Die Bestechung ausländischer Amtsträger ist in Deutschland erst seit der Einführung des EUBestG und des IntBestG im Jahr 1998 strafbar. Durch diese Gesetze hat der Gesetzgeber die Antikorruptionsübereinkommen der Europäischen Union und der OECD in nationales Recht umgesetzt. Reformbedarf entstand durch die Unterzeichnung der Antikorruptionsübereinkommen des Europarates und der Vereinten Nationen durch die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1999 und 2003. Die Umsetzung dieser völkerrechtlichen Übereinkommen in deutsches Recht erfolgte durch das am 26.11.2015 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz 2015. Den Schwerpunkt der Arbeit stellt die Bestimmung der geschützten Rechtsgüter der §§ ,331 ,ff. StGB n.F. sowie die Auslegung und Bewertung der Tatbestandsmerkmale des Europäischen Amtsträgers i.S.d. § ,11 Abs. 1 Nr. 2a StGB, des ausländischen und internationalen Bediensteten i.S.d. § , 335a Abs. 1 StGB, der gelockerten Unrechtsvereinbarung in §§ , 331, 333 StGB n.F. und der Pflichtwidrigkeit in den §§ , 332, 334 StGB n.F dar. Im Rahmen dieser Ausführungen hinterfragt der Autor kritisch die Vereinbarkeit der Neuregelungen zur Auslandsbestechung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Bestimmtheitsgebot oder dem Vorbehalt des formellen Parlamentsgesetzes und prüft, ob die Bundesrepublik Deutschland durch die neuen Vorschriften die Verpflichtungen aus den von ihr unterzeichneten und ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen erfüllt. Weiterhin werden die §§ , 331 ff. StGB n.F. im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit bewertet und untersucht, ob sie im Einklang mit dem völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz stehen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In dem Werk wird die Vereinbarkeit der durch § 335a StGB strafbaren Auslandskorruption mit dem Völker- und dem Verfassungsrecht untersucht. Dabei wird das Spannungsfeld zwischen völkervertraglicher Verpflichtung und mehrheitlich ungeschriebenen völkerrechtlichen Grenzen – insbesondere dem Nichteinmischungsgrundsatz – beleuchtet. Die hierauf folgende Ermittlung des geschützten Rechtsguts des § 335a StGB ist Ausgangspunkt für die Beantwortung der umstrittenen Frage, inwieweit eine Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit eines jeden Amtsträgers weltweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Delikten, die eine vergleichbare Schutzrichtung aufweisen (u.a. § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), liefert für diese Untersuchung wertvolle Aufschlüsse.
Aktualisiert: 2023-04-04
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In dem Werk wird die Vereinbarkeit der durch § 335a StGB strafbaren Auslandskorruption mit dem Völker- und dem Verfassungsrecht untersucht. Dabei wird das Spannungsfeld zwischen völkervertraglicher Verpflichtung und mehrheitlich ungeschriebenen völkerrechtlichen Grenzen – insbesondere dem Nichteinmischungsgrundsatz – beleuchtet. Die hierauf folgende Ermittlung des geschützten Rechtsguts des § 335a StGB ist Ausgangspunkt für die Beantwortung der umstrittenen Frage, inwieweit eine Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit eines jeden Amtsträgers weltweit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Delikten, die eine vergleichbare Schutzrichtung aufweisen (u.a. § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), liefert für diese Untersuchung wertvolle Aufschlüsse.
Aktualisiert: 2023-04-04
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In der Compliance-Beratung von Unternehmen spielt die Verhinderung von Auslandskorruption eine bedeutende Rolle. Angestossen durch völkerrechtliche Übereinkommen hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung der internationalen Bestechung (IntBestG) und dem EU-Bestechungsgesetz (EUBestG) das deutsche Korruptionsstrafrecht früh internationalisiert. Spätestens das Urteil des Bundesgerichtshofs zum 'Fall Siemens' hat jedoch gezeigt, dass bei diesen Gesetzen nicht nur Einzelfragen ungeklärt sind. Die Untersuchung schafft zunächst die für eine sinnvolle Anwendung des geltenden Rechts erforderlichen dogmatischen Grundlagen. Aus rechtspolitischer Perspektive schliesst sich die Darstellung an, durch welche Übereinkommen die Internationalisierung des deutschen Korruptionsstrafrechts weiter vorangetrieben werden soll – und inwieweit der deutsche Gesetzgeber bislang gut daran getan hat, diese Änderungen nicht umzusetzen.
Aktualisiert: 2020-01-08
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Die Bestechung ausländischer Amtsträger ist in Deutschland erst seit der Einführung des EUBestG und des IntBestG im Jahr 1998 strafbar. Durch diese Gesetze hat der Gesetzgeber die Antikorruptionsübereinkommen der Europäischen Union und der OECD in nationales Recht umgesetzt. Reformbedarf entstand durch die Unterzeichnung der Antikorruptionsübereinkommen des Europarates und der Vereinten Nationen durch die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1999 und 2003. Die Umsetzung dieser völkerrechtlichen Übereinkommen in deutsches Recht erfolgte durch das am 26.11.2015 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz 2015. Den Schwerpunkt der Arbeit stellt die Bestimmung der geschützten Rechtsgüter der §§ ,331 ,ff. StGB n.F. sowie die Auslegung und Bewertung der Tatbestandsmerkmale des Europäischen Amtsträgers i.S.d. § ,11 Abs. 1 Nr. 2a StGB, des ausländischen und internationalen Bediensteten i.S.d. § , 335a Abs. 1 StGB, der gelockerten Unrechtsvereinbarung in §§ , 331, 333 StGB n.F. und der Pflichtwidrigkeit in den §§ , 332, 334 StGB n.F dar. Im Rahmen dieser Ausführungen hinterfragt der Autor kritisch die Vereinbarkeit der Neuregelungen zur Auslandsbestechung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Bestimmtheitsgebot oder dem Vorbehalt des formellen Parlamentsgesetzes und prüft, ob die Bundesrepublik Deutschland durch die neuen Vorschriften die Verpflichtungen aus den von ihr unterzeichneten und ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen erfüllt. Weiterhin werden die §§ , 331 ff. StGB n.F. im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit bewertet und untersucht, ob sie im Einklang mit dem völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz stehen.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Die Bundesrepublik Deutschland gilt als eine der exportstärksten Nationen weltweit. Gleichzeitig ist in den letzten Jahren mehr und mehr in den Blickpunkt geraten, dass sich das Marktumfeld im Ausland teilweise von der hiesigen Geschäftsrealität deutlich unterscheidet – auch in Bezug auf die Üblichkeit oder sogar Notwendigkeit von Korruptionszahlungen. Dies wirft die Frage auf, wie Bestechungen durch deutsche Unternehmen auf ausländischen Märkten strafrechtlich zu bewerten sind. Vor diesem Hintergrund zeigt die Arbeit nicht nur die Strafrechtsentwicklung auf, die zu der derzeit geltenden Rechtslage geführt hat, sondern setzt sich auch mit den aktuell anzuwendenden Normen des deutschen Strafrechts in Bezug auf die Auslandskorruption auseinander. Dem Praktiker möchte sie eine Hilfe bei der Rechtsanwendung sein. Vor allem aber werden die sich aus Normgestaltung und gesetzgeberischer Aufgabenstellung ergebenden Problemfelder angesprochen. Schlussendlich setzt sich die Arbeit kritisch mit der grundsätzlichen Frage auseinander, ob das geltende deutsche Strafrecht überhaupt ein probates, effektives Mittel zur Korruptionsbekämpfung gerade im Ausland sein kann.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Bereits im Jahr 2006 wurden die ausländischen Geschäftstätigkeiten des deutschen Siemens Konzerns Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Nach einer gerichtlichen Aufarbeitung durch das Landgericht Darmstadt und den BGH steht fest, dass Unternehmensvertreter der Kraftwerkssparte "Power Generation" (Siemenstochterunternehmen) hohe Millionenzahlungen zur Erlangung eines Auftrags an Entscheidungsträger in Italien gezahlt haben. Der Siemens Konzern kam in der Folge nicht zuletzt auch wegen des Bekanntwerdens dieser Korruptionssachverhalte ins wirtschaftliche Ungleichgewicht. Die Siemenskorruptionsvorfälle waren nur der Auftakt für das weitere Bekanntwerden von Korruptionsaffären deutscher Unternehmen im Ausland (z.B. MAN, Mercedes-Benz usw.). Diese Korruptionssachverhalte stellen für die Untersuchung den praktischen Bezugspunkt dar. Aus Sicht von Unternehmensvertretern deutscher Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit ihr geschäftliches Handeln im Ausland an den Strafnormen des deutschen Strafgesetzbuchs gemessen werden kann. Dabei muss zwischen Vorteilshingaben im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs (§ 299 StGB) und Vorteilshingaben an staatliche Stellen (§§ 331ff. StGB) unterschieden werden. Innerhalb der Vorteilshingaben an staatliche Stellen muss wiederum zwischen Vorteilshingaben für rechtmäßige und für rechtswidrige Diensthandlungen ausländischer Amtsträger unterschieden werden (Vorteilsgewährung nach § 333 StGB und Bestechung nach § 334 StGB). Neben strafrechtlichen Fragen des tatbestandlichen Schutzbereiches stellt sich insbesondere die strafanwendungsrechtliche Frage, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die deutschen Straftatbestände auf grenzübergreifende Sachverhalte zur Anwendung kommen können. Der Autor legt den Schwerpunkt seiner Strafbarkeitsprüfung auf Vorteilshingaben durch Unternehmensvertreter deutscher Unternehmen an ausländische Amtsträger. Dabei erörtert er einerseits die strafanwendungsrechtlichen Spezialvorschriften des EUBestG (Europäisches Bestechungsgesetzt) und des IntBestG (Internationales Bestechungsgesetzt) hinsichtlich des Tatbestandes der Bestechung nach § 334 StGB und andererseits die allgemeinen Strafanwendungsnormen der §§ 3ff. StGB hinsichtlich des Tatbestandes der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB. Im Rahmen der Auslegung des allgemeinen Strafanwendungsrechts plädiert er für eine Loslösung von den Grundsätzen der Tatbestandslehre. Sinn und Zweck des Strafanwendungsrechts sollten im Mittelpunkt der Auslegung stehen. Dazu sollten bei grenzübergreifenden Sachverhalten seiner Ansicht nach Kriterien für das Vorliegen einer besonderen strafanwendungsrechtlichen Relevanz aufgestellt werden. Daneben stellt der Autor fest, dass innerhalb des allgemeinen Strafanwendungsrechts kein Strafgewaltanknüpfungspunkt hinsichtlich der Herkunft eines deutschen Unternehmens existiert. In der Folge erörtert er daher die tatbestandlichen Voraussetzungen einer möglichen Normierung eines Unternehmensherkunftsprinzips (§ 7a StGB Entwurf). Im Anschluss daran widmet sich der Autor der tatbestandlichen Auslegung des Begriffes "ausländischer Amtsträger" im Sinne des IntBestG und entwickelt einen eigenen Auslegungsansatz. Abschließend zeigt die Abhandlung die Strafbarkeitsrisiken für Unternehmensvertreter deutscher Unternehmen innerhalb des weltweiten Geschäftsverkehrs auf. Dabei werden auch die einschlägigen Vorschriften des amerikanischen Korruptionsrechts in Bezug genommen. Die sich durch den von der Bundesregierung im Januar 2015 verabschiedeten Gesetzesentwurf zur Bekämpfung der Korruption ergebenden Veränderungen im Auslandskorruptionsrecht werden vom Autor ebenfalls in die Darstellung einbezogen.
Aktualisiert: 2021-12-03
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