Verlust des Versicherungsschutzes durch Dritte?
Dieses Buch behandelt im Versicherungsvertragsrecht auftretende Zurechnungsprobleme für die Fallgruppen Versicherung für fremde Rechnung, Versicherungsnehmermehrheit und nicht am Vertrag beteiligter sonstige Dritte (bspw Mitarbeiter oder Ehegatten). Die Kategorie der Obliegenheiten wird zudem eingehend analysiert und kritisch gewürdigt.
In der Versicherungspraxis ist oft fraglich, ob Versicherungsnehmer ihren Versicherungsschutz auch dann verlieren, wenn nicht sie, sondern Dritte Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzen oder den Versicherungsfall schuldhaft herbeiführen. Die Ablehnung einer Einstandspflicht des Versicherungsnehmers für Dritte ("Repräsentantenhaftung") durch den Obersten Gerichtshof stellt zudem seit Jahrzehnten den wohl markantesten Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Versicherungsvertragsrecht dar.
Die Arbeit wurde mit dem Insurance Award Brain 2019 des Instituts für Versicherungswirtschaft an der Johannes Kepler Universität Linz ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Verlust des Versicherungsschutzes durch Dritte?
Dieses Buch behandelt im Versicherungsvertragsrecht auftretende Zurechnungsprobleme für die Fallgruppen Versicherung für fremde Rechnung, Versicherungsnehmermehrheit und nicht am Vertrag beteiligter sonstige Dritte (bspw Mitarbeiter oder Ehegatten). Die Kategorie der Obliegenheiten wird zudem eingehend analysiert und kritisch gewürdigt.
In der Versicherungspraxis ist oft fraglich, ob Versicherungsnehmer ihren Versicherungsschutz auch dann verlieren, wenn nicht sie, sondern Dritte Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzen oder den Versicherungsfall schuldhaft herbeiführen. Die Ablehnung einer Einstandspflicht des Versicherungsnehmers für Dritte ("Repräsentantenhaftung") durch den Obersten Gerichtshof stellt zudem seit Jahrzehnten den wohl markantesten Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Versicherungsvertragsrecht dar.
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Verlust des Versicherungsschutzes durch Dritte?
Dieses Buch behandelt im Versicherungsvertragsrecht auftretende Zurechnungsprobleme für die Fallgruppen Versicherung für fremde Rechnung, Versicherungsnehmermehrheit und nicht am Vertrag beteiligter sonstige Dritte (bspw Mitarbeiter oder Ehegatten). Die Kategorie der Obliegenheiten wird zudem eingehend analysiert und kritisch gewürdigt.
In der Versicherungspraxis ist oft fraglich, ob Versicherungsnehmer ihren Versicherungsschutz auch dann verlieren, wenn nicht sie, sondern Dritte Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzen oder den Versicherungsfall schuldhaft herbeiführen. Die Ablehnung einer Einstandspflicht des Versicherungsnehmers für Dritte ("Repräsentantenhaftung") durch den Obersten Gerichtshof stellt zudem seit Jahrzehnten den wohl markantesten Unterschied zwischen deutschem und österreichischem Versicherungsvertragsrecht dar.
Die Arbeit wurde mit dem Insurance Award Brain 2019 des Instituts für Versicherungswirtschaft an der Johannes Kepler Universität Linz ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Obwohl wettbewerbsbeschränkende Absprachen bereits 1997 mit Schaffung des § 298 StGB unter Strafe gestellt wurden, fand dieser Paragraph sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung kaum Beachtung. Ungeklärt ist vor allem die Frage der Akzessorietät zum Kartellrecht. Kann eine solche bejaht werden, bietet § 298 StGB eine effektive Möglichkeit die an einer Absprache Beteiligten zu bestrafen und Absprachen im Rahmen von Submissionen wirksam zu begegnen. In der Praxis könnten die Gerichte vor allem auf die, durch das Bundeskartellamt oder die Kommission ermittelten Fakten zurückgreifen, so dass eine Bestrafung nicht mehr an der Nachweisbarkeit scheitern müsste. Der Klärung dieser Frage widmet sich die vorliegende Arbeit, wobei besonders auf die Änderungen des Kartellrechts 2005 und deren Auswirkungen auf § 298 StGB eingegangen wird. Interessant ist dabei vor allem die Einführung des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs. Ist § 298 StGB so dynamisch auszulegen, dass auch Verfahren, die bei seiner Schaffung noch nicht existent waren, in seinen Schutzbereich fallen können? Die Diskussion dieses Problems stellt ebenso wie die Frage der Einbeziehung vertikaler Absprachen einen Schwerpunkt der Arbeit dar. Sind vertikale Absprachen – entgegen eines Urteils des BGHs aus 2004 – nach Änderung des GWB als strafbare Absprachen im Sinne des § 298 StGB zu werten? Die Autorin setzt sich bei der Beantwortung vor allem mit den Argumenten des BGH auseinander und überprüft diese auf ihre Stichhaltigkeit und Übertragbarkeit auf die neue Rechtslage.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-07-01
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Ein neuer Blick auf die Gesetzesänderungen nach der polnischen Hypothekenreform
Aktualisiert: 2023-06-28
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Ein neuer Blick auf die Gesetzesänderungen nach der polnischen Hypothekenreform
Aktualisiert: 2023-06-28
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Ein neuer Blick auf die Gesetzesänderungen nach der polnischen Hypothekenreform
Aktualisiert: 2023-06-28
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Ein neuer Blick auf die Gesetzesänderungen nach der polnischen Hypothekenreform
Aktualisiert: 2023-06-28
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Vor dem Hintergrund europäischer Rechtssetzung und völkerstrafrechtlicher Justiz gewinnt der Streit zwischen einheitlichen und differenzierenden Modellen der Beteiligung an einer Straftat neue Bedeutung. Diese Untersuchung vergleicht das italienische Einheits- mit dem deutschen Differenzierungssystem und berücksichtigt deren jahrhundertelange Entwicklung. Auf dieser Grundlage wird ein neuer Ansatz zur Kategorisierung von Einheits- und Differenzierungsmodellen der Beteiligung an Straftaten entwickelt. Dieser setzt bei den Grundlagen der Zurechnung von Handlungen und Erfolgen bei Beteiligung mehrerer an und bezieht die klassischen Problemfelder der Beteiligungslehre mit ein: Strafbemessung, Akzessorietät, Versuch, eigenhändige und Sonderdelikte, Fahrlässigkeit. Diese Kategorisierung erlaubt interessante Ausblicke auf das deutsche OWiG, das österreichische StGB und das Völkerstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Vor dem Hintergrund europäischer Rechtssetzung und völkerstrafrechtlicher Justiz gewinnt der Streit zwischen einheitlichen und differenzierenden Modellen der Beteiligung an einer Straftat neue Bedeutung. Diese Untersuchung vergleicht das italienische Einheits- mit dem deutschen Differenzierungssystem und berücksichtigt deren jahrhundertelange Entwicklung. Auf dieser Grundlage wird ein neuer Ansatz zur Kategorisierung von Einheits- und Differenzierungsmodellen der Beteiligung an Straftaten entwickelt. Dieser setzt bei den Grundlagen der Zurechnung von Handlungen und Erfolgen bei Beteiligung mehrerer an und bezieht die klassischen Problemfelder der Beteiligungslehre mit ein: Strafbemessung, Akzessorietät, Versuch, eigenhändige und Sonderdelikte, Fahrlässigkeit. Diese Kategorisierung erlaubt interessante Ausblicke auf das deutsche OWiG, das österreichische StGB und das Völkerstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Vor dem Hintergrund europäischer Rechtssetzung und völkerstrafrechtlicher Justiz gewinnt der Streit zwischen einheitlichen und differenzierenden Modellen der Beteiligung an einer Straftat neue Bedeutung. Diese Untersuchung vergleicht das italienische Einheits- mit dem deutschen Differenzierungssystem und berücksichtigt deren jahrhundertelange Entwicklung. Auf dieser Grundlage wird ein neuer Ansatz zur Kategorisierung von Einheits- und Differenzierungsmodellen der Beteiligung an Straftaten entwickelt. Dieser setzt bei den Grundlagen der Zurechnung von Handlungen und Erfolgen bei Beteiligung mehrerer an und bezieht die klassischen Problemfelder der Beteiligungslehre mit ein: Strafbemessung, Akzessorietät, Versuch, eigenhändige und Sonderdelikte, Fahrlässigkeit. Diese Kategorisierung erlaubt interessante Ausblicke auf das deutsche OWiG, das österreichische StGB und das Völkerstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Vor dem Hintergrund europäischer Rechtssetzung und völkerstrafrechtlicher Justiz gewinnt der Streit zwischen einheitlichen und differenzierenden Modellen der Beteiligung an einer Straftat neue Bedeutung. Diese Untersuchung vergleicht das italienische Einheits- mit dem deutschen Differenzierungssystem und berücksichtigt deren jahrhundertelange Entwicklung. Auf dieser Grundlage wird ein neuer Ansatz zur Kategorisierung von Einheits- und Differenzierungsmodellen der Beteiligung an Straftaten entwickelt. Dieser setzt bei den Grundlagen der Zurechnung von Handlungen und Erfolgen bei Beteiligung mehrerer an und bezieht die klassischen Problemfelder der Beteiligungslehre mit ein: Strafbemessung, Akzessorietät, Versuch, eigenhändige und Sonderdelikte, Fahrlässigkeit. Diese Kategorisierung erlaubt interessante Ausblicke auf das deutsche OWiG, das österreichische StGB und das Völkerstrafrecht.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Akzessorietät, eines der grundlegenden Prinzipien des Kreditsicherungsrechts, bezeichnet die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts wie etwa der Bürgschaft, der Hypothek oder des Pfandrechts von der gesicherten Forderung. In der Arbeit wird die Entwicklung dieses Akzessorietätsgrundsatzes vom römischen Recht über das preußische Recht im 18. und 19. Jh. bis zum BGB untersucht. Dabei werden insbesondere auch die sog. nicht-akzessorischen Sicherungsrechte in den Blick genommen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schon seit dem römischen Recht wird die Bürgschaft als akzessorisches Rechtsinstitut angesehen. Dabei verbindet man mit dem Begriff "Akzessorietät" die Vorstellung, daß die Schuld des Bürgen unmittelbar und dauernd von der Hauptschuld abhängig sei. Dieses Konzept liegt auch dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrunde und war bisher in Literatur und Rechtsprechung nahezu unbestritten. Der Autor versucht die Unrichtigkeit dieser Vorstellung von der Akzessorietät aufzuzeigen und sie durch ein geeigneteres Konzept zu ersetzen.
Im ersten Teil stellt Christoph Schmidt zunächst die verschiedenen Auffassungen zur Grundlage der Akzessorietät der Bürgschaft dar. Im Anschluß wird dann aufgezeigt, daß das herkömmliche Verständnis eine Reihe ausgewählter Fallgestaltungen nicht schlüssig zu erklären vermag. Hierauf aufbauend gibt der Autor im zweiten, dem Hauptteil der Arbeit, eine eigene Vorstellung davon, was unter "Akzessorietät" bei der Bürgschaft zu verstehen ist. Dabei geht er vom Schuldversprechen aus und untersucht eingehend die umstrittene Frage, was unter dem Rechtsgrund beim Verpflichtungsgeschäft sowie unter "Kausalität" bzw. "Abstraktion" zu verstehen ist. Die hierbei gewonnenen Ergebnisse überträgt Christoph Schmidt auf die Bürgschaft und er kommt zu dem Schluß, daß Akzessorietät und Kausalität der Bürgschaft gleichzusetzen seien. Im dritten Teil verteidigt der Autor seine Vorstellung von der Akzessorietät gegen mögliche Kritik. Außerdem zeigt er anhand der im ersten Teil angesprochenen Fallgestaltungen sowie der Bürgschaft auf erstes Anfordern auf, welche Vorteile sein Konzept im Vergleich zum herkömmlichen bietet.
Abschließend überträgt der Autor die gewonnenen Erkenntnisse auf andere akzessorische Rechtsinstitute wie Hypothek und Fahrnispfandrecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie vom Schuldner bestrittene Verbindlichkeiten im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu behandeln sind. Zunächst wird die genaue Auslegung dieser Begriffe und ihr Verhältnis zu den gleichlautenden Begriffen im Insolvenzrecht (Stichwort: Akzessorietät) untersucht. Hierbei wird die funktionale Akzessorietät dogmatisch hergeleitet und als geeignetste Auslegungsmethode herausgestellt. Anschließend wird aufgezeigt, dass die Frage der Behandlung bestrittener Verbindlichkeiten letztendlich eine Frage des subjektiven Tatbestandes ist. Es werden Leitlinien für die Bewertung bestrittener Verbindlichkeiten entwickelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Bürgschaft ist seit jeher eines der bevorzugten Kreditsicherungsmittel. Allerdings erweist sich der Anspruch gegen den Bürgen vor den Gerichten als immer schwerer durchsetzbar. In erster Linie liegt dies an einer sehr engen Auslegung des Akzessorietätsgrundsatzes durch die herrschende Meinung, der zufolge die Bürgschaft abhängig von der einzelnen Anspruchsgrundlage des Gläubigers ist. Dies hat dazu geführt, dass die Akzessorietät heute vor allem als Mittel des Schuldnerschutzes und als Gegensatz zu dem Sicherungsinteresse des Gläubigers verstanden wird.
Malte Iversen untersucht Zweck und Gegenstand des Akzessorietätsprinzips kritisch. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die gemäß § 765 Abs. 1 BGB gesicherte "Verbindlichkeit" keineswegs mit der einzelnen Anspruchsgrundlage gleichzusetzen, sondern eigenständig zu definieren ist. Erst durch eine weitergefasste Abhängigkeit der Bürgschaft von dem Befriedigungsinteresse des Gläubigers werden u. a. die Fälle nichtiger Darlehen und konkurrierender Ansprüche im Hauptschuldverhältnis richtig erfasst. Der Autor untersucht zudem die akzessorische Ausrichtung der Bürgschaft an Einreden des Hauptschuldners sowie die Frage der Rechtskrafterstreckung. Die Akzessorietät gebietet auch insoweit grundsätzlich einen Gleichlauf von Hauptschuld und Bürgschaft, führt also u. a. zu einer Rechtskrafterstreckung sowohl zugunsten als auch zulasten des Bürgen. Die so verstandene Akzessorietät dient entgegen der herrschenden Ansicht dem Sicherungszweck der Bürgschaft und ist nach Auffassung des Autors nur so in der Lage, ihrer Prinzipienfunktion gerecht zu werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor befasst sich mit Geschäftsleiteruntreue aufgrund des Ankaufs sogenannter Subprime-Papiere. Er behandelt relevante Fragen abstrakter Natur wie den Begriff der unternehmerischen Entscheidung und das diesbezügliche Verhältnis des Gesellschaftsrechts zum Strafrecht und die Rolle des Aufsichtsrechts für gesellschafts- und strafrechtliche Haftungsmaßstäbe. Die Arbeit enthält zudem eine generische strafrechtliche Analyse des relevanten Sachverhalts sowie in diesem Zusammenhang diskutierte kriminalpolitische Fragen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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