit kommunaler unternehmerischer Tätigkeit im Ausland
nach der Gemeindeordnung des Landes NRW
Reinhard Northoff
Der Verfasser untersucht am Beispiel der sich in neuerer Zeit rasant ändernden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen Fragen des kommunalen Wirtschaftsrechts, das unter Stichworten wie „privat vor Staat“ oder „schlanker Staat“ oder „Unternehmen Stadt“ sich zunehmender Aufmerksamkeit erfreut. Kommunale Gebietskörperschaften sehen sich nicht selten einem politischen Druck ausgesetzt, vielfältige Marktbereiche durch eigene unternehmerische Tätigkeit selbst abzudecken. Dies geschieht durch Eigenbetriebe, durch Stadtwerke in privater Rechtsform, die aus kommunalen Eigenbetrieben hervorgegangen sind, oder durch Beteiligungen an privaten Unternehmen. Immer wird dabei betont, es gehe um eine Angebotsverbesserung zum Wohle der Bürger („alles aus einer Hand“). Doch nicht wenige sehen darin die Gefahr, daß es am Ende den Gemeinden um Einnahmenbeschaffung durch Gewinnerzielung geht. Das Land Nordrhein-Westfalen hat in der jüngsten Vergangenheit durch zwei Änderungen der Gemeindeordnung versucht, einerseits ein Ausufern der kommunalen Wirtschaftstätigkeit einzugrenzen, um Schaden von der Privatwirtschaft abzuwenden, andererseits den Gemeinden Handlungsspielräume zur wirtschaftlichen Betätigung zu erschließen und zu sichern. So wurde die Möglichkeit unternehmerischer Tätigkeit der Kommunen auch im Ausland ermöglicht, allerdings unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Verfasser geht der Frage nach, ob eine unternehmerische Tätigkeit im Ausland von der kommunalen Selbstverwaltung gedeckt ist, ob wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden außerhalb der sog. Daseinsvorsorge überhaupt gerechtfertigt werden kann und welche Anforderungen an die Erteilung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu stellen sind. Besonderen Stellenwert nimmt in der Untersuchung die Heranziehung Europäischen Rechts ein und hier die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung. Letzterer kommt nach Ansicht des Verfassers Bedeutung für die Rechte der von der unternehmerischen Auslandstätigkeit einer deutschen Kommune betroffenen Zielgemeinde zu.