Zur notwendigen Beiladung des „anderen Ehegatten“ gem. § 60 Abs. 3 FGO und der verkannten Gemeinschaftsbesteuerung zusammenveranlagter Ehegatten nach §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG i. V. m. § 155 Abs. 1 AO
Dorothea Degenhard
Die vorliegende Untersuchung behandelt die Frage der Anwendbarkeit der notwendigen Beiladung des anderen nichtklagenden Gesellschafters auf die nach ihrer Art weitaus größte Gruppe der „erwerbsmäßigen Personengesellschaften“ im deutschen Raum, nämlich die der Ehegatten in Versorgerehe. Entgegen der herrschenden Meinung muss man dann, wenn man die Gemeinschaftsbesteuerung der Ehegatten im Einkommensteuerrecht als solche erfasst hat, zu der Auffassung gelangen, dass der „andere Ehegatte“ ebenso notwendig beizuladen ist wie auch alle anderen erwerbsmäßigen Personengesellschafter im Fall der Klage des einen Gesellschafters gegen den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid. Die unter steuerschuldrechtlichen und steuersystematischen Aspekten in den Vorschriften der §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 EStG ruhende Gemeinschaftsbesteuerung von zusammenveranlagten Ehegatten wird umfassend dargelegt. So gelangt man zu dem für die notwendige Beiladung so unablässigen einheitlichen Zusammenveranlagungsbescheid, der sich im Rahmen des standardgemäßen zusammengefassten Steuerbescheides gem. § 155 Abs. 3 AO gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten auch praktisch stets finden lässt.