Daseinsvorsorge ist ein unscharfer Begriff. Er umschreibt die Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Leistungen durch den Staat. Beispielsweise fallen hierunter die Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Bildungs- und Kultureinrichtungen oder der Betrieb von Krankenhäusern. Durch die gemeinschaftlich bedingte Liberalisierung der Monopolmärkte sowie ein damit einhergehendes geändertes Staatsverständnis wandelte sich die Funktion des Staates und seiner Entitäten vom Entrepreneur der Daseinsvorsorgedienstleistungen zum bloßen Besteller entsprechender Leistungen. Um die Funktionsfähigkeit der Daseinsvorsorge aufrechtzuerhalten, wurden staatliche Ausgleichszahlungen an Unternehmen notwendig, die der Staat mit der Erbringung unrentabler Aufgaben der Daseinsvorsorge beauftragte.
Die vorliegende Arbeit untersucht das Verhältnis derartiger Ausgleichszahlungen zum Beihilfenrecht der Europäischen Union, das mit Art. 106 bis 108 AEUV jegliche und damit gerade finanzielle Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verbietet. Hierbei nimmt die Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans aus dem Jahr 2003 eine prominente Rolle ein, mit der der Gerichtshof Kriterien aufstellte, bei deren Vorliegen staatliche Ausgleichszahlungen nicht unter den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. Das Urteil löste eine intensiv geführte Diskussion aus, in deren Fokus die Praktikabilität der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien stand. Eine dogmatische Betrachtung des Altmark-Trans-Urteils hingegen erfolgte auch fast ein Jahrzehnt nach der Entscheidung zumeist nicht. Die vorliegende Arbeit soll diese Lücke schließen. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob der Altmark-Trans-Ansatz ein dem Beihilfentatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV immanentes Prinzip artikuliert oder vielmehr eine durch Rechtsfortbildung vorgenommene tatbestandliche Reduktion des Beihilfenbegriffs darstellt.
Paul Malek, LL.M., ist als Rechtsanwalt tätig und spezialisiert auf Prozessführung insbesondere in wirtschafts-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Streitigkeiten. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Unternehmen, Versicherern und Managern bei Organ- und Berufshaftpflichtfällen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Defizitausgleich, Beihilfenrecht, Altmark-Trans, Art. 107 AEuV, Öffentliche Krankenhäuser, Stationäre Notfallversorgung, Europäisches Beihilfenrecht, Krankenhausrecht, Notfallmedizin, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, Staatlicher Sicherstellungsauftrag
Aktualisiert: 2023-04-06
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Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der Steuerprivilegien wegen Gemeinnützigkeit an die Katholische und die Evangelische Kirche und deren Untergliederungen in Form von Caritas und Diakonie mit dem unionsrechtlichen Beihilferecht. In einem ersten Teil wird das Themenfeld erschlossen, indem insbesondere die Steuerprivilegien dargestellt werden. In einem zweiten Schritt setzt sich der Autor damit auseinander, inwieweit diese Steuerprivilegien vor dem Hintergrund der Religionsfreiheit und den in das Grundgesetz inkorporierten Weimarer Reichsverfassungsartikeln verfassungsrechtlich determiniert sind. Im Hauptteil setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, inwieweit die Steuerprivilegien eine Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne darstellen. Dies umfasst auch die Prüfung einer möglichen Rechtfertigung. Hierbei setzt sich der Verfasser insbesondere auch mit dem Bedeutungsgehalt des Art. 17 Abs. 1 AEUV auseinander, nachdem die Union den Status achtet, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und diesen nicht beeinträchtigt. Der Verfasser gelangt zum Ergebnis einer Rechtfertigung der Beihilfen über Art. 17 Abs. 1 AEUV, wobei im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen auch die Selektivität und die Altmark-Trans Kriterien kritisch gewürdigt werden.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Betrauung von Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dient der Sicherstellung von elementaren Grundbedürfnissen der Bevölkerung. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Betrauung, birgt dies in der Praxis mitunter Gefahren wie die Rückforderung bereits gewährter Beihilfen. Der Betrauungsbegriff ist jedoch nicht einheitlich geklärt. Erschwerend kommt hinzu, dass er in verschiedenen Normen in einem anderen Zusammenhang verwendet wird. In der Praxis hat dies zu einer gewissen „Begriffsverwirrung“ und zu Anwendungsschwierigkeiten beigetragen. Die Studie erforscht ausgehend von dem Standort der Betrauung in Art. 106 Abs. 2 AEUV den Ursprung der Begrifflichkeit, dessen Auslegung und Anwendung durch die europäischen Institutionen sowie dessen Verwendung im nationalen Recht und stellt eigene Betrauungsanforderungen auf, welche zu einer Lösung der „scheinbaren“ Problematik beitragen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Daseinsvorsorge ist ein unscharfer Begriff. Er umschreibt die Bereitstellung der für ein menschliches Dasein als notwendig erachteten Güter und Leistungen durch den Staat. Beispielsweise fallen hierunter die Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Bildungs- und Kultureinrichtungen oder der Betrieb von Krankenhäusern. Durch die gemeinschaftlich bedingte Liberalisierung der Monopolmärkte sowie ein damit einhergehendes geändertes Staatsverständnis wandelte sich die Funktion des Staates und seiner Entitäten vom Entrepreneur der Daseinsvorsorgedienstleistungen zum bloßen Besteller entsprechender Leistungen. Um die Funktionsfähigkeit der Daseinsvorsorge aufrechtzuerhalten, wurden staatliche Ausgleichszahlungen an Unternehmen notwendig, die der Staat mit der Erbringung unrentabler Aufgaben der Daseinsvorsorge beauftragte.
Die vorliegende Arbeit untersucht das Verhältnis derartiger Ausgleichszahlungen zum Beihilfenrecht der Europäischen Union, das mit Art. 106 bis 108 AEUV jegliche und damit gerade finanzielle Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verbietet. Hierbei nimmt die Leitentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans aus dem Jahr 2003 eine prominente Rolle ein, mit der der Gerichtshof Kriterien aufstellte, bei deren Vorliegen staatliche Ausgleichszahlungen nicht unter den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. Das Urteil löste eine intensiv geführte Diskussion aus, in deren Fokus die Praktikabilität der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien stand. Eine dogmatische Betrachtung des Altmark-Trans-Urteils hingegen erfolgte auch fast ein Jahrzehnt nach der Entscheidung zumeist nicht. Die vorliegende Arbeit soll diese Lücke schließen. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob der Altmark-Trans-Ansatz ein dem Beihilfentatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV immanentes Prinzip artikuliert oder vielmehr eine durch Rechtsfortbildung vorgenommene tatbestandliche Reduktion des Beihilfenbegriffs darstellt.
Paul Malek, LL.M., ist als Rechtsanwalt tätig und spezialisiert auf Prozessführung insbesondere in wirtschafts-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Streitigkeiten. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Unternehmen, Versicherern und Managern bei Organ- und Berufshaftpflichtfällen.
Aktualisiert: 2023-04-17
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