Zur Schenkung von Todes wegen
unter besonderer Berücksichtigung der legislativen Zielsetzung.
Klaus Reischl
Angesichts der zum umstrittenen Thema »Schenkungen von Todes wegen« im Sinne des § 2301 BGB samt den wichtigsten darin involvierten Problemfeldern bereits veröffentlichten Literaturfülle kann es nicht Aufgabe dieser Arbeit sein, weitere Feinheiten in die kaum mehr voneinander abgrenzbaren Theorievarianten hineinzuflechten. Vielmehr wird der Versuch unternommen, vom derzeitigen Diskussionsstandpunkt aus eine umfassende Problemlösung entsprechend dem in § 2301 BGB verwirklichten gesetzgeberischen Konzept vorzunehmen und damit eine rechtssichere Abgrenzungslinie in diese Schnittstelle zu ziehen.
Es werden sowohl klassische Streitfragen wie etwa die Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall als auch neuere Aspekte, als auch die Frage nach der rechtstechnischen Funktion der Vorschrift erörtert. Aufgedeckt wird unter anderem, daß bereits das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 2301 BGB auf das Valutaverhältnis im Rahmen des § 331 BGB zutreffend erkannte. In bezug auf die Überlebensbedingung in § 2301 Abs. 1 BGB zeigt die Untersuchung zum einen, daß neuere Tendenzen in Rechtsprechung und Literatur – wie etwa deren analoge Ausdehnung oder die Anwendung des § 2084 BGB – dem Interessengehalt der Vorschrift widersprechen. Zum anderen, daß die auflösend überlebensbedingten Schenkungsversprechen nicht erfaßt werden sollen.
Besondere Aufmerksamkeit wird dem Vollzugsmerkmal in § 2301 II BGB gewidmet. Es wird in inhaltliche und zeitliche Kriterien aufgegliedert und samt ihren Verästelungen durchleuchtet. Dabei erweist sich eine Auswertung der Entstehungsgeschichte als ergiebig, da hieraus eine neue, dogmatisch geschlossene Sichtweise der Vollzugsfrage erhellt wird.
Die Zusammenfassung der denkbaren Widerrufsmöglichkeiten der Erben sowie deren Ausschließbarkeit durch den Schenker bestätigt die gesetzgeberische Wertung, wonach solche Zuwendungen, die materiell erbrechtlichen Charakter aufweisen, auch deren Vorgaben unterworfen sind. Eine Auswertung der einzelnen Ergebnisse unterstreicht die eingangs aufgeworfene These, in § 2301 habe der Gesetzgeber eine klare und einheitliche Regelungs- und Zuweisungsvorschrift schaffen wollen, mit der sich sein Ordnungsplan verwirklichen läßt und die bisherigen Streitpunkte bereinigt werden können.