Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG - Arbeitsrecht - Bundesrecht Bundesrepublik Deutschland
Aktualisiert: 2023-03-14
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Das Arbeitnehmererfindungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Hinblick auf Erfindungen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts steht das Arbeitsergebnis eines Arbeitnehmers dem Betrieb zu. Hingegen steht nach § 6 Abs. 1 PatG das Recht auf das Patent dem Erfinder zu. Diesen Interessenswiderstreit bezweckt das ArbNErfG zu lösen, indem es dem (Arbeitnehmer-) Erfinder das Recht an der Erfindung zugesteht und der Arbeitgeber, wenn er die Erfindung in Anspruch nimmt, dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zahlen muss. Das britische Patentgesetz, Patents Act 1977, sieht auch vor, dass letztlich der Arbeitgeber die Erfindung verwerten können soll. Auf der Ebene der Erfindervergütung besteht im britischen Recht eine Besonderheit insofern, als dass der Arbeitnehmer zwar einen Vergütungsanspruch ex lege hat. Dieser kann aber frei vereinbart werden (Incentive-Modelle = Vergütungsmodelle und Prämiensysteme). Der Vergleich des britischen mit dem deutschen Arbeitnehmererfindungsrecht offenbart den Unterschied zwischen dem auf dem common law beruhenden liberalen Verständnis der Vertragsfreiheit und einem vom Staat geregelten Vergütungssystem. Beide Regelungen greifen auf unterschiedliche Weise in das vertragliche Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. Auch innerhalb des deutschen Rechts nimmt das ArbNerfG eine Sonderstellung ein. Das Urheberrecht verfolgt einen gegenteiligen Weg. Nach dem "Schöpfergrundsatz" aus § 7 UrhG stehen die Verwertungsrechte grundsätzlich zwar dem Schöpfer des Werkes zu, also dem Arbeitnehmer. Allerdings hat der Arbeitgeber über die Verweisungsnorm des § 43 UrhG einen Anspruch auf die Einräumung von Nutzungsrechten, ohne dass dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung eingeräumt wird. Damit überlässt das UrhG die Frage der Vergütung mit den Ausnahmen der §§ 32, 32a UrhG grundsätzlich der Privatonomie. Wenn der schöpferisch tätige Arbeitnehmer nomalerweise in Deutschland und in Großbritannien kein Recht an dem Ergebnis seiner Leistung hat, bedarf es einer besonderen Begründung für den Staat, warum er im ArbNErfG einzelne Ergebnisse über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch jedenfalls anteilig dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Der Autor hinterfragt daher, welche Funktion die Heraushebung der zusätzlichen Vergütung des Arbeitnehmers als Erfinder eines Patents im ArbNErfG hat, und wodurch der Eingriff des Staates in die Entgeltfindung gerechtfertigt ist. In diesen Kontext werden Probleme bei der Entgeltfindung eingebettet.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Mit der Novellierung des «Hochschullehrerprivilegs» sind die Rechte und Pflichten von wissenschaftlichen Hochschulbeschäftigten im Erfindungsfall grundlegend geändert worden. Die Studie untersucht, welche rechtlichen Fragen die Änderung des § 42 ArbnErfG im Hinblick auf den Umgang mit künftigen Erfindungen von Hochschulbeschäftigten aufwirft. Gegenstand der Untersuchung sind dabei insbesondere das künftige konkrete Verfahren von Diensterfindung bis zu deren Verwertung, die Auswirkungen der Neuregelung in Mehrpersonenverhältnissen sowie die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, insbesondere im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit. Ferner zeigt die Abhandlung rechtsvergleichend die Regelungen hinsichtlich der Zuordnung und der Vergütung von Hochschulerfindungen in den Niederlanden, Großbritannien, Frankreich und Italien auf. Abschließend wird die Neuregelung einer kritischen Bewertung unterzogen und der Stand der Gesamtreform des ArbnErfG aufgezeigt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Das deutsche Gesetz über Arbeitnehmererfindungen von 1957 (ArbNErfG) steht regelmäßig im Mittelpunkt der Diskussion. So wird die Berechtigung des Gesetzes in der aktuellen Fassung sowohl von Arbeitgeber- aber auch von Arbeitnehmerseite kritisiert. Aber auch aus volkswirtschaftlicher Sicht wachsen Zweifel an die Sinnhaftigkeit des ArbNErfG. Das ArbNErfG ist ein Schutzgesetz zu Gunsten des in abhängiger Stellung tätigen Erfinders. Durch das Gesetz wird dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die Übertragung der Erfindung an den Arbeitgeber gesichert. Daneben soll mit dem Gesetz - so die Intension des Gesetzgebers - eine umfassende und abschließende Regelung in diesem Zusammenhang bestehen. Schließlich soll auch die Erfindertätigkeit gefördert werden und damit mehr Innovationsdynamik erreicht werden. Ob diese Ziele durch das aktuelle Gesetz erreich werden, ist Gegenstand der Studie. Der Autor gibt zunächst einen Überblick über das geltende Recht. Schwerpunkte sind dabei nicht nur die aktuellen Entscheidungen der Schiedsstelle beim DPMA und Urteile aus dem Bereich der Arbeitnehmererfindungen, sondern auch bestehende Tendenzen, das ArbNErfG durch innerbetriebliche Vereinbarungen zu ergänzen und/oder abzubedingen. Vergütungsunabhängige Incentive- Systeme gewinnen in diesem Bereich mehr und mehr an Bedeutung. Auf europäischer Ebene wird das Recht der Arbeitnehmererfindungen vernachlässigt. Vergleichend mit dem Recht in den USA und Großbritannien wird erörtert, welche zukünftige Lösung im deutschen und europäischen Kontext der Praxis gerecht werden könnte. Dabei werden nicht nur die Erfahrungen zur Reform des § 42 ArbNErfG ("Hochschulerfindungen") aus dem Jahre 2002 und Entwicklungen aus dem Bereich eines verwandten Themas, das betriebliche Vorschlagswesen, berücksichtigt, sondern auch die innerbetriebliche Innovationswirkung des ArbNErfG in Frage gestellt. Ein im Jahre 2002 vorgelegter Referentenentwurf geht mit dem Vorschlag zur Einführung eines pauschalierten Vergütungssystems zwar in die richtige Richtung, ist in dieser Form - so die Ansicht des Autors - allerdings nicht zielführend. Der Autor kommt unter Berücksichtigung von Erfindungswiderständen, Erfindermethoden und -motiven zu dem Ergebnis, dass sämtliche Ziele auch bzw. erst ohne eine ausführliche gesetzliche Regelung erreicht werden können. Hierbei greift der Verfasser insbesondere auch auf Ergebnisse von Umfragen unter Arbeitnehmererfindern zurück.
Aktualisiert: 2019-12-20
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