Aktualisiert: 2023-06-15
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Die 1993 in Kraft getretene »Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen«, kurz als TA Siedlungsabfall bezeichnet, wird von den Abfallbehörden in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich umgesetzt. In manchen Bundesländern ist das Bestreben erkennbar, den Regelanforderungen der TA Siedlungsabfall jedenfalls in bestimmten Bereichen zu entgehen. Dahinter stehen häufig grundsätzliche Bedenken gegen die thermische Behandlung, also die Abfallverbrennung. Der Verbrennung werden insbesondere mechanisch-biologische Abfallbehandlungsverfahren vorgezogen. Mit diesen Verfahren lassen sich allerdings die Regelanforderungen der TA Siedlungsabfall nicht einhalten. Ob dieses Vorgehen als rechtmäßig eingestuft werden kann, ist umstritten. Die zugunsten seiner Zulässigkeit angeführten Argumente reichen von Einwänden gegen die grundsätzliche Geltung und Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall bis hin zu einer extensiven Anwendung der in dem Regelwerk enthaltenen Ausnahme- und Übergangsregelungen. Den damit verbundenen Fragen und Problemen wird in dieser Untersuchung näher nachgegangen werden. Die angesprochenen Probleme stellen nur teilweise spezifische Probleme der TA Siedlungsabfall dar. In nicht unerheblichem Umfang geht es um allgemeine Problemstellungen, die sich bei vergleichbaren Verwaltungsvorschriften ganz ähnlich stellen.
Zur Beantwortung dieser Fragen wird in einem ersten Teil auf die rechtliche Qualifikation und die Funktion sowie auf das Fortgelten der TA Siedlungsabfall eingegangen. Im zweiten Teil geht es um die Auslegung der TA Siedlungsabfall, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Interesse ist. Behandelt werden die Anforderungen an die Deponierung von Abfällen, die Ausnahmen für Versuchsanlagen, die Ausnahmen bei Gleichwertigkeit und die Ausnahmen bei fehlender Behandlungskapazität. Im dritten Teil der Untersuchung wird der Frage der Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall und ihrer Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung nachgegangen. Dazu ist es erforderlich, die Frage der Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften der hier interessierenden Art zu untersuchen. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse sind allgemein für Verwaltungsvorschriften von Interesse, in denen Umweltstandards enthalten sind. Dieser Befund wird dann auf die TA Siedlungsabfall angewandt. Im letzten Teil der Untersuchung geht es um die Durchsetzung der Vorgaben der TA Siedlungsabfall durch die Abfallbehörden und durch den Bund gegenüber den Ländern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Zuge der grundlegenden Neuordnung des Abfallrechts mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurde auch die Verteilung der Entsorgungsverantwortung zwischen der öffentlichen Hand und Privaten neu geregelt. Intention war es, Kooperationen zwischen öffentlichen und privaten Entsorgungsträgern und Abfallerzeugern und -besitzern zu fördern und das Marktprinzip in der Abfallwirtschaft zu stärken. Das dabei entstandene Regelungsgeflecht ist geprägt von Grundsätzen, Ausnahmen und Ausnahmen von Ausnahmen und aufgrund seiner Komplexität auch von Fachleuten kaum noch zu überblicken.
Nicole Pippke unternimmt es, das System öffentlicher und privater Abfallentsorgung, wie es durch das KrW-/AbfG vorgegeben wird, darzustellen und in seiner rechtlichen und praktischen Bedeutung zu analysieren. Neben einer Auseinandersetzung mit zahlreichen Rechtsfragen, die die Neuregelung aufgeworfen hat, erfolgt eine Einordnung in die allgemeine Privatisierungsdogmatik. Auch werden Fragen der Vereinbarkeit der Regelungen mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Europarecht und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes, untersucht. Die Autorin zeigt außerdem die praktisch relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen für verschiedene Privatisierungen im Bereich der Abfallwirtschaft auf und nimmt eine umweltpolitische Bewertung vor. Damit richtet sich das Buch nicht nur an wissenschaftlich interessierte Kreise, sondern auch an Praktiker aus Wirtschaft und Verwaltung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Zuge der grundlegenden Neuordnung des Abfallrechts mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurde auch die Verteilung der Entsorgungsverantwortung zwischen der öffentlichen Hand und Privaten neu geregelt. Intention war es, Kooperationen zwischen öffentlichen und privaten Entsorgungsträgern und Abfallerzeugern und -besitzern zu fördern und das Marktprinzip in der Abfallwirtschaft zu stärken. Das dabei entstandene Regelungsgeflecht ist geprägt von Grundsätzen, Ausnahmen und Ausnahmen von Ausnahmen und aufgrund seiner Komplexität auch von Fachleuten kaum noch zu überblicken.
Nicole Pippke unternimmt es, das System öffentlicher und privater Abfallentsorgung, wie es durch das KrW-/AbfG vorgegeben wird, darzustellen und in seiner rechtlichen und praktischen Bedeutung zu analysieren. Neben einer Auseinandersetzung mit zahlreichen Rechtsfragen, die die Neuregelung aufgeworfen hat, erfolgt eine Einordnung in die allgemeine Privatisierungsdogmatik. Auch werden Fragen der Vereinbarkeit der Regelungen mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Europarecht und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes, untersucht. Die Autorin zeigt außerdem die praktisch relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen für verschiedene Privatisierungen im Bereich der Abfallwirtschaft auf und nimmt eine umweltpolitische Bewertung vor. Damit richtet sich das Buch nicht nur an wissenschaftlich interessierte Kreise, sondern auch an Praktiker aus Wirtschaft und Verwaltung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Auch sechs Jahre nach In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist das Abfallrecht von einer besonderen Dynamik in der Rechtsentwicklung geprägt, die den Rechtsanwender, insbesondere die Unternehmen der Abfallwirtschaft als primäre Normadressaten vor große praktische Probleme stellt. Die in vielen Einzelfragen bestehende Rechtsunsicherheit wird in nicht unerheblichem Maße durch die bundesstaatliche Ordnung forciert, z. B. durch die Verteilung der Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern, das Verhältnis zwischen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes und den einzelnen Landesabfallgesetzen bzw. die fehlende Anpassung des Landesrechts an das Bundesrecht. Hinzu kommt die ambivalente Stellung der Länder im weiterhin vielfach von Kommunen und Landesgesellschaften dominierten Bereich der Abfallentsorgung: Die Länder sind Normgeber und mittelbar zugleich Normadressaten ihrer eigenen Regeln. Inwieweit die Privatisierung der Abfallentsorgung einen gewissen Ausweg aus diesem Dilemma verheißt, wird von den Vertretern der unterschiedlichen Interessengruppen erwartungsgemäß unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls könnten von Konzentrationsbewegungen in der Abfallwirtschaft über die Ländergrenzen hinweg erhebliche unitaristische Tendenzen ausgehen.
Da die Eck- und Schwerpunkte der Debatte um das deutsche und das europäische Abfallrecht, aber auch um die bundesstaatlichen Effekte für den Umweltschutz sich ständig verschieben, hat das Forschungszentrum Umweltrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 21. März 2002 erneut eine Tagung veranstaltet, die das wechselhafte Spannungsverhältnis zwischen Abfallrecht und bundesstaatlicher Ordnung aus aktueller Sicht sowohl der Wissenschaft wie auch der konkret Normbetroffenen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen der Abfallwirtschaft, ausleuchtete.
Der vorliegende Tagungsband dokumentiert die Vorträge der Referenten aus den Bereichen Wirtschaft, Staat und Wissenschaft, spiegelt den gegenwärtigen Diskussionsstand zum Zustand des deutschen Abfallföderalismus wider und erweitert ihn abschließend um die allgemeinen Perspektiven des Umweltschutzes im Bundesstaat.
Aus dem Vorwort
Aktualisiert: 2023-06-15
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Abfällen aus der industriellen Produktion kommt sowohl wegen der anfallenden Mengen als auch wegen der Gefährlichkeit der sog. Sonderabfälle abfallwirtschaftlich eine besondere Bedeutung zu. Die Pflichten zur Schaffung abfallarmer Produktionsverfahren und zur Verwertung der bei der Produktion angefallenen Abfälle - kurz: Produktionsverantwortung - ergeben sich erst aus einem Ineinandergreifen von KrW-/AbfG und BImSchG.
Der Autor untersucht im ersten Teil der vorliegenden Arbeit den neuen Abfallbegriff als Anknüpfungspunkt sowohl der Bestimmungen des Abfallrechts als auch der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Hierbei werden u. a. die Abgrenzung zwischen Abwasser und Abfällen, die Bedeutung des Europäischen Abfallkataloges sowie die Systematik und Auslegung der Entledigungstatbestände betrachtet. Einen besonderen Problemschwerpunkt bildet die Abgrenzung zwischen Produktionsabfällen und sog. »Koppelprodukten«. Die für die Konkretisierung der Verkehrsanschauung i. S. des § 3 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG bedeutsamen Kriterien werden ausführlich diskutiert.
Im zweiten Teil geht Matthias Locher der Frage nach, wie die Betreiberpflichten des BImSchG und die Erzeuger- und Besitzerpflichten des KrW-/AbfG einander zuzuordnen sind. Zunächst wird der Inhalt der Vermeidungs- und Verwertungspflichten nach KrW-/AbfG und BImSchG bestimmt. Dabei werden u. a. die Abgrenzung zwischen Vermeidung und anlageninterner Verwertung, der Inhalt der immissionschutzrechtlichen Verwertungspflicht sowie die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erörtert. Ausgehend von einem strikt anlagenbezogenen Verständnis der immissionsschutzrechtlichen Pflichten wird sodann der Regelungsgehalt des § 9 KrW-/AbfG bestimmt, wobei insbesondere die Gesichtspunkte der Regelungskonkurrenz zwischen Betreiber- und Erzeugerpflichten, der Beachtung abfallrechtlicher Maßstäbe im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen und der Bindungswirkung von Entscheidungen untersucht werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der deutsche Föderalismus scheint in einer Krise zu stecken. Zu schwerfällig erscheinen der Öffentlichkeit seine überkommenen Grundstrukturen, um wichtige Reformprojekte auf den Weg zu bringen. Im Umweltbereich manifestieren sich die Krisenerscheinungen in besonderer Weise, legt der häufig grenzüberschreitende Charakter von Umweltbelastungen doch eine zentrale Aufgabenbewältigung im Bundesstaat nahe. Hinzu tritt der europäische Integrationsprozeß, der Umweltkompetenzen der Mitgliedstaaten zunehmend auf die europäische Ebene verlagert. Es fragt sich daher, welchen Sinn eine föderale Gliederung des Gemeinwesens für den Umweltschutz überhaupt (noch) haben kann. Auf welcher Ebene können und sollten Umweltprobleme sinnvoll geregelt werden?
Die Probleme und Chancen der föderalen Aufgabenwahrnehmung im Umweltschutz sind Gegenstand eines Forschungsprojekts, das derzeit vom Forschungszentrum Umweltrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt und von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt gefördert wird. Im Rahmen des Forschungsprojekts fand am 29. Mai 1998 ein Symposium zu dem Thema »Abfallrecht und Föderalismus« statt. Der Band enthält einen Teil der Referate des Berliner Symposiums. Im Anhang findet sich eine Zusammenfassung der Auswertung eines an die Entsorgungswirtschaft gerichteten Fragenkatalogs zur Umsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Länder.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Thema der Arbeit ist die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei geht es um die Trias der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, und zwar die Klärung ihrer Bedeutung, ihres Verhältnisses zueinander und der vorgesehenen Art und Weise ihrer Realisierung. Praktische Anwendungsfälle (Bergversatz und Verfüllung von Tagebauten, hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung, Klärschlämme, Bauschutt und Galvanikschwämme) runden die Arbeit ab.
Nach dem KrW-/AbfG hat die Vermeidung absoluten Vorrang vor der Verwertung. Dieser Vorrang äußert sich aber bislang nicht in unmittelbaren rechtlichen Folgen für die Betroffenen. Das Immissionsschutzrecht geht dem Abfallwirtschaftsrecht als spezialgesetzliche Regelung grundsätzlich vor. Dies wirkt sich auf Vermeidungspflichten für genehmigungsbedingte Anlagen nach dem BImSchG aus.
Dem KrW-/AbfG liegt ein einheitlicher Verwertungsbegriff zugrunde. Im Rahmen dieses einheitlichen Verwertungsbegriffs sind stoffliche und energetische Verwertung voneinander zu unterscheiden. Für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung genügt es, daß irgendein konkreter Nutzen aus den stofflichen Eigenschaften des Abfalls gezogen wird. Dabei muß der Hauptzweck der Maßnahme nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in einer Verwertung liegen. Dafür genügt es, daß die Verwertungsprodukte am Güteraustausch teilnehmen, das Regenerat wenigstens, bezogen auf einen noch zu schaffenden Markt, künftig marktfähig ist. Durch die Verwertung muß kein Gewinn erzielt werden. Eine Verwertung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die mit ihr verbundenen Kosten außer Verhältnis zu denen stehen, die für eine Beseitigung zu tragen sind. Das Schadstoffpotential des Abfalls stellt dabei eine Auslegungshilfe im Rahmen der »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« dar. Für das Vorliegen einer energetischen Verwertung kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 4 Abs. 4 Satz 1 und einzelne Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG vorliegen. Der Hauptzweck der Maßnahme muß in der Nutzung des Energiegehalts des Abfalls zur Energiegewinnung liegen. Ferner müssen dadurch Brennstoffe ersetzt werden.
Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig. Solange eine einschlägige Rechtsverordnung fehlt, ist der Vorrang der umweltverträglicheren Nutzungsart im Wege der Einzelfallentscheidung durchzusetzen. Die Verwertung hat gegenüber der Beseitigung grundsätzlich Vorrang.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Zuge der grundlegenden Neuordnung des Abfallrechts mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurde auch die Verteilung der Entsorgungsverantwortung zwischen der öffentlichen Hand und Privaten neu geregelt. Intention war es, Kooperationen zwischen öffentlichen und privaten Entsorgungsträgern und Abfallerzeugern und -besitzern zu fördern und das Marktprinzip in der Abfallwirtschaft zu stärken. Das dabei entstandene Regelungsgeflecht ist geprägt von Grundsätzen, Ausnahmen und Ausnahmen von Ausnahmen und aufgrund seiner Komplexität auch von Fachleuten kaum noch zu überblicken.
Nicole Pippke unternimmt es, das System öffentlicher und privater Abfallentsorgung, wie es durch das KrW-/AbfG vorgegeben wird, darzustellen und in seiner rechtlichen und praktischen Bedeutung zu analysieren. Neben einer Auseinandersetzung mit zahlreichen Rechtsfragen, die die Neuregelung aufgeworfen hat, erfolgt eine Einordnung in die allgemeine Privatisierungsdogmatik. Auch werden Fragen der Vereinbarkeit der Regelungen mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Europarecht und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes, untersucht. Die Autorin zeigt außerdem die praktisch relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen für verschiedene Privatisierungen im Bereich der Abfallwirtschaft auf und nimmt eine umweltpolitische Bewertung vor. Damit richtet sich das Buch nicht nur an wissenschaftlich interessierte Kreise, sondern auch an Praktiker aus Wirtschaft und Verwaltung.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Auch sechs Jahre nach In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist das Abfallrecht von einer besonderen Dynamik in der Rechtsentwicklung geprägt, die den Rechtsanwender, insbesondere die Unternehmen der Abfallwirtschaft als primäre Normadressaten vor große praktische Probleme stellt. Die in vielen Einzelfragen bestehende Rechtsunsicherheit wird in nicht unerheblichem Maße durch die bundesstaatliche Ordnung forciert, z. B. durch die Verteilung der Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern, das Verhältnis zwischen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes und den einzelnen Landesabfallgesetzen bzw. die fehlende Anpassung des Landesrechts an das Bundesrecht. Hinzu kommt die ambivalente Stellung der Länder im weiterhin vielfach von Kommunen und Landesgesellschaften dominierten Bereich der Abfallentsorgung: Die Länder sind Normgeber und mittelbar zugleich Normadressaten ihrer eigenen Regeln. Inwieweit die Privatisierung der Abfallentsorgung einen gewissen Ausweg aus diesem Dilemma verheißt, wird von den Vertretern der unterschiedlichen Interessengruppen erwartungsgemäß unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls könnten von Konzentrationsbewegungen in der Abfallwirtschaft über die Ländergrenzen hinweg erhebliche unitaristische Tendenzen ausgehen.
Da die Eck- und Schwerpunkte der Debatte um das deutsche und das europäische Abfallrecht, aber auch um die bundesstaatlichen Effekte für den Umweltschutz sich ständig verschieben, hat das Forschungszentrum Umweltrecht der Humboldt-Universität zu Berlin am 21. März 2002 erneut eine Tagung veranstaltet, die das wechselhafte Spannungsverhältnis zwischen Abfallrecht und bundesstaatlicher Ordnung aus aktueller Sicht sowohl der Wissenschaft wie auch der konkret Normbetroffenen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen der Abfallwirtschaft, ausleuchtete.
Der vorliegende Tagungsband dokumentiert die Vorträge der Referenten aus den Bereichen Wirtschaft, Staat und Wissenschaft, spiegelt den gegenwärtigen Diskussionsstand zum Zustand des deutschen Abfallföderalismus wider und erweitert ihn abschließend um die allgemeinen Perspektiven des Umweltschutzes im Bundesstaat.
Aus dem Vorwort
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die 1993 in Kraft getretene »Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen«, kurz als TA Siedlungsabfall bezeichnet, wird von den Abfallbehörden in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich umgesetzt. In manchen Bundesländern ist das Bestreben erkennbar, den Regelanforderungen der TA Siedlungsabfall jedenfalls in bestimmten Bereichen zu entgehen. Dahinter stehen häufig grundsätzliche Bedenken gegen die thermische Behandlung, also die Abfallverbrennung. Der Verbrennung werden insbesondere mechanisch-biologische Abfallbehandlungsverfahren vorgezogen. Mit diesen Verfahren lassen sich allerdings die Regelanforderungen der TA Siedlungsabfall nicht einhalten. Ob dieses Vorgehen als rechtmäßig eingestuft werden kann, ist umstritten. Die zugunsten seiner Zulässigkeit angeführten Argumente reichen von Einwänden gegen die grundsätzliche Geltung und Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall bis hin zu einer extensiven Anwendung der in dem Regelwerk enthaltenen Ausnahme- und Übergangsregelungen. Den damit verbundenen Fragen und Problemen wird in dieser Untersuchung näher nachgegangen werden. Die angesprochenen Probleme stellen nur teilweise spezifische Probleme der TA Siedlungsabfall dar. In nicht unerheblichem Umfang geht es um allgemeine Problemstellungen, die sich bei vergleichbaren Verwaltungsvorschriften ganz ähnlich stellen.
Zur Beantwortung dieser Fragen wird in einem ersten Teil auf die rechtliche Qualifikation und die Funktion sowie auf das Fortgelten der TA Siedlungsabfall eingegangen. Im zweiten Teil geht es um die Auslegung der TA Siedlungsabfall, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Interesse ist. Behandelt werden die Anforderungen an die Deponierung von Abfällen, die Ausnahmen für Versuchsanlagen, die Ausnahmen bei Gleichwertigkeit und die Ausnahmen bei fehlender Behandlungskapazität. Im dritten Teil der Untersuchung wird der Frage der Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall und ihrer Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung nachgegangen. Dazu ist es erforderlich, die Frage der Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften der hier interessierenden Art zu untersuchen. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse sind allgemein für Verwaltungsvorschriften von Interesse, in denen Umweltstandards enthalten sind. Dieser Befund wird dann auf die TA Siedlungsabfall angewandt. Im letzten Teil der Untersuchung geht es um die Durchsetzung der Vorgaben der TA Siedlungsabfall durch die Abfallbehörden und durch den Bund gegenüber den Ländern.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der deutsche Föderalismus scheint in einer Krise zu stecken. Zu schwerfällig erscheinen der Öffentlichkeit seine überkommenen Grundstrukturen, um wichtige Reformprojekte auf den Weg zu bringen. Im Umweltbereich manifestieren sich die Krisenerscheinungen in besonderer Weise, legt der häufig grenzüberschreitende Charakter von Umweltbelastungen doch eine zentrale Aufgabenbewältigung im Bundesstaat nahe. Hinzu tritt der europäische Integrationsprozeß, der Umweltkompetenzen der Mitgliedstaaten zunehmend auf die europäische Ebene verlagert. Es fragt sich daher, welchen Sinn eine föderale Gliederung des Gemeinwesens für den Umweltschutz überhaupt (noch) haben kann. Auf welcher Ebene können und sollten Umweltprobleme sinnvoll geregelt werden?
Die Probleme und Chancen der föderalen Aufgabenwahrnehmung im Umweltschutz sind Gegenstand eines Forschungsprojekts, das derzeit vom Forschungszentrum Umweltrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt und von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt gefördert wird. Im Rahmen des Forschungsprojekts fand am 29. Mai 1998 ein Symposium zu dem Thema »Abfallrecht und Föderalismus« statt. Der Band enthält einen Teil der Referate des Berliner Symposiums. Im Anhang findet sich eine Zusammenfassung der Auswertung eines an die Entsorgungswirtschaft gerichteten Fragenkatalogs zur Umsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Länder.
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Thema der Arbeit ist die abfallwirtschaftsrechtliche Zielhierarchie nach dem neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei geht es um die Trias der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, und zwar die Klärung ihrer Bedeutung, ihres Verhältnisses zueinander und der vorgesehenen Art und Weise ihrer Realisierung. Praktische Anwendungsfälle (Bergversatz und Verfüllung von Tagebauten, hüttentechnische Verwendung von Altkunststoffen im Hochofen zur Roheisenherstellung, Klärschlämme, Bauschutt und Galvanikschwämme) runden die Arbeit ab.
Nach dem KrW-/AbfG hat die Vermeidung absoluten Vorrang vor der Verwertung. Dieser Vorrang äußert sich aber bislang nicht in unmittelbaren rechtlichen Folgen für die Betroffenen. Das Immissionsschutzrecht geht dem Abfallwirtschaftsrecht als spezialgesetzliche Regelung grundsätzlich vor. Dies wirkt sich auf Vermeidungspflichten für genehmigungsbedingte Anlagen nach dem BImSchG aus.
Dem KrW-/AbfG liegt ein einheitlicher Verwertungsbegriff zugrunde. Im Rahmen dieses einheitlichen Verwertungsbegriffs sind stoffliche und energetische Verwertung voneinander zu unterscheiden. Für das Vorliegen einer stofflichen Verwertung genügt es, daß irgendein konkreter Nutzen aus den stofflichen Eigenschaften des Abfalls gezogen wird. Dabei muß der Hauptzweck der Maßnahme nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in einer Verwertung liegen. Dafür genügt es, daß die Verwertungsprodukte am Güteraustausch teilnehmen, das Regenerat wenigstens, bezogen auf einen noch zu schaffenden Markt, künftig marktfähig ist. Durch die Verwertung muß kein Gewinn erzielt werden. Eine Verwertung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die mit ihr verbundenen Kosten außer Verhältnis zu denen stehen, die für eine Beseitigung zu tragen sind. Das Schadstoffpotential des Abfalls stellt dabei eine Auslegungshilfe im Rahmen der »wirtschaftlichen Betrachtungsweise« dar. Für das Vorliegen einer energetischen Verwertung kommt es darauf an, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 4 Abs. 4 Satz 1 und einzelne Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG vorliegen. Der Hauptzweck der Maßnahme muß in der Nutzung des Energiegehalts des Abfalls zur Energiegewinnung liegen. Ferner müssen dadurch Brennstoffe ersetzt werden.
Stoffliche und energetische Verwertung sind grundsätzlich gleichrangig. Solange eine einschlägige Rechtsverordnung fehlt, ist der Vorrang der umweltverträglicheren Nutzungsart im Wege der Einzelfallentscheidung durchzusetzen. Die Verwertung hat gegenüber der Beseitigung grundsätzlich Vorrang.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die 1993 in Kraft getretene »Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen«, kurz als TA Siedlungsabfall bezeichnet, wird von den Abfallbehörden in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich umgesetzt. In manchen Bundesländern ist das Bestreben erkennbar, den Regelanforderungen der TA Siedlungsabfall jedenfalls in bestimmten Bereichen zu entgehen. Dahinter stehen häufig grundsätzliche Bedenken gegen die thermische Behandlung, also die Abfallverbrennung. Der Verbrennung werden insbesondere mechanisch-biologische Abfallbehandlungsverfahren vorgezogen. Mit diesen Verfahren lassen sich allerdings die Regelanforderungen der TA Siedlungsabfall nicht einhalten. Ob dieses Vorgehen als rechtmäßig eingestuft werden kann, ist umstritten. Die zugunsten seiner Zulässigkeit angeführten Argumente reichen von Einwänden gegen die grundsätzliche Geltung und Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall bis hin zu einer extensiven Anwendung der in dem Regelwerk enthaltenen Ausnahme- und Übergangsregelungen. Den damit verbundenen Fragen und Problemen wird in dieser Untersuchung näher nachgegangen werden. Die angesprochenen Probleme stellen nur teilweise spezifische Probleme der TA Siedlungsabfall dar. In nicht unerheblichem Umfang geht es um allgemeine Problemstellungen, die sich bei vergleichbaren Verwaltungsvorschriften ganz ähnlich stellen.
Zur Beantwortung dieser Fragen wird in einem ersten Teil auf die rechtliche Qualifikation und die Funktion sowie auf das Fortgelten der TA Siedlungsabfall eingegangen. Im zweiten Teil geht es um die Auslegung der TA Siedlungsabfall, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Interesse ist. Behandelt werden die Anforderungen an die Deponierung von Abfällen, die Ausnahmen für Versuchsanlagen, die Ausnahmen bei Gleichwertigkeit und die Ausnahmen bei fehlender Behandlungskapazität. Im dritten Teil der Untersuchung wird der Frage der Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall und ihrer Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung nachgegangen. Dazu ist es erforderlich, die Frage der Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften der hier interessierenden Art zu untersuchen. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse sind allgemein für Verwaltungsvorschriften von Interesse, in denen Umweltstandards enthalten sind. Dieser Befund wird dann auf die TA Siedlungsabfall angewandt. Im letzten Teil der Untersuchung geht es um die Durchsetzung der Vorgaben der TA Siedlungsabfall durch die Abfallbehörden und durch den Bund gegenüber den Ländern.
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