Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Elektrofachkräfte haben zahlreiche Überschneidungen zu den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) und der Baustellenverordnung (BaustellV) – oft ohne sich dessen bewusst zu sein. So unterliegen Tätigkeiten auf Baustellen gewerkeübergreifend der BaustellV. Erfolgen etwa Arbeiten an elektrischen Anlagen gleichzeitig mit Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage (Gebäude, in dem die elektrotechnische Anlage sich befindet/befinden wird), gilt die BaustellV. Dann müssen EFK in die Maßnahmen nach der Baustellenverordnung (z. B. SiGeKo und SiGe-Plan) eingebunden werden. Ein belastbares Grundlagenwissen zur BaustellV als Grundgesetz für die Koordination der verschiedenen Gewerke auf jeder Baustelle ist daher unerlässlich. Dieser Leitfaden zur Umsetzung
• klärt den weiten personellen, sachlichen, zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereich der BaustellV,
• erläutert die Rechtsposition des Bauherrn und des von ihm eingeschalten beauftragten Dritten und ihre Koordinationspflichten,
• beleuchtet den SiGeKo, seine Koordinations- und Kontrollpflichten und seine vertraglichen und deliktsrechtlichen Haftungsrisiken,
• fasst die Pflichten der Arbeitgeber und Bauunternehmen zusammen,
• schildert die rechtssichere Erstellung der drei Zentraldokumente der BaustellV: Vorankündigung, SiGe-Plan und Unterlage für spätere Arbeiten,
• diskutiert die Konkretisierung der BaustellV durch RAB,
• analysiert alle zugänglichen Gerichtsurteile zur behördlichen Durchsetzung und bußgeldrechtlichen Sanktionierung der BaustellV,
• listet andere Rechtsvorschriften auf, die für Baustellen gelten,
• zeigt die haftungsrechtliche Wirkung der BaustellV sowie Strafrisiken.
Teil 2 des Werks berichtet und analysiert (und kritisiert) alle bekannten 12 Gerichtsurteile mit Aussagen zur BaustellV und zum SiGeKo und den Haftungsszenarien der anderen Baubeteiligten. Teil 3 rundet mit zentralen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz auf Baustellen das Buch ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Elektrofachkräfte haben zahlreiche Überschneidungen zu den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) und der Baustellenverordnung (BaustellV) – oft ohne sich dessen bewusst zu sein. So unterliegen Tätigkeiten auf Baustellen gewerkeübergreifend der BaustellV. Erfolgen etwa Arbeiten an elektrischen Anlagen gleichzeitig mit Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage (Gebäude, in dem die elektrotechnische Anlage sich befindet/befinden wird), gilt die BaustellV. Dann müssen EFK in die Maßnahmen nach der Baustellenverordnung (z. B. SiGeKo und SiGe-Plan) eingebunden werden. Ein belastbares Grundlagenwissen zur BaustellV als Grundgesetz für die Koordination der verschiedenen Gewerke auf jeder Baustelle ist daher unerlässlich. Dieser Leitfaden zur Umsetzung
• klärt den weiten personellen, sachlichen, zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereich der BaustellV,
• erläutert die Rechtsposition des Bauherrn und des von ihm eingeschalten beauftragten Dritten und ihre Koordinationspflichten,
• beleuchtet den SiGeKo, seine Koordinations- und Kontrollpflichten und seine vertraglichen und deliktsrechtlichen Haftungsrisiken,
• fasst die Pflichten der Arbeitgeber und Bauunternehmen zusammen,
• schildert die rechtssichere Erstellung der drei Zentraldokumente der BaustellV: Vorankündigung, SiGe-Plan und Unterlage für spätere Arbeiten,
• diskutiert die Konkretisierung der BaustellV durch RAB,
• analysiert alle zugänglichen Gerichtsurteile zur behördlichen Durchsetzung und bußgeldrechtlichen Sanktionierung der BaustellV,
• listet andere Rechtsvorschriften auf, die für Baustellen gelten,
• zeigt die haftungsrechtliche Wirkung der BaustellV sowie Strafrisiken.
Teil 2 des Werks berichtet und analysiert (und kritisiert) alle bekannten 12 Gerichtsurteile mit Aussagen zur BaustellV und zum SiGeKo und den Haftungsszenarien der anderen Baubeteiligten. Teil 3 rundet mit zentralen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz auf Baustellen das Buch ab.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-04-24
> findR *
Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn, aber auch Arbeitgeber und sogar Bauunternehmer ohne Beschäftigte, und schuf die Position des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in Kapitel 1 erläutert.
Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen, Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und Vorarbeiter bis hin zum „einfachen“ Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und Haftungsrisiken bei der Bauausführung, -leitung, -koordination und -überwachung werden in Kapitel 2 dargestellt.
In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf dieses „verwirklichte Recht“ Bezug genommen.
Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden – und jeder (Un-)Fall hat einen anderen Hintergrund.
Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz – die BaustellV „dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen“. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen, um gerichtliche Verfahren zu „überstehen“, sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Zum Werk
Das Werk widmet sich schwerpunktmäßig Themenkreisen, die von vorrangigem Interesse für die Praxis sind, u.a.:Qualifikationsvoraussetzungen für die SiGe-KoordinatorenWeisungsbefugnisse des SiGe-KoordinatorsHonorarfragenMindestanforderungen an Vorankündigung, SiGe-Plan und UnterlageKostensparende Effekte (z.B.Synthese mit Gefährdungsbeurteilung)Haftungsfragen (insbesondere: ob und inwieweit haftet auch der Bauherr)Hinweise auf Handlungshilfen und Muster
Zur Neuauflage
Die 3. Auflage berücksichtigt Literatur und Rechtsprechung bis Mitte 2020. Insbesondere eingearbeitet sind die Änderungen betreffend die Beauftragung geeigneter Koordinatoren und betreffend den Schutz der Beschäftigten vor ionisierender Strahlung.
Die praxisorientierte Kommentierung bezieht die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, die zwar keine Rechtsnormqualität besitzen, aber den amtlichen Stand der Interpretation der Vorschriften der Baustellenverordnung, abbilden, regelmäßig mit ein.
Ein verstärktes Augenmerk wird im Rahmen des § 4 auf die haftungsrechtlichen Fragestellungen von Bauherrn, Bauunternehmer und Architekt (vertragliche Haftung, Verkehrssicherungspflichten) gelegt
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Richter, Baubehörden, Architekten, Ingenieure, Bauträger, Baufirmen, Bauherren
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das vorliegende Buch, das sich an Bauherren und Koordinatoren nach BaustellV wendet, beschreibt die wichtigsten
Aspekte für das Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) nach BaustellV. Dabei werden
als Kriterien für den SiGe-Plan die Vorgaben der EU-Richtlinie und der BaustellV herangezogen. Anhand von Beispielen
werden verschiedene Darstellungsformen gezeigt.
Anforderungen an den SiGe-Plan
Baustellenrichtlinie 92/57/EWG Anforderungen aus BaustellV, RAB 31
Abgrenzung zur Koordination nach BGV A1 bzw. ArbSchG § 8
Methode der zweistufigen SiGe-Planung
Darstellungsmöglichkeiten von SiGe-Plänen
Historische Entwicklung von SiGe-Plan-Formen
Beispiele für Darstellungsformen (GANTT, Tabelle, Weg-Zeit-Diagramm, Kombination Text/Grafik)
Weitere Planungsdokumente
SiGe-Planung im Internet
Umfrage zu Form und Inhalt von SiGe-Plänen
Auswertung der Umfrage bei den zuständigen Behörden und den Koordinatoren von 2007
Kritische Wertung der bisherigen Praxis
Beispiel SiGe-Plan(ung)
Aktualisiert: 2020-12-29
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Die vorliegende Schrift befasst sich mit der „Unterlage nach Baustellenverordnung“.
Der Zeitpunkt für die Veröffentlichung einer Schrift zur Unterlage passt hervorragend in die Diskussion in der Bau- und Immobilienwirtschaft zu den aktuellen Themen der Nachhaltigkeit und der Lebenszyklusorientierung. Hier kann die „Unterlage“ ein wichtiges Hilfsmittel sein, um Aspekte der Betriebsphase einer Immobilie zu einem frühen Zeitpunkt der Planung in die Betrachtungen einzubeziehen.
In der vorliegenden Schrift werden zunächst die Anwendungsbereiche, Aufbau und Inhalt sowie ein Leitfaden zur Zusammenstellung der Unterlage als Standards aus Sicht des V.S.G.K. dargestellt. Zusätzlich bietet die Schrift eine allgemeine Beschreibung der Vorgehensweise zur Erstellung sowie, als Hilfestellung für den in der Praxis tätigen Koordinator, einen Katalog sicherheitstechnischer Einrichtungen und Maßnahmen. Die Schrift wird durch eine umfangreiche Beispieldarstellung abgerundet.
Aktualisiert: 2020-12-29
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In der vorliegenden Schrift werden zunächst die Anforderungen aus den verschiedenen Bereichen, wie z.B. Landesbauordnung,
DIN- und EN-Normen, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), staatliche
und BG-Vorschriften dargestellt. In einem Überblick werden die verschiedenen Gerüstarten beschrieben, wie z.B.
Arbeitsgerüste, Schutzgerüste, Traggerüste und Hängegerüste.
Darüber hinaus wird ein Schwerpunkt auf die Ergänzungsbauteile für einen sicheren Aufbau und eine sichere und
ergonomische Nutzung der Gerüste gelegt.
Diese Schrift richtet sich an Koordinatoren nach Baustellenverordnung, Projektsteuerer, Architekten, Planer und Ingenieure,
die sich mit der Planung und Ausschreibung von Bau- und Gerüstleistungen auseinandersetzen müssen,
sowie alle weiteren in der Bauvorbereitung und Baudurchführung Beschäftigten.
Aus dem Inhalt:
• Kriterien für den Einsatz von Gerüsten
• Klassifizierung der Gerüstarten
• Arbeitsgerüste nach DIN EN 12810 und 12811
• Regelausführungen von Arbeitsgerüsten nach DIN 4420-3
• Schutzgerüste nach DIN 4420-1
• Ergänzungsbauteile für Gerüste
• Gerüste während der Bauphase
• u.v.a.m.
Aktualisiert: 2020-12-29
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Mit der vollständigen Überarbeitung des Heftes 5 der V.S.G.K.-Schriftenreihe ist es dem Autorenkollektiv
sehr gut gelungen, anhand von Praxisbeispielen das sehr schwierige Thema der Honorarfindung für
Leistungen nach der BaustellV anwenderfreundlich zu beschreiben.
Dieses Heft soll als Wegweiser für die Findung einer Vergütung als angemessenes Honorar dienen.
Gleichermaßen stellt es für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht als freiberuflich Tätige die
Leistungen nach BaustellV zu erbringen haben, eine Orientierungshilfe dar, um eine interne Bewertung
der Leistungen vornehmen zu können.
Schließlich dient es auch dem Bauherrn zur Beurteilung der Angemessenheit eingegangener Angebote.
Dadurch, dass hier erstmals eine neue Projektkalkulation aufgrund der jeweiligen bürospezifi schen
Daten angeregt wird, unterscheidet sich diese Veröffentlichung grundlegend von allen vorherigen. Der
Vorteil für jeden Anwender liegt darin, dass das jeweilige Projekt individuell für die Gegebenheiten des
anbietenden Büros abgebildet werden kann. Enthalten sind weiterhin die AHO- und BMVBS-Vertragsmuster
(Stand 2010)
Aktualisiert: 2020-12-29
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Das vorliegende Buch, das sich an Bauherren und Koordinatoren nach BaustellV wendet, beschreibt die wichtigsten
Aspekte für das Erstellen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) nach BaustellV. Dabei werden
als Kriterien für den SiGe-Plan die Vorgaben der EU-Richtlinie und der BaustellV herangezogen. Anhand von Beispielen
werden verschiedene Darstellungsformen gezeigt.
Anforderungen an den SiGe-Plan
Baustellenrichtlinie 92/57/EWG Anforderungen aus BaustellV, RAB 31
Abgrenzung zur Koordination nach BGV A1 bzw. ArbSchG § 8
Methode der zweistufigen SiGe-Planung
Darstellungsmöglichkeiten von SiGe-Plänen
Historische Entwicklung von SiGe-Plan-Formen
Beispiele für Darstellungsformen (GANTT, Tabelle, Weg-Zeit-Diagramm, Kombination Text/Grafik)
Weitere Planungsdokumente
SiGe-Planung im Internet
Umfrage zu Form und Inhalt von SiGe-Plänen
Auswertung der Umfrage bei den zuständigen Behörden und den Koordinatoren von 2007
Kritische Wertung der bisherigen Praxis
Beispiel SiGe-Plan(ung)
Aktualisiert: 2020-12-29
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Seit der Umsetzung der europäische Rahmenrichtlinie 92/57/EWG in die Baustellenverordnung wird die Frage gestellt, welche Aufgaben wir konkret als Koordinator nach BaustellV haben, was sein muss, was sein sollte, was sein könnte, was wir aber auch tunlichst bei unseren Baustellenbegehungen unterlassen sollten.
Neben den direkten Vorgaben aus der BaustellV werden in diesem Leitfaden auch die Anregungen aus der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen – RAB 30 – sowie der AHO-Honorarempfehlung vorgestellt und bewertet. Die praktischen Erfahrungen der Autoren in den letzten gut 15 Jahre sind in diesem Band wiederzufinden.
Dieser Leitfaden wurde von einem Expertenteam des V.S.G.K. zusammengestellt; er soll den in Deutschland tätigen Koordinatoren und Koordinatorinnen einen Leitfaden für ihre praktische Tätigkeit an die Hand zu geben.
Aktualisiert: 2020-12-29
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