Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Klausurenkurs:
16 Fälle mit Musterlösungen sowie 3 Themenklausuren geben einen mustergültigen Überblick über fallspezifische Fragestellungen und Lösungswege im Wettbewerbs- und Kartellrecht mit dessen Einbettung in das europäisches Recht. Ein der jeweiligen Falllösung beigeschlossener Repetitoriumsteil dient der Wissenskontrolle des Lesers und zeigt systematische Wiederholungs- und Vertiefungsmöglichkeiten auf.
Aufgrund der erheblichen gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre (u.a. 2. UWG Novelle, 9. GWB Novelle sowie das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2016) wurden die Klausuren allesamt an den neuen Status quo angepasst und entsprechen wieder vollständig dem geltenden Recht.
Die Fälle sind in universitären Veranstaltungen des Autors erprobt und liegen im Schwierigkeitsgrad auf Examensniveau.
Aktualisiert: 2020-10-12
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Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für "relativ" marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten "relativ" marktstarker Unternehmen kann - sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt - am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Klausurenkurs:
17 Fälle mit Musterlösungen sowie 3 Themenklausuren geben einen mustergültigen Überblick über fallspezifische Fragestellungen und Lösungswege im Wettbewerbs- und Kartellrecht mit dessen Einbettung in das europäisches Recht. Ein der jeweiligen Falllösung beigeschlossener Repetitoriumsteil dient der Wissenskontrolle des Lesers und zeigt systematische Wiederholungs- und Vertiefungsmöglichkeiten auf.
Berücksichtigt wird bereits die am 30.6.2013 in Kraft getretene 8. GWB-Novelle (BGBl. I 2013, 1738, 1750). Im Bereich der Vorschriften über Marktbeherrschung und Missbrauch von Marktmacht wurden grundlegende redaktionelle Veränderungen vorgenommen, so dass alle Falllösungen wieder vollständig dem geltenden Recht entsprechen.
Die Fälle sind in universitären Veranstaltungen des Autors erprobt und liegen im Schwierigkeitsgrad auf Examensniveau.
Aktualisiert: 2019-04-04
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