Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist derzeit eines der umstrittensten Problemfelder des Abfallrechts. Dadurch drohen andere Themen aus dem Blick zu geraten, die gleichfalls von hoher praktischer Relevanz sind. Ein sehr bedeutsames ist die Ausgestaltung der Verwertung. Das gilt insbesondere für die nähere Bestimmung der Begriffe »ordnungsgemäß«, »schadlos« und »hochwertig« nach § 5 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG sowie die Präzisierung der Verordnungsermächtigungen nach §§ 7 und 8 KrW-/AbfG.
Geht die Schadlosigkeit in der Ordnungsgemäßheit auf? Wird sie bereits durch die Einhaltung von Produktstandards gewährleistet? Nach welchen Kriterien richtet sie sich darüber hinaus? Wie lange ist sie zu gewährleisten? Muß nicht nur die Verwendung, sondern auch die spätere Entsorgung des Produkts schadlos sein? Sind auch die Gefahren- und die Risikovorsorge umfaßt? Ist die Hochwertigkeit der Abfallverwertung ohne konkrete rechtliche Bedeutung? Ohne eindeutige Kontur ist auch die Schnittstelle zwischen Anlagenzulassungs- und Abfallrecht nach § 9 KrW-/AbfG sowie die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Besitzer nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Wer ist konkret etwa für die Entsorgung von Bauabfällen verantwortlich, der Hauseigentümer, der Abrißunternehmer oder dessen Subauftragnehmer? Gibt es Regreßansprüche? Die Ausgestaltung der Verwertung anhand der angeschnittenen Fragen hat letztlich auch Rückwirkungen auf die Abgrenzung zur Beseitigung. Existiert für die Verwertung ein hohe Standards sicherstellendes Entsorgungsregime, besteht keine umweltpolitische Rechtfertigung, Abfälle dem Beseitigungsregime zuzuordnen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist derzeit eines der umstrittensten Problemfelder des Abfallrechts. Dadurch drohen andere Themen aus dem Blick zu geraten, die gleichfalls von hoher praktischer Relevanz sind. Ein sehr bedeutsames ist die Ausgestaltung der Verwertung. Das gilt insbesondere für die nähere Bestimmung der Begriffe »ordnungsgemäß«, »schadlos« und »hochwertig« nach § 5 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG sowie die Präzisierung der Verordnungsermächtigungen nach §§ 7 und 8 KrW-/AbfG.
Geht die Schadlosigkeit in der Ordnungsgemäßheit auf? Wird sie bereits durch die Einhaltung von Produktstandards gewährleistet? Nach welchen Kriterien richtet sie sich darüber hinaus? Wie lange ist sie zu gewährleisten? Muß nicht nur die Verwendung, sondern auch die spätere Entsorgung des Produkts schadlos sein? Sind auch die Gefahren- und die Risikovorsorge umfaßt? Ist die Hochwertigkeit der Abfallverwertung ohne konkrete rechtliche Bedeutung? Ohne eindeutige Kontur ist auch die Schnittstelle zwischen Anlagenzulassungs- und Abfallrecht nach § 9 KrW-/AbfG sowie die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Besitzer nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Wer ist konkret etwa für die Entsorgung von Bauabfällen verantwortlich, der Hauseigentümer, der Abrißunternehmer oder dessen Subauftragnehmer? Gibt es Regreßansprüche? Die Ausgestaltung der Verwertung anhand der angeschnittenen Fragen hat letztlich auch Rückwirkungen auf die Abgrenzung zur Beseitigung. Existiert für die Verwertung ein hohe Standards sicherstellendes Entsorgungsregime, besteht keine umweltpolitische Rechtfertigung, Abfälle dem Beseitigungsregime zuzuordnen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist derzeit eines der umstrittensten Problemfelder des Abfallrechts. Dadurch drohen andere Themen aus dem Blick zu geraten, die gleichfalls von hoher praktischer Relevanz sind. Ein sehr bedeutsames ist die Ausgestaltung der Verwertung. Das gilt insbesondere für die nähere Bestimmung der Begriffe »ordnungsgemäß«, »schadlos« und »hochwertig« nach § 5 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG sowie die Präzisierung der Verordnungsermächtigungen nach §§ 7 und 8 KrW-/AbfG.
Geht die Schadlosigkeit in der Ordnungsgemäßheit auf? Wird sie bereits durch die Einhaltung von Produktstandards gewährleistet? Nach welchen Kriterien richtet sie sich darüber hinaus? Wie lange ist sie zu gewährleisten? Muß nicht nur die Verwendung, sondern auch die spätere Entsorgung des Produkts schadlos sein? Sind auch die Gefahren- und die Risikovorsorge umfaßt? Ist die Hochwertigkeit der Abfallverwertung ohne konkrete rechtliche Bedeutung? Ohne eindeutige Kontur ist auch die Schnittstelle zwischen Anlagenzulassungs- und Abfallrecht nach § 9 KrW-/AbfG sowie die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Besitzer nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Wer ist konkret etwa für die Entsorgung von Bauabfällen verantwortlich, der Hauseigentümer, der Abrißunternehmer oder dessen Subauftragnehmer? Gibt es Regreßansprüche? Die Ausgestaltung der Verwertung anhand der angeschnittenen Fragen hat letztlich auch Rückwirkungen auf die Abgrenzung zur Beseitigung. Existiert für die Verwertung ein hohe Standards sicherstellendes Entsorgungsregime, besteht keine umweltpolitische Rechtfertigung, Abfälle dem Beseitigungsregime zuzuordnen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist derzeit eines der umstrittensten Problemfelder des Abfallrechts. Dadurch drohen andere Themen aus dem Blick zu geraten, die gleichfalls von hoher praktischer Relevanz sind. Ein sehr bedeutsames ist die Ausgestaltung der Verwertung. Das gilt insbesondere für die nähere Bestimmung der Begriffe »ordnungsgemäß«, »schadlos« und »hochwertig« nach § 5 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG sowie die Präzisierung der Verordnungsermächtigungen nach §§ 7 und 8 KrW-/AbfG.
Geht die Schadlosigkeit in der Ordnungsgemäßheit auf? Wird sie bereits durch die Einhaltung von Produktstandards gewährleistet? Nach welchen Kriterien richtet sie sich darüber hinaus? Wie lange ist sie zu gewährleisten? Muß nicht nur die Verwendung, sondern auch die spätere Entsorgung des Produkts schadlos sein? Sind auch die Gefahren- und die Risikovorsorge umfaßt? Ist die Hochwertigkeit der Abfallverwertung ohne konkrete rechtliche Bedeutung? Ohne eindeutige Kontur ist auch die Schnittstelle zwischen Anlagenzulassungs- und Abfallrecht nach § 9 KrW-/AbfG sowie die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Besitzer nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Wer ist konkret etwa für die Entsorgung von Bauabfällen verantwortlich, der Hauseigentümer, der Abrißunternehmer oder dessen Subauftragnehmer? Gibt es Regreßansprüche? Die Ausgestaltung der Verwertung anhand der angeschnittenen Fragen hat letztlich auch Rückwirkungen auf die Abgrenzung zur Beseitigung. Existiert für die Verwertung ein hohe Standards sicherstellendes Entsorgungsregime, besteht keine umweltpolitische Rechtfertigung, Abfälle dem Beseitigungsregime zuzuordnen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Verfasser greift ein modernes Thema auf, das gemeinhin mit dem Schlagwort "Mülltourismus" belegt ist.
Nach einer Einleitung schildert der Verfasser die Entwicklung der Abfallverbringung in der EU bis 1993. Es schließt sich eine Diskussion der maßgeblichen Rechtsgrundlage (Verordnung Nr. 259/93) an, worauf eine Betrachtung der Auswirkungen dieser Verordnung für das europäische Abfallwirtschaftsrecht folgt.
Der Autor bringt eine zuverlässige Darstellung des Abfallverbringungsrechts in den EG-Mitgliedstaaten (Überblick) und zeigt sodann die Entwicklung auf der europäischen Ebene selbst bis hin einschließlich zur Verordnung Nr. 259/93 auf. Ihren Rang erhält die Untersuchung jedoch dadurch, daß Engels bei einer Deskription nicht stehenbleibt, sondern kräftig wider den Stachel dieser im Rahmen des Binnenmarktes überaus interventionistischen Rechtsgrundlage löckt. Der Verfasser möchte dem "Götzen Umweltschutz" nicht zu sehr opfern, sondern ist bestrebt, die freiheitliche Struktur des Binnenmarktes nur in dem Maße aus umweltpolitischen Gesichtspunkten antasten zu lassen, als dies unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit erforderlich erscheint.
So kommt es immer wieder zu kritischen Wertungen, nicht nur der Verordnung selbst, sondern auch der immer interventionsfreundlicher gewordenen Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere seit der berühmten Entscheidung "Abfall in Wallonien" aus dem Jahre 1992. Insgesamt handelt es sich nicht nur um eine gediegene, reiches Material souverän verarbeitende Arbeit, sondern auch um eine Studie, die von einer Idee (mehr Binnenmarkt und weniger Abschottung durch Reglementierung) getragen ist.
Aktualisiert: 2020-10-08
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