Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen, und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Finanzbehörden haben die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Eine rein manuelle Bearbeitung wird der anwachsenden Zahl der Steuerfälle jedoch nicht mehr gerecht. Abhilfe soll eine computergestützte Risikovorprüfung schaffen, welche anhand von Risikoparametern entscheidet, welche Fälle zur menschlichen Verifikation ausgesteuert und welche Fälle zur automatisierten Steuerfestsetzung freigegeben werden. Die normative Grundlage dieser sog. Risikomanagementsysteme findet sich in § 88 Abs. 5 AO. Dabei überlässt es der Gesetzgeber ausdrücklich der Finanzverwaltung, die Risikoparameter festzulegen, und ordnet gleichzeitig deren Geheimhaltung an. In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welches Gefährdungspotenzial in dieser Norm steckt und welche verfassungsrechtlichen Vorgaben aus einem solchen Gefährdungspotenzial insbesondere für den Gesetzgeber erwachsen.
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Aktualisiert: 2023-06-29
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