Bislang ist nicht abschließend geklärt, ob es ein verfassungsrechtliches Prinzip der Vorsorgefreiheit für Beamte gibt, woraus es sich ableiten ließe und wie weit es reicht. Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob die Vorsorgefreiheit ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist. In der verfassungs- und beamtenrechtlichen Literatur ist die Vorsorgefreiheit noch nicht umfassend behandelt worden.
Die Arbeit leitet ein solches Prinzip sowohl individuell-grundrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 GG als auch institutionell-beamtenrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG her. An diesem Maßstab wird sodann die allgemeine Krankenversicherungspflicht gemessen, die seit 2009 in § 193 Abs. 3 VVG normiert ist. Danach sind Beamte verpflichtet, für denjenigen Teil der Krankheitskosten, der nicht von der Beihilfe erfasst wird, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dies erweist sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Vorsorgefreiheit.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Bislang ist nicht abschließend geklärt, ob es ein verfassungsrechtliches Prinzip der Vorsorgefreiheit für Beamte gibt, woraus es sich ableiten ließe und wie weit es reicht. Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob die Vorsorgefreiheit ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist. In der verfassungs- und beamtenrechtlichen Literatur ist die Vorsorgefreiheit noch nicht umfassend behandelt worden.
Die Arbeit leitet ein solches Prinzip sowohl individuell-grundrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 GG als auch institutionell-beamtenrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG her. An diesem Maßstab wird sodann die allgemeine Krankenversicherungspflicht gemessen, die seit 2009 in § 193 Abs. 3 VVG normiert ist. Danach sind Beamte verpflichtet, für denjenigen Teil der Krankheitskosten, der nicht von der Beihilfe erfasst wird, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Dies erweist sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Vorsorgefreiheit.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Recht des öffentlichen Dienstes in Deutschland ist seit seiner Verankerung im Jahre 1949 von immerwährenden Diskussionen und Reformen begleitet. Zuletzt war das Berufsbeamtentum im Rahmen der Föderalismusreform des Jahres 2006 Gegenstand einer Veränderung. In deren Folge wurde in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes der Zusatz "und fortzuentwickeln" aufgenommen. Durch die sogenannte Fortentwicklungsklausel soll die Modernisierung und Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an sich ändernde Rahmenbedingungen ermöglicht werden. Damit stehen die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums vollständig zur Überprüfung an. Denn eine Veränderung unter neuer Verfassungslage kann nur mit Blick auf die bisherige Struktur des Art. 33 Abs. 5 GG dargelegt werden. Dieser Aufgabe widmet sich die Autorin im ersten Abschnitt. Einen Schwerpunkt stellt hierbei die Überarbeitung der seit jeher problematischen Unterteilung der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums durch das Bundesverfassungsgericht dar. Dieses unterscheidet entgegen dem Wortl der Vorschrift zwischen streng "zu beachtenden" und schlicht "zu berücksichtigenden" Grundsätzen. Mit Blick auf das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG und das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG stellt die Autorin die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtentums auf ein neues Konzept. Unterstützt wird das Ergebnis durch einen Blick auf den europarechtlichen Begriff der öffentlichen Verwaltung i.S.d. Art. 39 Abs. 4 EGV. Gefolgt wird dieser Abschnitt von einer Darstellung der Reformbedürftigkeit des Berufsbeamtentums sowie des Art. 33 Abs. 5 GG und einer sorgfältigen Aufarbeitung der problematischen Entstehung der neuen Klausel. Der umfangreichste Teil beschäftigt sich mit den durch die Fortentwicklungsklausel bewirkten Veränderungen. Entgegen der herrschenden Ansicht der Literatur und Rechtsprechung entnimmt die Verfasserin der neuen Klausel eine eigene dogmatische Bedeutung. Hierbei spielt die im ersten Teil erfolgte Neukategorisierung der hergebrachten Grundsätze eine entscheidende Rolle. Der Schwerpunkt der Veränderungen wird durch eine Bindungslockerung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze erzeugt. Die Verfasserin widmet sich zahlreichen aktuellen Fragestellungen wie beispielsweise der Problematik der Verlängerung der Wartezeit im letzten Amt, der antragslosen Teilzeitbeschäftigung sowie der Frage der Zulässigkeit von Führungspositionen auf Zeit. Weiterhin enthält sie eine Fülle von Einzelargumenten der Diskussion der vergangenen Jahre. Über die verbreiteten Diskussionsfelder des Beamtentums hinausgehend widmet sich die Verfasserin beispielsweise der Frage der Einführung eines eingeschränkten Streikrechts für Beamte, der Frage der Rückstufung bei Nichterfüllung der Leistungsanforderungen, der Veränderung des beamtenrechtlichen Beurteilungssystems sowie nicht zuletzt einer Abschaffung der hergebrachten Grundsätze.
Aktualisiert: 2019-12-20
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