Die Frage der Haftung der Banken bei der Finanzierung sogenannter strukturvertriebener Immobilienfonds gehört zu den Problemkreisen, die in der Zivilrechtsprechung der Obergerichte in den letzten Jahren am kontroversesten diskutiert wurden.
Nina Polt behandelt in ihrer Dissertation auf der Grundlage einer auf praktischer Anschauung beruhenden Analyse der verschiedenen relevanten Fallkonstellationen insbesondere die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG a. F. (entsprechend §§ 358, 359 BGB n. F.) auf den finanzierten Fondsbeitritt. Sie bejaht grundsätzlich - in Übereinstimmung mit dem jüngst ergangenen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2003 (II ZR 387/02) - die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG und erörtert auf dieser Grundlage umfassend die - in der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht abschließend geklärte - Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis zwischen Bank, Darlehensnehmer und Anlagegesellschaft. Bei ihren Überlegungen berücksichtigt die Autorin stets auch die vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stammende Rechtsprechung zur Parallelproblematik der strukturvertriebenen Eigentumswohnungen - insbesondere das sogenannte Heininger-Urteil vom 9.4.2002 (BGHZ 150, 248), um so einen von den Zufälligkeiten der spezifischen Anlageentscheidung unabhängigen konsistenten Lösungsvorschlag zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Frage der Haftung der Banken bei der Finanzierung sogenannter strukturvertriebener Immobilienfonds gehört zu den Problemkreisen, die in der Zivilrechtsprechung der Obergerichte in den letzten Jahren am kontroversesten diskutiert wurden.
Nina Polt behandelt in ihrer Dissertation auf der Grundlage einer auf praktischer Anschauung beruhenden Analyse der verschiedenen relevanten Fallkonstellationen insbesondere die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG a. F. (entsprechend §§ 358, 359 BGB n. F.) auf den finanzierten Fondsbeitritt. Sie bejaht grundsätzlich - in Übereinstimmung mit dem jüngst ergangenen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2003 (II ZR 387/02) - die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG und erörtert auf dieser Grundlage umfassend die - in der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht abschließend geklärte - Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis zwischen Bank, Darlehensnehmer und Anlagegesellschaft. Bei ihren Überlegungen berücksichtigt die Autorin stets auch die vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stammende Rechtsprechung zur Parallelproblematik der strukturvertriebenen Eigentumswohnungen - insbesondere das sogenannte Heininger-Urteil vom 9.4.2002 (BGHZ 150, 248), um so einen von den Zufälligkeiten der spezifischen Anlageentscheidung unabhängigen konsistenten Lösungsvorschlag zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Frage der Haftung der Banken bei der Finanzierung sogenannter strukturvertriebener Immobilienfonds gehört zu den Problemkreisen, die in der Zivilrechtsprechung der Obergerichte in den letzten Jahren am kontroversesten diskutiert wurden.
Nina Polt behandelt in ihrer Dissertation auf der Grundlage einer auf praktischer Anschauung beruhenden Analyse der verschiedenen relevanten Fallkonstellationen insbesondere die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG a. F. (entsprechend §§ 358, 359 BGB n. F.) auf den finanzierten Fondsbeitritt. Sie bejaht grundsätzlich - in Übereinstimmung mit dem jüngst ergangenen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2003 (II ZR 387/02) - die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG und erörtert auf dieser Grundlage umfassend die - in der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht abschließend geklärte - Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis zwischen Bank, Darlehensnehmer und Anlagegesellschaft. Bei ihren Überlegungen berücksichtigt die Autorin stets auch die vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stammende Rechtsprechung zur Parallelproblematik der strukturvertriebenen Eigentumswohnungen - insbesondere das sogenannte Heininger-Urteil vom 9.4.2002 (BGHZ 150, 248), um so einen von den Zufälligkeiten der spezifischen Anlageentscheidung unabhängigen konsistenten Lösungsvorschlag zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Kreditgeschäft wird in der Krise des kreditierten Unternehmens nicht nur auf eine harte wirtschaftliche, sondern auch auf eine besondere rechtliche Probe gestellt. Droht die Insolvenz des Kreditnehmers oder ist sie gar schon eingetreten, werden an die Kredit gewährende Bank von verschiedenen Seiten Anforderungen gestellt. Sie selbst muss versuchen, ihre ausstehenden Forderungen nach Möglichkeit zu realisieren, etwa durch eine erfolgreiche Sanierung. Hierbei drohen Schadensersatzforderungen anderer Gläubiger, insbesondere dann, wenn ein von der Bank finanzierter Sanierungsversuch scheitert. Der Autor stellt anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sanierungsaktivitäten von Kreditinstituten bei in die Krise geratenen Unternehmen sowohl für Österreich als auch für Deutschland dar. Das Buch liefert Ihnen neben einem Grundlegenden Einblick in die unterschiedliche Rechtslage in Deutschland und Österreich auch einen praktikablen Ansatz für die Bearbeitung von Sanierungsfällen durch Kreditinstitute in beiden Ländern. Das Werk eignet sich für Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Kreditinstituten, Insolvenzverwalter und Berater von Unternehmen gleichermassen. Der Autor war mehrere Jahre als Justiziar eines Kreditinstituts mit der Betreuung von Problemkreditfällen, Abwicklung und Sanierung von Unternehmen betraut und ist nunmehr als Rechtsanwalt für einen Bankenverband als Berater für Kreditinstitute tätig.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Heute gehört die Erteilung von Kreditauskünften zum täglichen Geschäft der Banken. Ist die Auskunft unrichtig, ist eine Haftung aus Vertrag und Delikt denkbar. Diese Arbeit stellt die unterschiedliche dogmatische Einordnung dieser Frage im deutschen und französischen Recht dar und nimmt eine nähere Konkretisierung der Haftungsvoraussetzungen vor. Überraschend sieht sich die vertragliche bzw. vertragsähnliche Haftungseinordnung bestätigt durch die Diskussion zur im französischen Recht. Im Ergebnis ist der stillschweigende Auskunftsvertrag die dogmatisch richtige Haftungsgrundlage. Ein Rückgriff auf eine vertragsähnliche Sonderverbindung im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB ist nur in einem Ausnahmefall erforderlich – der zweckbestimmten Bonitätsbescheinigung.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Frage der Haftung der Banken bei der Finanzierung sogenannter strukturvertriebener Immobilienfonds gehört zu den Problemkreisen, die in der Zivilrechtsprechung der Obergerichte in den letzten Jahren am kontroversesten diskutiert wurden.
Nina Polt behandelt in ihrer Dissertation auf der Grundlage einer auf praktischer Anschauung beruhenden Analyse der verschiedenen relevanten Fallkonstellationen insbesondere die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG a. F. (entsprechend §§ 358, 359 BGB n. F.) auf den finanzierten Fondsbeitritt. Sie bejaht grundsätzlich - in Übereinstimmung mit dem jüngst ergangenen Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2003 (II ZR 387/02) - die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG und erörtert auf dieser Grundlage umfassend die - in der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nach wie vor nicht abschließend geklärte - Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis zwischen Bank, Darlehensnehmer und Anlagegesellschaft. Bei ihren Überlegungen berücksichtigt die Autorin stets auch die vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stammende Rechtsprechung zur Parallelproblematik der strukturvertriebenen Eigentumswohnungen - insbesondere das sogenannte Heininger-Urteil vom 9.4.2002 (BGHZ 150, 248), um so einen von den Zufälligkeiten der spezifischen Anlageentscheidung unabhängigen konsistenten Lösungsvorschlag zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Frage nach der Verantwortlichkeit der Bank aus der Kreditvergabe hat in Deutschland wieder an Aktualität gewonnen. In der Rechtsprechung sind gewisse Ansätze vorhanden, bei der Beurteilung der Haftungsfrage von subjektiv-individuellen Willens- und Verhaltenskriterien wegzugehen und auf objektiv feststellbare Eigenschaften sowie Verkehrsschutzbedürfnisse abzustellen. Diese Tendenzen sind jedoch noch verhältnismäßig wenig ausgeprägt. In Frankreich hat hingegen auf der Grundlage einer weiten Generalklausel eine Präzisierung der die kreditvergebende Bank treffenden Verhaltens- und Sorgfaltspflichten bereits stattgefunden. Die Arbeit möchte zu einer sachgerechten und angemessenen Lösung des Fragenkomplexes in Deutschland beitragen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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