Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Frage, wann ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff autonom oder durch Verweis auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auszulegen ist, ist bislang kaum erkannt, geschweige denn dogmatisch durchdrungen worden.
Elke Scheibeler nähert sich diesem Problem in der vorliegenden Abhandlung, indem sie einige Beispielsbegriffe untersucht. So beschäftigt sie sich mit den fünf gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffen, dem Betriebsbegriff sowie dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, der eine Einschränkung der Grundfreiheiten erlaubt. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass sich eine schematische Lösung verbietet. Ob der jeweilige Begriff autonom oder durch Verweis auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auszulegen ist, entscheidet vielmehr die Auslegung der jeweiligen Norm. Indizien sind beispielsweise, ob gemeinschaftsweit eine einheitliche Regelung erreicht werden soll oder ob die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nur um einen gemeinschaftsrechtlichen Aspekt ergänzt werden sollen. Abschließend prüft die Autorin, wie detailliert der jeweilige Begriff im Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EG (Art. 177 EGV a.F.) ausgelegt werden darf.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In seiner Entscheidung vom 14.11.1995 gab das BVerfG die von ihm entwickelte Kernbereichslehre zur Koalitionsfreiheit wieder auf. Die viel kritisierte Kernbereichslehre hatte die Dogmatik des Grundrechts geprägt. Besondere Kritik zog die auf die Kernbereichslehre gestützte Rechtsprechung von BVerfG und BAG auf sich, die die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb auf "unerläßliche" Betätigungen beschränkte. In der neuen Entscheidung stellte das BVerfG klar, daß sich die Grenzen des Werberechts nicht aus einer Beschränkung der Koalitionsfreiheit auf den Kernbereich ergeben, sondern aus einer Abwägung mit entgegenstehenden Grundrechten des Arbeitgebers.
Der Autor untersucht die dogmatischen und praktischen Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG. Er zeigt, daß die Entscheidung auf einer verstärkten Betonung des Charakters der Koalitionsfreiheit als Freiheitsrecht basiert und daß das BVerfG auf diese Weise zu einer überzeugenden Dogmatik der Koalitionsfreiheit gefunden hat. Eingehend untersucht der Verfasser die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb. Er verdeutlicht, daß die neue Rechtslage eine deutliche Ausweitung der Gewerkschaftsrechte bedeutet, diese aber weiterhin nicht schrankenlos sind. Insbesondere ein Werberecht in der Arbeitszeit und ein Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung gibt es weiterhin nicht. Ein Kapitel über die Rechtsdurchsetzung und über die Möglichkeiten einvernehmlicher Regelungen rundet die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-05-25
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In seiner Entscheidung vom 14.11.1995 gab das BVerfG die von ihm entwickelte Kernbereichslehre zur Koalitionsfreiheit wieder auf. Die viel kritisierte Kernbereichslehre hatte die Dogmatik des Grundrechts geprägt. Besondere Kritik zog die auf die Kernbereichslehre gestützte Rechtsprechung von BVerfG und BAG auf sich, die die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb auf "unerläßliche" Betätigungen beschränkte. In der neuen Entscheidung stellte das BVerfG klar, daß sich die Grenzen des Werberechts nicht aus einer Beschränkung der Koalitionsfreiheit auf den Kernbereich ergeben, sondern aus einer Abwägung mit entgegenstehenden Grundrechten des Arbeitgebers.
Der Autor untersucht die dogmatischen und praktischen Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG. Er zeigt, daß die Entscheidung auf einer verstärkten Betonung des Charakters der Koalitionsfreiheit als Freiheitsrecht basiert und daß das BVerfG auf diese Weise zu einer überzeugenden Dogmatik der Koalitionsfreiheit gefunden hat. Eingehend untersucht der Verfasser die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb. Er verdeutlicht, daß die neue Rechtslage eine deutliche Ausweitung der Gewerkschaftsrechte bedeutet, diese aber weiterhin nicht schrankenlos sind. Insbesondere ein Werberecht in der Arbeitszeit und ein Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung gibt es weiterhin nicht. Ein Kapitel über die Rechtsdurchsetzung und über die Möglichkeiten einvernehmlicher Regelungen rundet die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Frage, wann ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff autonom oder durch Verweis auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auszulegen ist, ist bislang kaum erkannt, geschweige denn dogmatisch durchdrungen worden.
Elke Scheibeler nähert sich diesem Problem in der vorliegenden Abhandlung, indem sie einige Beispielsbegriffe untersucht. So beschäftigt sie sich mit den fünf gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffen, dem Betriebsbegriff sowie dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, der eine Einschränkung der Grundfreiheiten erlaubt. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass sich eine schematische Lösung verbietet. Ob der jeweilige Begriff autonom oder durch Verweis auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auszulegen ist, entscheidet vielmehr die Auslegung der jeweiligen Norm. Indizien sind beispielsweise, ob gemeinschaftsweit eine einheitliche Regelung erreicht werden soll oder ob die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nur um einen gemeinschaftsrechtlichen Aspekt ergänzt werden sollen. Abschließend prüft die Autorin, wie detailliert der jeweilige Begriff im Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EG (Art. 177 EGV a.F.) ausgelegt werden darf.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Frage, wann ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff autonom oder durch Verweis auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auszulegen ist, ist bislang kaum erkannt, geschweige denn dogmatisch durchdrungen worden.
Elke Scheibeler nähert sich diesem Problem in der vorliegenden Abhandlung, indem sie einige Beispielsbegriffe untersucht. So beschäftigt sie sich mit den fünf gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffen, dem Betriebsbegriff sowie dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, der eine Einschränkung der Grundfreiheiten erlaubt. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass sich eine schematische Lösung verbietet. Ob der jeweilige Begriff autonom oder durch Verweis auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auszulegen ist, entscheidet vielmehr die Auslegung der jeweiligen Norm. Indizien sind beispielsweise, ob gemeinschaftsweit eine einheitliche Regelung erreicht werden soll oder ob die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nur um einen gemeinschaftsrechtlichen Aspekt ergänzt werden sollen. Abschließend prüft die Autorin, wie detailliert der jeweilige Begriff im Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EG (Art. 177 EGV a.F.) ausgelegt werden darf.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In seiner Entscheidung vom 14.11.1995 gab das BVerfG die von ihm entwickelte Kernbereichslehre zur Koalitionsfreiheit wieder auf. Die viel kritisierte Kernbereichslehre hatte die Dogmatik des Grundrechts geprägt. Besondere Kritik zog die auf die Kernbereichslehre gestützte Rechtsprechung von BVerfG und BAG auf sich, die die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb auf "unerläßliche" Betätigungen beschränkte. In der neuen Entscheidung stellte das BVerfG klar, daß sich die Grenzen des Werberechts nicht aus einer Beschränkung der Koalitionsfreiheit auf den Kernbereich ergeben, sondern aus einer Abwägung mit entgegenstehenden Grundrechten des Arbeitgebers.
Der Autor untersucht die dogmatischen und praktischen Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG. Er zeigt, daß die Entscheidung auf einer verstärkten Betonung des Charakters der Koalitionsfreiheit als Freiheitsrecht basiert und daß das BVerfG auf diese Weise zu einer überzeugenden Dogmatik der Koalitionsfreiheit gefunden hat. Eingehend untersucht der Verfasser die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb. Er verdeutlicht, daß die neue Rechtslage eine deutliche Ausweitung der Gewerkschaftsrechte bedeutet, diese aber weiterhin nicht schrankenlos sind. Insbesondere ein Werberecht in der Arbeitszeit und ein Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung gibt es weiterhin nicht. Ein Kapitel über die Rechtsdurchsetzung und über die Möglichkeiten einvernehmlicher Regelungen rundet die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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In seiner Entscheidung vom 14.11.1995 gab das BVerfG die von ihm entwickelte Kernbereichslehre zur Koalitionsfreiheit wieder auf. Die viel kritisierte Kernbereichslehre hatte die Dogmatik des Grundrechts geprägt. Besondere Kritik zog die auf die Kernbereichslehre gestützte Rechtsprechung von BVerfG und BAG auf sich, die die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb auf "unerläßliche" Betätigungen beschränkte. In der neuen Entscheidung stellte das BVerfG klar, daß sich die Grenzen des Werberechts nicht aus einer Beschränkung der Koalitionsfreiheit auf den Kernbereich ergeben, sondern aus einer Abwägung mit entgegenstehenden Grundrechten des Arbeitgebers.
Der Autor untersucht die dogmatischen und praktischen Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG. Er zeigt, daß die Entscheidung auf einer verstärkten Betonung des Charakters der Koalitionsfreiheit als Freiheitsrecht basiert und daß das BVerfG auf diese Weise zu einer überzeugenden Dogmatik der Koalitionsfreiheit gefunden hat. Eingehend untersucht der Verfasser die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb. Er verdeutlicht, daß die neue Rechtslage eine deutliche Ausweitung der Gewerkschaftsrechte bedeutet, diese aber weiterhin nicht schrankenlos sind. Insbesondere ein Werberecht in der Arbeitszeit und ein Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung gibt es weiterhin nicht. Ein Kapitel über die Rechtsdurchsetzung und über die Möglichkeiten einvernehmlicher Regelungen rundet die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
Die Frage, wann ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff autonom oder durch Verweis auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auszulegen ist, ist bislang kaum erkannt, geschweige denn dogmatisch durchdrungen worden.
Elke Scheibeler nähert sich diesem Problem in der vorliegenden Abhandlung, indem sie einige Beispielsbegriffe untersucht. So beschäftigt sie sich mit den fünf gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffen, dem Betriebsbegriff sowie dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, der eine Einschränkung der Grundfreiheiten erlaubt. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass sich eine schematische Lösung verbietet. Ob der jeweilige Begriff autonom oder durch Verweis auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auszulegen ist, entscheidet vielmehr die Auslegung der jeweiligen Norm. Indizien sind beispielsweise, ob gemeinschaftsweit eine einheitliche Regelung erreicht werden soll oder ob die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nur um einen gemeinschaftsrechtlichen Aspekt ergänzt werden sollen. Abschließend prüft die Autorin, wie detailliert der jeweilige Begriff im Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EG (Art. 177 EGV a.F.) ausgelegt werden darf.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-04-15
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