Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Eine Eigenauskunft wird von der Bank über ihren Kunden erstellt und diesem ausgehändigt. Der Kunde nutzt sie bei Verhandlungen mit Dritten zum Nachweis seiner Kreditwürdigkeit. Der Verfasser untersucht, ob der Dritte von der Bank Ersatz seines Vermögensschadens verlangen kann, wenn die Eigenauskunft fehlerhaft war und der Vertrag an der Insolvenz des Bankkunden gescheitert ist. Dabei behandelt er Geschichte und aktuelle Bedeutung des § 675 Abs. 2 BGB und diskutiert bei der vertraglichen Haftung u. a. den Auskunftsvertrag. Bei § 826 BGB bildet die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einen Schwerpunkt, bei § 823 BGB v. a. das Recht am Unternehmen und die Verkehrspflichten. Erörterungen zu c.i.c., Sachwalter- und Prospekthaftung folgen. Daneben prüft der Autor sog. Einheitslösungen, z. B. die Vertrauenshaftung, und bespricht die parallele Problematik der Haftung für unrichtige Zeugnishaftung. Schließlich wird die gewohnheitsrechtliche Auskunftshaftung, unter besonderer Berücksichtigung des bestehenden Richterrechts, untersucht.
In seiner Schlußbetrachtung verwendet Christian L. Masch u. a. Argumente der ökonomischen Analyse des Rechts und beschreibt die nachteiligen Auswirkungen der Auskunftshaftung auf den Nutzen von Auskünften. Als Gesamtergebnis hält er fest, dae Auskunftshaftung abzulehnen ist. Weder kenne das BGB eine solche Haftung, noch sei sie erforderlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Eine Eigenauskunft wird von der Bank über ihren Kunden erstellt und diesem ausgehändigt. Der Kunde nutzt sie bei Verhandlungen mit Dritten zum Nachweis seiner Kreditwürdigkeit. Der Verfasser untersucht, ob der Dritte von der Bank Ersatz seines Vermögensschadens verlangen kann, wenn die Eigenauskunft fehlerhaft war und der Vertrag an der Insolvenz des Bankkunden gescheitert ist. Dabei behandelt er Geschichte und aktuelle Bedeutung des § 675 Abs. 2 BGB und diskutiert bei der vertraglichen Haftung u. a. den Auskunftsvertrag. Bei § 826 BGB bildet die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einen Schwerpunkt, bei § 823 BGB v. a. das Recht am Unternehmen und die Verkehrspflichten. Erörterungen zu c.i.c., Sachwalter- und Prospekthaftung folgen. Daneben prüft der Autor sog. Einheitslösungen, z. B. die Vertrauenshaftung, und bespricht die parallele Problematik der Haftung für unrichtige Zeugnishaftung. Schließlich wird die gewohnheitsrechtliche Auskunftshaftung, unter besonderer Berücksichtigung des bestehenden Richterrechts, untersucht.
In seiner Schlußbetrachtung verwendet Christian L. Masch u. a. Argumente der ökonomischen Analyse des Rechts und beschreibt die nachteiligen Auswirkungen der Auskunftshaftung auf den Nutzen von Auskünften. Als Gesamtergebnis hält er fest, dae Auskunftshaftung abzulehnen ist. Weder kenne das BGB eine solche Haftung, noch sei sie erforderlich.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Eine Eigenauskunft wird von der Bank über ihren Kunden erstellt und diesem ausgehändigt. Der Kunde nutzt sie bei Verhandlungen mit Dritten zum Nachweis seiner Kreditwürdigkeit. Der Verfasser untersucht, ob der Dritte von der Bank Ersatz seines Vermögensschadens verlangen kann, wenn die Eigenauskunft fehlerhaft war und der Vertrag an der Insolvenz des Bankkunden gescheitert ist. Dabei behandelt er Geschichte und aktuelle Bedeutung des § 675 Abs. 2 BGB und diskutiert bei der vertraglichen Haftung u. a. den Auskunftsvertrag. Bei § 826 BGB bildet die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einen Schwerpunkt, bei § 823 BGB v. a. das Recht am Unternehmen und die Verkehrspflichten. Erörterungen zu c.i.c., Sachwalter- und Prospekthaftung folgen. Daneben prüft der Autor sog. Einheitslösungen, z. B. die Vertrauenshaftung, und bespricht die parallele Problematik der Haftung für unrichtige Zeugnishaftung. Schließlich wird die gewohnheitsrechtliche Auskunftshaftung, unter besonderer Berücksichtigung des bestehenden Richterrechts, untersucht.
In seiner Schlußbetrachtung verwendet Christian L. Masch u. a. Argumente der ökonomischen Analyse des Rechts und beschreibt die nachteiligen Auswirkungen der Auskunftshaftung auf den Nutzen von Auskünften. Als Gesamtergebnis hält er fest, dae Auskunftshaftung abzulehnen ist. Weder kenne das BGB eine solche Haftung, noch sei sie erforderlich.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Beim Leasing und bei der Sicherungsübereignung muss ein Leasing- bzw. Kreditnehmer regelmäßig zugunsten des Leasing- bzw. Kreditgebers eine Sachversicherung abschließen. Diese Sachversicherung für fremde Rechnung birgt für den Leasing-/Kreditgeber zahlreiche Unwägbarkeiten und Risiken. Eine zuverlässige Auskunft darüber, dass und mit welchem Inhalt die Sachversicherung abgeschlossen wurde, ist für ihn in diesem Zusammenhang besonders wichtig.
Zur Lösung dieser Probleme hat die Versicherungswirtschaft so genannte Sicherungsscheine entwickelt. Mit ihnen soll zum einen die versicherungsrechtliche Position des Leasing-/Kreditgebers gestärkt werden. Zum anderen gibt der Versicherer mit der Ausstellung eines Sicherungsscheins Auskunft über den Abschluss und den Inhalt der Sachversicherung.
Die Ausstellung eines Sicherungsscheins durch den Versicherer wirft zahlreiche rechtliche Probleme auf, die trotz der großen Praxisbedeutung weitestgehend unklar sind.
Gerding untersucht die Rechtswirkungen der Sicherungsscheine umfassend. Einen Schwerpunkt bildet die Auskunftshaftung des Versicherers gegenüber dem Leasing-/Kreditgeber. Praxisrelevant sind insbesondere aufgezeigte Haftungsgrenzen aufgrund des Geheimhaltungsinteresses des Versicherungsnehmers.
Aktualisiert: 2023-01-27
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Eine Eigenauskunft wird von der Bank über ihren Kunden erstellt und diesem ausgehändigt. Der Kunde nutzt sie bei Verhandlungen mit Dritten zum Nachweis seiner Kreditwürdigkeit. Der Verfasser untersucht, ob der Dritte von der Bank Ersatz seines Vermögensschadens verlangen kann, wenn die Eigenauskunft fehlerhaft war und der Vertrag an der Insolvenz des Bankkunden gescheitert ist. Dabei behandelt er Geschichte und aktuelle Bedeutung des § 675 Abs. 2 BGB und diskutiert bei der vertraglichen Haftung u. a. den Auskunftsvertrag. Bei § 826 BGB bildet die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einen Schwerpunkt, bei § 823 BGB v. a. das Recht am Unternehmen und die Verkehrspflichten. Erörterungen zu c.i.c., Sachwalter- und Prospekthaftung folgen. Daneben prüft der Autor sog. Einheitslösungen, z. B. die Vertrauenshaftung, und bespricht die parallele Problematik der Haftung für unrichtige Zeugnishaftung. Schließlich wird die gewohnheitsrechtliche Auskunftshaftung, unter besonderer Berücksichtigung des bestehenden Richterrechts, untersucht.
In seiner Schlußbetrachtung verwendet Christian L. Masch u. a. Argumente der ökonomischen Analyse des Rechts und beschreibt die nachteiligen Auswirkungen der Auskunftshaftung auf den Nutzen von Auskünften. Als Gesamtergebnis hält er fest, dae Auskunftshaftung abzulehnen ist. Weder kenne das BGB eine solche Haftung, noch sei sie erforderlich.
Aktualisiert: 2023-04-15
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