Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Strafrecht Besonderer Teil II

Strafrecht Besonderer Teil II von Böse,  Martin, Kindhäuser,  Urs
Ziel des Buches ist die Vermittlung gründlicher Kenntnisse auf dem Gebiet des Vermögensstrafrechts. Der Schwerpunkt liegt in der Gesetzesauslegung. Historische und kriminologische Bezüge kommen nur zur Sprache, wenn dies für das Verständnis einer Norm oder eines Lehrsatzes unumgänglich erscheint. Die dogmatischen Teile sind knapp gehalten, wenn sich hinter einem Lehrsatz keine Streitfrage mit nennenswerten Konsequenzen für die Normanwendung verbirgt. Dagegen sind diejenigen Teile umfangreich erläutert, in denen mehr oder minder umstrittene Lehrsätze mit praktischen Auswirkungen dargestellt werden. Neben dem Pflichtstoff sind auch solche Delikte, die für den universitären Schwerpunktbereich im Strafrecht bedeutsam sein können, ausführlich behandelt.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Strafrecht Besonderer Teil II

Strafrecht Besonderer Teil II von Böse,  Martin, Kindhäuser,  Urs
Ziel des Buches ist die Vermittlung gründlicher Kenntnisse auf dem Gebiet des Vermögensstrafrechts. Der Schwerpunkt liegt in der Gesetzesauslegung. Historische und kriminologische Bezüge kommen nur zur Sprache, wenn dies für das Verständnis einer Norm oder eines Lehrsatzes unumgänglich erscheint. Die dogmatischen Teile sind knapp gehalten, wenn sich hinter einem Lehrsatz keine Streitfrage mit nennenswerten Konsequenzen für die Normanwendung verbirgt. Dagegen sind diejenigen Teile umfangreich erläutert, in denen mehr oder minder umstrittene Lehrsätze mit praktischen Auswirkungen dargestellt werden. Neben dem Pflichtstoff sind auch solche Delikte, die für den universitären Schwerpunktbereich im Strafrecht bedeutsam sein können, ausführlich behandelt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die betrugsspezifische Garantenstellung

Die betrugsspezifische Garantenstellung von Bayer,  Sarah
Die Untersuchung befasst sich mit den umstrittenen Grenzen des Betrugs durch Unterlassen und schafft Klarheit für die Praxis, indem die dogmatischen Leitlinien der Rechtsprechung offengelegt werden. Im Zentrum steht dabei die Interpretation der betrugsspezifischen Garantenstellung durch die Judikatur. Nachdem diese sich im Ergebnis nicht mit der vermeintlich vorherrschenden Rechtsquellentrias aus Gesetz, Vertrag und Ingerenz erklären lässt, wird anhand einer eingehenden Durchsicht der gesamten Betrugsrechtsprechung der Vertrauensgedanke als materielles Kriterium herausgearbeitet und konturiert. Ob hiermit die gesetzgeberische Lücke in § 13 Abs. 1 StGB tatsächlich auf angemessene Art geschlossen wurde, wird abschließend kritisch besprochen.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die betrugsspezifische Garantenstellung

Die betrugsspezifische Garantenstellung von Bayer,  Sarah
Die Untersuchung befasst sich mit den umstrittenen Grenzen des Betrugs durch Unterlassen und schafft Klarheit für die Praxis, indem die dogmatischen Leitlinien der Rechtsprechung offengelegt werden. Im Zentrum steht dabei die Interpretation der betrugsspezifischen Garantenstellung durch die Judikatur. Nachdem diese sich im Ergebnis nicht mit der vermeintlich vorherrschenden Rechtsquellentrias aus Gesetz, Vertrag und Ingerenz erklären lässt, wird anhand einer eingehenden Durchsicht der gesamten Betrugsrechtsprechung der Vertrauensgedanke als materielles Kriterium herausgearbeitet und konturiert. Ob hiermit die gesetzgeberische Lücke in § 13 Abs. 1 StGB tatsächlich auf angemessene Art geschlossen wurde, wird abschließend kritisch besprochen.
Aktualisiert: 2023-04-16
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Auswirkungen von „Button-Lösung“ und Widerrufsrecht auf den Eingehungsbetrug

Auswirkungen von „Button-Lösung“ und Widerrufsrecht auf den Eingehungsbetrug von Dämmer,  Jakob
Die Situation, dass der durch "Button-Lösung" und Widerrufsrecht intendierte Verbraucherschutz bei Betrugsmaschen im Internet oft versagt und dazu eine Minderung des strafrechtlichen Schutzes befürchten lässt, scheint unbefriedigend. Der Autor verdeutlicht die Konsequenzen der "Button-Lösung" für den Eingehungsbetrug und zeigt einen Weg auf, der durch Präzisierung des Begriffs der Vermögensverfügung – anders als bisherige Lösungsansätze – ohne Widersprüche zu einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung auskommt. Da auch das Widerrufsrecht bei Betrugsmaschen häufig kaum Schutz bietet, nimmt der Autor anhand einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung die insoweit gebotene differenzierte Analyse der Auswirkungen auf den Eingehungsbetrug vor.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Auswirkungen von „Button-Lösung“ und Widerrufsrecht auf den Eingehungsbetrug

Auswirkungen von „Button-Lösung“ und Widerrufsrecht auf den Eingehungsbetrug von Dämmer,  Jakob F.
Die Situation, dass der durch "Button-Lösung" und Widerrufsrecht intendierte Verbraucherschutz bei Betrugsmaschen im Internet oft versagt und dazu eine Minderung des strafrechtlichen Schutzes befürchten lässt, scheint unbefriedigend. Der Autor verdeutlicht die Konsequenzen der "Button-Lösung" für den Eingehungsbetrug und zeigt einen Weg auf, der durch Präzisierung des Begriffs der Vermögensverfügung – anders als bisherige Lösungsansätze – ohne Widersprüche zu einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung auskommt. Da auch das Widerrufsrecht bei Betrugsmaschen häufig kaum Schutz bietet, nimmt der Autor anhand einer wirtschaftlichen Vermögensbewertung die insoweit gebotene differenzierte Analyse der Auswirkungen auf den Eingehungsbetrug vor.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Strafrecht Besonderer Teil II

Strafrecht Besonderer Teil II von Böse,  Martin, Kindhäuser,  Urs
Ziel des Buches ist die Vermittlung gründlicher Kenntnisse auf dem Gebiet des Vermögensstrafrechts. Der Schwerpunkt liegt in der Gesetzesauslegung. Historische und kriminologische Bezüge kommen nur zur Sprache, wenn dies für das Verständnis einer Norm oder eines Lehrsatzes unumgänglich erscheint. Die dogmatischen Teile sind knapp gehalten, wenn sich hinter einem Lehrsatz keine Streitfrage mit nennenswerten Konsequenzen für die Normanwendung verbirgt. Dagegen sind diejenigen Teile umfangreich erläutert, in denen mehr oder minder umstrittene Lehrsätze mit praktischen Auswirkungen dargestellt werden. Neben dem Pflichtstoff sind auch solche Delikte, die – wie z.B. die Insolvenzstraftaten – für den universitären Schwerpunktbereich im Strafrecht bedeutsam sein können, ausführlich behandelt. Für die 11. Auflage wurde das Lehrbuch durchgehend aktualisiert und überarbeitet. Neu mit aufgenommen wurden Novelle zum Subventionsbetrug, "Containern" als Diebstahl, abgenötigte Geldüberlassung am Geldautomaten als Raub, Computerbetrug beim kontaktlosen Bezahlen, Tatbestandsirrtum bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, Hehlerei durch Sich-Verschaffen bei täuschungsbedingtem Einvernehmen mit dem Vortäter.
Aktualisiert: 2022-10-10
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Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug.

Die Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Betrug. von Harbort,  Nikolai
Nikolai Harbort befasst sich mit einigen bis heute ungeklärten Problemen des Betrugstatbestandes und schlägt eine Lösung durch eine Analyse der hinter den Problemen stehenden kriminal- und gesellschaftspolitischen Wertungen sowie durch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Korrektiv der objektiven Zurechenbarkeit vor. Der Autor zeigt, dass viele der im Rahmen des Betrugstatbestandes bislang isoliert diskutierten Probleme auf die gleichen allgemeinen Gesichtspunkte zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um die aus der Lehre von der objektiven Zurechnung bekannten Fragen nach der Eigenverantwortlichkeit des Opfers und der rechtlichen Missbilligung der vom Täter geschaffenen Gefahr. Aufgegriffen werden in der Arbeit vor allem Fallgruppen, die dem Wortlaut nach § 263 StGB unterfielen, bei denen eine Strafbarkeit gemeinhin jedoch für nicht sachgerecht gehalten wird. Die herkömmlichen Diskussionen beschränken sich dabei weitgehend darauf, eine einschränkende - vielfach mit dem Wortsinn nicht zu vereinbarende - Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu fordern. Stattdessen wird mit der Lehre von der objektiven Zurechnung ein allgemeines Korrektiv ins Feld geführt, welches in der bisherigen Betrugsdogmatik kaum Bedeutung erlangt hat. Nikolai Harbort veranschaulicht dies anhand der Problemkreise leichtgläubiger, zweifelnder oder rechtswidrig handelnder Opfer, sowie anhand von vorwiegend unter den Schlagwörtern Zweckverfehlungslehre, Prozessbetrug, Dreiecksbetrug, sozialadäquate bzw. konkludente Täuschung diskutierten Fallgruppen. Dies führt dann z. B. zu der Erkenntnis, dass es bei einem Opfer, das Geld zu rechtswidrigen Zwecken wie einem Auftragsmord hergibt, im Ergebnis nicht etwa um die Frage des Vermögensbegriffes gehen kann, da das eingesetzte Geld - ausgehend von einem natürlichen Wortverständnis - zweifellos Vermögen darstellt. Vielmehr muss in diesem und vielen anderen der aufgezeigten Problemkreise der Ausgangspunkt die Frage sein, ob der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, bzw. ob das Opfer sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat.
Aktualisiert: 2023-04-15
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