Zum Werk
Die Partnerschaftsgesellschaft eignet sich für Zusammenschlüsse aller freiberuflich Tätigen. Zu ihnen gehört insbesondere die Ärzteschaft einschließlich der heilpraktischen und therapeutischen Berufe, die Rechts- und Patentanwaltschaft, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Architektinnen und Architekten sowie das Ingenieurwesen. Geregelt werden im Gesetz u.a. Name und Vertrag der Partnerschaft, das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, das Außenverhältnis, die neuerdings beschränkbare Haftung der Partnerschaft sowie Fragen des Ausscheidens eines Partners und der Liquidation der Gesellschaft.
Dieser Kommentar bezieht in die Kommentierung des PartGG die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des HGB zum Recht der Handelsgesellschaften mit ein. Behandelt werden auch die steuerlichen Aspekte, die bei der Wahl und dem Betrieb dieser vergleichsweise jungen Gesellschaftsform von Bedeutung sind.
Vorteile auf einen BlickAutoren aus Anwaltschaft und SteuerberatungArgumente zur Rechtswahlkompakte, griffige Darstellung
Zur Neuauflage
Die 4. Auflage berücksichtigt neben dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vor allem die umfangreichen Änderungen, die das PartGG durch das MoPeG erfährt und die zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Notariate, Freiberuflerinnen und Freiberufler.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Partnerschaftsgesellschaft eignet sich für Zusammenschlüsse aller freiberuflich Tätigen. Zu ihnen gehört insbesondere die Ärzteschaft einschließlich der heilpraktischen und therapeutischen Berufe, die Rechts- und Patentanwaltschaft, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Architektinnen und Architekten sowie das Ingenieurwesen. Geregelt werden im Gesetz u.a. Name und Vertrag der Partnerschaft, das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, das Außenverhältnis, die neuerdings beschränkbare Haftung der Partnerschaft sowie Fragen des Ausscheidens eines Partners und der Liquidation der Gesellschaft.
Dieser Kommentar bezieht in die Kommentierung des PartGG die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des HGB zum Recht der Handelsgesellschaften mit ein. Behandelt werden auch die steuerlichen Aspekte, die bei der Wahl und dem Betrieb dieser vergleichsweise jungen Gesellschaftsform von Bedeutung sind.
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Die 4. Auflage berücksichtigt neben dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vor allem die umfangreichen Änderungen, die das PartGG durch das MoPeG erfährt und die zum 1.1.2024 in Kraft treten.
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Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Partnerschaftsgesellschaft eignet sich für Zusammenschlüsse aller freiberuflich Tätigen. Zu ihnen gehört insbesondere die Ärzteschaft einschließlich der heilpraktischen und therapeutischen Berufe, die Rechts- und Patentanwaltschaft, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Architektinnen und Architekten sowie das Ingenieurwesen. Geregelt werden im Gesetz u.a. Name und Vertrag der Partnerschaft, das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, das Außenverhältnis, die neuerdings beschränkbare Haftung der Partnerschaft sowie Fragen des Ausscheidens eines Partners und der Liquidation der Gesellschaft.
Dieser Kommentar bezieht in die Kommentierung des PartGG die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des HGB zum Recht der Handelsgesellschaften mit ein. Behandelt werden auch die steuerlichen Aspekte, die bei der Wahl und dem Betrieb dieser vergleichsweise jungen Gesellschaftsform von Bedeutung sind.
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Die 4. Auflage berücksichtigt neben dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vor allem die umfangreichen Änderungen, die das PartGG durch das MoPeG erfährt und die zum 1.1.2024 in Kraft treten.
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Die Partnerschaftsgesellschaft eignet sich für Zusammenschlüsse aller freiberuflich Tätigen. Zu ihnen gehört insbesondere die Ärzteschaft einschließlich der heilpraktischen und therapeutischen Berufe, die Rechts- und Patentanwaltschaft, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Architektinnen und Architekten sowie das Ingenieurwesen. Geregelt werden im Gesetz u.a. Name und Vertrag der Partnerschaft, das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, das Außenverhältnis, die neuerdings beschränkbare Haftung der Partnerschaft sowie Fragen des Ausscheidens eines Partners und der Liquidation der Gesellschaft.
Dieser Kommentar bezieht in die Kommentierung des PartGG die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des HGB zum Recht der Handelsgesellschaften mit ein. Behandelt werden auch die steuerlichen Aspekte, die bei der Wahl und dem Betrieb dieser vergleichsweise jungen Gesellschaftsform von Bedeutung sind.
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Die 4. Auflage berücksichtigt neben dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vor allem die umfangreichen Änderungen, die das PartGG durch das MoPeG erfährt und die zum 1.1.2024 in Kraft treten.
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Aktualisiert: 2023-05-18
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Die Partnerschaftsgesellschaft eignet sich für Zusammenschlüsse aller freiberuflich Tätigen. Zu ihnen gehört insbesondere die Ärzteschaft einschließlich der heilpraktischen und therapeutischen Berufe, die Rechts- und Patentanwaltschaft, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Architektinnen und Architekten sowie das Ingenieurwesen. Geregelt werden im Gesetz u.a. Name und Vertrag der Partnerschaft, das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, das Außenverhältnis, die neuerdings beschränkbare Haftung der Partnerschaft sowie Fragen des Ausscheidens eines Partners und der Liquidation der Gesellschaft.
Dieser Kommentar bezieht in die Kommentierung des PartGG die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des HGB zum Recht der Handelsgesellschaften mit ein. Behandelt werden auch die steuerlichen Aspekte, die bei der Wahl und dem Betrieb dieser vergleichsweise jungen Gesellschaftsform von Bedeutung sind.
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Die 4. Auflage berücksichtigt neben dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vor allem die umfangreichen Änderungen, die das PartGG durch das MoPeG erfährt und die zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Notariate, Freiberuflerinnen und Freiberufler.
Aktualisiert: 2023-05-12
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Zum Werk
Die Partnerschaftsgesellschaft eignet sich für Zusammenschlüsse aller freiberuflich Tätigen. Zu ihnen gehört insbesondere die Ärzteschaft einschließlich der heilpraktischen und therapeutischen Berufe, die Rechts- und Patentanwaltschaft, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Architektinnen und Architekten sowie das Ingenieurwesen. Geregelt werden im Gesetz u.a. Name und Vertrag der Partnerschaft, das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, das Außenverhältnis, die neuerdings beschränkbare Haftung der Partnerschaft sowie Fragen des Ausscheidens eines Partners und der Liquidation der Gesellschaft.
Dieser Kommentar bezieht in die Kommentierung des PartGG die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des HGB zum Recht der Handelsgesellschaften mit ein. Behandelt werden auch die steuerlichen Aspekte, die bei der Wahl und dem Betrieb dieser vergleichsweise jungen Gesellschaftsform von Bedeutung sind.
Vorteile auf einen BlickAutoren aus Anwaltschaft und SteuerberatungArgumente zur Rechtswahlkompakte, griffige Darstellung
Zur Neuauflage
Die 4. Auflage berücksichtigt neben dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vor allem die umfangreichen Änderungen, die das PartGG durch das MoPeG erfährt und die zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Notariate, Freiberuflerinnen und Freiberufler.
Aktualisiert: 2023-05-12
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Zum Werk
Dieser Kommentar behandelt nicht nur das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, sondern bezieht in die Kommentierung die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des HGB zum Recht der Handelsgesellschaften mit ein. Behandelt werden auch die steuerlichen Aspekte, die bei der Wahl und dem Betrieb dieser neuen Gesellschaftsform von Bedeutung sind.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist für Zusammenschlüsse von Freiberuflern geeignet. Dazu gehören insbesondere Ärzte, Heilpraktiker, Therapeuten, Rechts- und Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und steuerberatende Berufe, Architekten und Ingenieure. Geregelt werden im Gesetz u.a. Name und Vertrag der Partnerschaft, das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, das Außenverhältnis, die neuerdings beschränkbare Haftung der Partnerschaft sowie Fragen des Ausscheidens eines Partners und der Liquidation der Gesellschaft.
Vorteile auf einen Blick
- Autoren aus Anwaltschaft und Steuerberatung
- Argumente zur Rechtswahl
- kompakte, griffige Darstellung
Zur Neuauflage
Die Neuauflage verarbeitet vor allem das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie geht auch differenziert auf internationale Entwicklungen ein, etwa die Bedeutung der LLP (Limited Liability Partnership), der die PartG seit dem 19.7.2013 stärker angenähert ist.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Richter, Notare, Freiberufler.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aufgabe der Arbeit ist es, den sachenrechtlich zulässigen Inhalt der beschränkten persönlichen Verbotsdienstbarkeit zu bestimmen. Schuldrechtliche Aspekte dieser Frage werden nur insoweit erörtert, als sie für die sachenrechtliche Inhaltsbestimmung von Bedeutung sind. Ergebnis der Arbeit ist, daß nur solche Handlungen durch die beschränkte persönliche Verbotsdienstbarkeit untersagt werden können, die eigentumsbezogene Einwirkungen auf ein im Eigentum oder verfestigten Besitz des Berechtigten stehendes Grundstück haben. Die Untersagung verschafft dem Berechtigten der Dienstbarkeit folglich einen eigenen Vorteil. Entwickelt wurde diese These unter besonderer Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Beleuchtet wurde hier insbesondere das Verhältnis zu der Grunddienstbarkeit.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Beschädigung bzw. Zerstörung einer Sache, die mit einem Pfandrecht, Grundpfandrecht oder Nießbrauch belastet ist, führt häufig zu einer Gläubigerkonkurrenz: Dem Eigentümer und dem Inhaber des beschränkten dinglichen Rechts stehen Ansprüche gegen den Schädiger zu. Die Geltendmachung dieser Ansprüche berührt zentrale dogmatische Fragen des BGB: die Bedeutung und Rechtfertigung der dinglichen Surrogation; die zentrale Rolle der Gläubigermehrheiten, insbesondere das Verhältnis des § 432 BGB zum Recht der Bruchteilsgemeinschaft; die Konsequenzen im Zivilprozess; schließlich die nach wie vor umstrittene Frage des Eingriffs in das Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers sowie die sachgerechte Verteilung des Insolvenzrisikos. Diese Probleme werden zusammenhängend und umfassend untersucht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden abweichend von sonstigen beschränkt Steuerpflichtigen besteuert. Weitgehend lehnt sich ihre Besteuerung an die der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer an. Die Arbeit stellt die Gründe für diese Sonderstellung dar. Insbesondere der Versagung von Splitting, Lohnsteuer-Jahresausgleich und Veranlagung bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern werden längere Ausführungen gewidmet. Die Untersuchung zeigt, daß die geltende Rechtslage teilweise verfassungsrechtlich bedenklich ist. Daher werden Überlegungen einbezogen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Dieser Kommentar behandelt nicht nur das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, sondern bezieht in die Kommentierung die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des HGB zum Recht der Handelsgesellschaften mit ein. Behandelt werden auch die steuerlichen Aspekte, die bei der Wahl und dem Betrieb dieser neuen Gesellschaftsform von Bedeutung sind.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist für Zusammenschlüsse von Freiberuflern geeignet. Dazu gehören insbesondere Ärzte, Heilpraktiker, Therapeuten, Rechts- und Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und steuerberatende Berufe, Architekten und Ingenieure. Geregelt werden im Gesetz u.a. Name und Vertrag der Partnerschaft, das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, das Außenverhältnis, die neuerdings beschränkbare Haftung der Partnerschaft sowie Fragen des Ausscheidens eines Partners und der Liquidation der Gesellschaft.
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Die Neuauflage verarbeitet vor allem das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie geht auch differenziert auf internationale Entwicklungen ein, etwa die Bedeutung der LLP (Limited Liability Partnership), der die PartG seit dem 19.7.2013 stärker angenähert ist.
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Aktualisiert: 2023-04-04
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