Die Durchsetzung des Kartellverbots auf privatrechtlichem Wege war für Kartellgeschädigte bislang wenig attraktiv. Regelmäßig verfügten sie nicht über jene Informationen, die nötig wären, um einen konkreten Schaden zu beziffern und vor Gericht zu beweisen. Zur Stärkung ihrer Rechte hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU durch die 9. GWB Novelle mit § 33g GWB einen materiell-rechtlichen Auskunfts- und Herausgabeanspruch geschaffen. Jedoch kollidiert dieses Informationsinteresse mit dem Geheimhaltungsinteresse der in Anspruch genommen Partei.°°°°Edmund James Melzer widmet sich der Lösung dieses Konflikts. Prozessuale Geheimnisschutzmaßnahmen – und damit die Suche nach rechtlich zulässigen und wirksamen Handlungsoptionen – erweisen sich als Schlüssel für die Durchsetzung des neuen Offenlegungsanspruchs. Da das GWB hierzu keine Regelungen trifft, untersucht der Autor verschiedene Geheimnisschutzmodelle aus anderen Rechtsgebieten und versucht diese – unter Berücksichtigung jüngster Entwicklungen auf europäischer Ebene – auf den Anwendungsfall des Kartellschadensersatzverfahrens zu übertragen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Neuauflage bringt diese "verlässliche, kompetente und vor allem praxiserprobte Darstellung des Zugewinnausgleichs" (Richter am KG Dr. Martin Menne in NotBZ 2012, 119 f., zur Vorauflage) auf aktuellen Stand. Besondere Schwerpunkte sind dabei
- Auskunftsansprüche (auf Trennungszeitpunkt / Hinzurechnungstatbestände)
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich
- Einstweiliger Rechtsschutz (Arrest / Einstweilige Anordnung)
- Latente Steuern
- Gleitender Vermögenserwerb
- Inhaltskontrolle bei Güterrechtsverträgen
- Übergangsrecht.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die Neuauflage bringt diese "verlässliche, kompetente und vor allem praxiserprobte Darstellung des Zugewinnausgleichs" (Richter am KG Dr. Martin Menne in NotBZ 2012, 119 f., zur Vorauflage) auf aktuellen Stand. Besondere Schwerpunkte sind dabei
- Auskunftsansprüche (auf Trennungszeitpunkt / Hinzurechnungstatbestände)
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich
- Einstweiliger Rechtsschutz (Arrest / Einstweilige Anordnung)
- Latente Steuern
- Gleitender Vermögenserwerb
- Inhaltskontrolle bei Güterrechtsverträgen
- Übergangsrecht.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die Neuauflage bringt diese "verlässliche, kompetente und vor allem praxiserprobte Darstellung des Zugewinnausgleichs" (Richter am KG Dr. Martin Menne in NotBZ 2012, 119 f., zur Vorauflage) auf aktuellen Stand. Besondere Schwerpunkte sind dabei
- Auskunftsansprüche (auf Trennungszeitpunkt / Hinzurechnungstatbestände)
- Vorzeitiger Zugewinnausgleich
- Einstweiliger Rechtsschutz (Arrest / Einstweilige Anordnung)
- Latente Steuern
- Gleitender Vermögenserwerb
- Inhaltskontrolle bei Güterrechtsverträgen
- Übergangsrecht.
Aktualisiert: 2023-07-01
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In der familienrechtlichen Praxis sind fundierte, grundlegende Kenntnisse des Unterhaltsrechts unabdingbar! Die gibt es in allen Facetten, systematisch und klar gegliedert (schnelle Orientierung auch bei Einzelfragen!) vom renommierten Spezialisten. Eingehend und aktuell geht es u.a. um den neuen Mindestunterhalt (ab 1.1.2016) samt Auswirkungen - Vereinfachtes Verfahren (Neuregelungen) - Auskunftsansprüche/Grundlagen der Einkommensermittlung - Begrenzung/Befristung gemäß § 1578b BGB - Konkurrierende Unterhaltsansprüche (Stichwort: Dreiteilung) - § 1615l BGB einschl. Vorsorgeunterhalt u. Härteklausel - Besondere Rechtsfragen (z.B. Wechselmodell im Unterhaltsrecht – familienrechtlicher Ausgleichsanspruch – Unterhalt als Darlehen – Verwirkung).
Immer im Kontext zu den praktischen Auswirkungen (zahlreiche Rechenbeispiele!) samt Umsetzung im Unterhaltsverfahren!
Ein „vorzügliches Werk“ (Dr. Martin Menne, ZKJ 2012, 245, zur Voraufl.), insbesondere für (Fach-)Anwälte, Notare, Gerichte, Jugend- und Sozialämter!
Aktualisiert: 2023-07-01
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In der familienrechtlichen Praxis sind fundierte, grundlegende Kenntnisse des Unterhaltsrechts unabdingbar! Die gibt es in allen Facetten, systematisch und klar gegliedert (schnelle Orientierung auch bei Einzelfragen!) vom renommierten Spezialisten. Eingehend und aktuell geht es u.a. um den neuen Mindestunterhalt (ab 1.1.2016) samt Auswirkungen - Vereinfachtes Verfahren (Neuregelungen) - Auskunftsansprüche/Grundlagen der Einkommensermittlung - Begrenzung/Befristung gemäß § 1578b BGB - Konkurrierende Unterhaltsansprüche (Stichwort: Dreiteilung) - § 1615l BGB einschl. Vorsorgeunterhalt u. Härteklausel - Besondere Rechtsfragen (z.B. Wechselmodell im Unterhaltsrecht – familienrechtlicher Ausgleichsanspruch – Unterhalt als Darlehen – Verwirkung).
Immer im Kontext zu den praktischen Auswirkungen (zahlreiche Rechenbeispiele!) samt Umsetzung im Unterhaltsverfahren!
Ein „vorzügliches Werk“ (Dr. Martin Menne, ZKJ 2012, 245, zur Voraufl.), insbesondere für (Fach-)Anwälte, Notare, Gerichte, Jugend- und Sozialämter!
Aktualisiert: 2023-07-01
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Anders als für aufsteigende Informationen zur Konzernleitung wurde das Thema der Informationspflichten der Konzernspitze gegenüber den abhängigen Gesellschaften bisher kaum untersucht. Das kann insoweit wenig überraschen, als dass effiziente Informationssysteme Teil einer guten Konzernorganisation sind und der Vorstand der abhängigen Gesellschaft im Zweifel ggfs. nicht die fütternde Hand beißen mag. Die Frage ob, wann und in welchem Umfang eine herrschende Gesellschaft auf Fragen Auskunft erteilen oder sogar eigeninitiativ aufklären muss, verdient dennoch eine weniger stiefmütterliche Behandlung. Sie wird nicht nur in der Krise virulent, sondern ist als Bestandteil guter Unternehmensführung tagtäglich relevant.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Häufig scheitert eine effektive Geltendmachung von Rechten des geistigen Eigentums bereits an einem Mangel an Informationen über den Verletzer oder die Verletzung. Zur Verbesserung der Durchsetzungsmöglichkeiten hat der europäische Gesetzgeber die sogenannte Enforcement-Richtlinie erlassen. Ihre Umsetzung in das deutsche Recht erfolgte im Jahr 2008. Im Fokus dieser Arbeit stehen die Möglichkeiten zur Aufklärung von Rechtsverletzungen durch Auskunfts-, Vorlage- und Besichtigungsansprüche. Die neue Rechtslage wird flächendeckend dargestellt und die Umsetzung der Richtlinie – auch unter Berücksichtigung britischer und französischer Lösungsmodelle – kritisch gewürdigt sowie auf ihre Richtlinienkonformität überprüft. Abgerundet wird die Untersuchung durch den Aufweis diverser Reformdefizite.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) wurde von dem deutschen Gesetzgeber durch die neunte GWB-Novelle umgesetzt. Schwerpunkt der Kartellschadensersatzrichtlinie sind ihre Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln. Diese Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie sollen die Informationsasymmetrien zwischen (vermeintlichen) Kartellgeschädigten und Kartellanten beseitigen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle insbesondere durch § 33g GWB umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben stand der deutsche Gesetzgeber vor Herausforderungen. Denn eine richtlinienkonforme Umsetzung erforderte hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln ein Ausmaß, das der deutschen Rechtsordnung in dieser Art und Weise zuvor fremd war.
Die Arbeit will die für die deutsche Rechtsordnung besondere Vorschrift § 33g GWB für die Praxis anwendbar machen, indem die Anspruchsvoraussetzungen von § 33g GWB richtlinienkonform ausgelegt und definiert werden und die Ausschlussgründe und Herausgabeverweigerungsrechte von § 33g GWB dargestellt werden. Überdies stellt die Arbeit einen Vorschlag zur Änderung von § 33g GWB vor.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) wurde von dem deutschen Gesetzgeber durch die neunte GWB-Novelle umgesetzt. Schwerpunkt der Kartellschadensersatzrichtlinie sind ihre Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln. Diese Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie sollen die Informationsasymmetrien zwischen (vermeintlichen) Kartellgeschädigten und Kartellanten beseitigen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle insbesondere durch § 33g GWB umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben stand der deutsche Gesetzgeber vor Herausforderungen. Denn eine richtlinienkonforme Umsetzung erforderte hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln ein Ausmaß, das der deutschen Rechtsordnung in dieser Art und Weise zuvor fremd war.
Die Arbeit will die für die deutsche Rechtsordnung besondere Vorschrift § 33g GWB für die Praxis anwendbar machen, indem die Anspruchsvoraussetzungen von § 33g GWB richtlinienkonform ausgelegt und definiert werden und die Ausschlussgründe und Herausgabeverweigerungsrechte von § 33g GWB dargestellt werden. Überdies stellt die Arbeit einen Vorschlag zur Änderung von § 33g GWB vor.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) wurde von dem deutschen Gesetzgeber durch die neunte GWB-Novelle umgesetzt. Schwerpunkt der Kartellschadensersatzrichtlinie sind ihre Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln. Diese Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie sollen die Informationsasymmetrien zwischen (vermeintlichen) Kartellgeschädigten und Kartellanten beseitigen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle insbesondere durch § 33g GWB umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben stand der deutsche Gesetzgeber vor Herausforderungen. Denn eine richtlinienkonforme Umsetzung erforderte hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln ein Ausmaß, das der deutschen Rechtsordnung in dieser Art und Weise zuvor fremd war.
Die Arbeit will die für die deutsche Rechtsordnung besondere Vorschrift § 33g GWB für die Praxis anwendbar machen, indem die Anspruchsvoraussetzungen von § 33g GWB richtlinienkonform ausgelegt und definiert werden und die Ausschlussgründe und Herausgabeverweigerungsrechte von § 33g GWB dargestellt werden. Überdies stellt die Arbeit einen Vorschlag zur Änderung von § 33g GWB vor.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Die Kartellschadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014) wurde von dem deutschen Gesetzgeber durch die neunte GWB-Novelle umgesetzt. Schwerpunkt der Kartellschadensersatzrichtlinie sind ihre Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln. Diese Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie sollen die Informationsasymmetrien zwischen (vermeintlichen) Kartellgeschädigten und Kartellanten beseitigen.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsvorschriften der Kartellschadensersatzrichtlinie im Rahmen der neunten GWB-Novelle insbesondere durch § 33g GWB umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben stand der deutsche Gesetzgeber vor Herausforderungen. Denn eine richtlinienkonforme Umsetzung erforderte hinsichtlich der Offenlegung von Beweismitteln ein Ausmaß, das der deutschen Rechtsordnung in dieser Art und Weise zuvor fremd war.
Die Arbeit will die für die deutsche Rechtsordnung besondere Vorschrift § 33g GWB für die Praxis anwendbar machen, indem die Anspruchsvoraussetzungen von § 33g GWB richtlinienkonform ausgelegt und definiert werden und die Ausschlussgründe und Herausgabeverweigerungsrechte von § 33g GWB dargestellt werden. Überdies stellt die Arbeit einen Vorschlag zur Änderung von § 33g GWB vor.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Durchsetzung des Kartellverbots auf privatrechtlichem Wege war für Kartellgeschädigte bislang wenig attraktiv. Regelmäßig verfügten sie nicht über jene Informationen, die nötig wären, um einen konkreten Schaden zu beziffern und vor Gericht zu beweisen. Zur Stärkung ihrer Rechte hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU durch die 9. GWB Novelle mit § 33g GWB einen materiell-rechtlichen Auskunfts- und Herausgabeanspruch geschaffen. Jedoch kollidiert dieses Informationsinteresse mit dem Geheimhaltungsinteresse der in Anspruch genommen Partei.°°°°Edmund James Melzer widmet sich der Lösung dieses Konflikts. Prozessuale Geheimnisschutzmaßnahmen – und damit die Suche nach rechtlich zulässigen und wirksamen Handlungsoptionen – erweisen sich als Schlüssel für die Durchsetzung des neuen Offenlegungsanspruchs. Da das GWB hierzu keine Regelungen trifft, untersucht der Autor verschiedene Geheimnisschutzmodelle aus anderen Rechtsgebieten und versucht diese – unter Berücksichtigung jüngster Entwicklungen auf europäischer Ebene – auf den Anwendungsfall des Kartellschadensersatzverfahrens zu übertragen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Durchsetzung des Kartellverbots auf privatrechtlichem Wege war für Kartellgeschädigte bislang wenig attraktiv. Regelmäßig verfügten sie nicht über jene Informationen, die nötig wären, um einen konkreten Schaden zu beziffern und vor Gericht zu beweisen. Zur Stärkung ihrer Rechte hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU durch die 9. GWB Novelle mit § 33g GWB einen materiell-rechtlichen Auskunfts- und Herausgabeanspruch geschaffen. Jedoch kollidiert dieses Informationsinteresse mit dem Geheimhaltungsinteresse der in Anspruch genommen Partei.°°°°Edmund James Melzer widmet sich der Lösung dieses Konflikts. Prozessuale Geheimnisschutzmaßnahmen – und damit die Suche nach rechtlich zulässigen und wirksamen Handlungsoptionen – erweisen sich als Schlüssel für die Durchsetzung des neuen Offenlegungsanspruchs. Da das GWB hierzu keine Regelungen trifft, untersucht der Autor verschiedene Geheimnisschutzmodelle aus anderen Rechtsgebieten und versucht diese – unter Berücksichtigung jüngster Entwicklungen auf europäischer Ebene – auf den Anwendungsfall des Kartellschadensersatzverfahrens zu übertragen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kann der Betriebsrat die ihm zustehenden Auskunftsrechte gegenüber einem anderen Konzernunternehmen durchsetzen? Mit dieser Frage befasst sich die Arbeit und untersucht ausgehend von mehreren arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, ob die aus der Betriebsverfassung folgenden Auskunftsrechte nach allgemeinen zivilrechtlichen oder besonderen arbeits- und konzernrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem Drittunternehmen durchgesetzt werden können. Die Lösung wird schließlich in dem sog. betriebsverfassungsrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gesucht, mit dessen Hilfe eine unternehmensübergreifende Auskunft erzwungen werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit untersucht die familienrechtliche Auskunft unter Berücksichtigung aller unterschiedlicher Quellen ihrer Gewinnung: die kodifizierten Ansprüche, die familienrechtlichen Generalklauseln, ein aus § 242 BGB folgender Auskunftsanspruch im familienrechtlichen Kontext sowie die Pflicht zu ungefragter Information. Hierdurch wird das Ziel verfolgt, das Verbindende der einzelnen Quellen herauszuarbeiten. Verdeutlicht wird dies durch eine Erweiterung der Pflicht zur ungefragten Information.
Aktualisiert: 2023-06-15
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