Konzernweite Matrixstrukturen führen arbeitsrechtlich zu einer Vielzahl an Herausforderungen. Die Arbeit untersucht das Vorliegen betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt dabei auf, dass der gängige Betriebsbegriff auch in der Matrixstruktur überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Insbesondere „virtuelle“ Matrixzellen können jedoch zu einer doppelten Betriebsstruktur führen. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Betriebszugehörigkeit sowie die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen insb. von Matrixmanagern. Auch auf die Delegation von Weisungsrechten an Matrixmanager sowie auf die gesellschaftsrechtliche Implementierung der Matrixstruktur und Haftungsrisiken für Geschäftsführer wird eingegangen.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Konzernweite Matrixstrukturen führen arbeitsrechtlich zu einer Vielzahl an Herausforderungen. Die Arbeit untersucht das Vorliegen betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt dabei auf, dass der gängige Betriebsbegriff auch in der Matrixstruktur überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Insbesondere „virtuelle“ Matrixzellen können jedoch zu einer doppelten Betriebsstruktur führen. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Betriebszugehörigkeit sowie die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen insb. von Matrixmanagern. Auch auf die Delegation von Weisungsrechten an Matrixmanager sowie auf die gesellschaftsrechtliche Implementierung der Matrixstruktur und Haftungsrisiken für Geschäftsführer wird eingegangen.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Konzernweite Matrixstrukturen führen arbeitsrechtlich zu einer Vielzahl an Herausforderungen. Die Arbeit untersucht das Vorliegen betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt dabei auf, dass der gängige Betriebsbegriff auch in der Matrixstruktur überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Insbesondere „virtuelle“ Matrixzellen können jedoch zu einer doppelten Betriebsstruktur führen. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Betriebszugehörigkeit sowie die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen insb. von Matrixmanagern. Auch auf die Delegation von Weisungsrechten an Matrixmanager sowie auf die gesellschaftsrechtliche Implementierung der Matrixstruktur und Haftungsrisiken für Geschäftsführer wird eingegangen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Konzernweite Matrixstrukturen führen arbeitsrechtlich zu einer Vielzahl an Herausforderungen. Die Arbeit untersucht das Vorliegen betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt dabei auf, dass der gängige Betriebsbegriff auch in der Matrixstruktur überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Insbesondere „virtuelle“ Matrixzellen können jedoch zu einer doppelten Betriebsstruktur führen. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Betriebszugehörigkeit sowie die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen insb. von Matrixmanagern. Auch auf die Delegation von Weisungsrechten an Matrixmanager sowie auf die gesellschaftsrechtliche Implementierung der Matrixstruktur und Haftungsrisiken für Geschäftsführer wird eingegangen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Konzernweite Matrixstrukturen führen arbeitsrechtlich zu einer Vielzahl an Herausforderungen. Die Arbeit untersucht das Vorliegen betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt dabei auf, dass der gängige Betriebsbegriff auch in der Matrixstruktur überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Insbesondere „virtuelle“ Matrixzellen können jedoch zu einer doppelten Betriebsstruktur führen. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Betriebszugehörigkeit sowie die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen insb. von Matrixmanagern. Auch auf die Delegation von Weisungsrechten an Matrixmanager sowie auf die gesellschaftsrechtliche Implementierung der Matrixstruktur und Haftungsrisiken für Geschäftsführer wird eingegangen.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Aktualisiert: 2023-05-17
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Konzernweite Matrixstrukturen führen arbeitsrechtlich zu einer Vielzahl an Herausforderungen. Die Arbeit untersucht das Vorliegen betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt dabei auf, dass der gängige Betriebsbegriff auch in der Matrixstruktur überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Insbesondere „virtuelle“ Matrixzellen können jedoch zu einer doppelten Betriebsstruktur führen. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Betriebszugehörigkeit sowie die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen insb. von Matrixmanagern. Auch auf die Delegation von Weisungsrechten an Matrixmanager sowie auf die gesellschaftsrechtliche Implementierung der Matrixstruktur und Haftungsrisiken für Geschäftsführer wird eingegangen.
Aktualisiert: 2023-05-12
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Konzernweite Matrixstrukturen führen arbeitsrechtlich zu einer Vielzahl an Herausforderungen. Die Arbeit untersucht das Vorliegen betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt dabei auf, dass der gängige Betriebsbegriff auch in der Matrixstruktur überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Insbesondere „virtuelle“ Matrixzellen können jedoch zu einer doppelten Betriebsstruktur führen. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Betriebszugehörigkeit sowie die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen insb. von Matrixmanagern. Auch auf die Delegation von Weisungsrechten an Matrixmanager sowie auf die gesellschaftsrechtliche Implementierung der Matrixstruktur und Haftungsrisiken für Geschäftsführer wird eingegangen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Konzernweite Matrixstrukturen führen arbeitsrechtlich zu einer Vielzahl an Herausforderungen. Die Arbeit untersucht das Vorliegen betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt dabei auf, dass der gängige Betriebsbegriff auch in der Matrixstruktur überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Insbesondere „virtuelle“ Matrixzellen können jedoch zu einer doppelten Betriebsstruktur führen. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Betriebszugehörigkeit sowie die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen insb. von Matrixmanagern. Auch auf die Delegation von Weisungsrechten an Matrixmanager sowie auf die gesellschaftsrechtliche Implementierung der Matrixstruktur und Haftungsrisiken für Geschäftsführer wird eingegangen.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Konzernweite Matrixstrukturen führen arbeitsrechtlich zu einer Vielzahl an Herausforderungen. Die Arbeit untersucht das Vorliegen betriebsratsfähiger Einheiten und zeigt dabei auf, dass der gängige Betriebsbegriff auch in der Matrixstruktur überwiegend zu sachgerechten Ergebnissen führt. Insbesondere „virtuelle“ Matrixzellen können jedoch zu einer doppelten Betriebsstruktur führen. Weitere Schwerpunkte der Untersuchung bilden die Betriebszugehörigkeit sowie die Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen insb. von Matrixmanagern. Auch auf die Delegation von Weisungsrechten an Matrixmanager sowie auf die gesellschaftsrechtliche Implementierung der Matrixstruktur und Haftungsrisiken für Geschäftsführer wird eingegangen.
Aktualisiert: 2023-04-27
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Die Verfasserin untersucht den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und den Betriebsbegriff als Grundbegriffe des Betriebsverfassungsrechts auf ihre Vereinbarkeit mit den Herausforderungen des technischen Fortschritts, die sich in der „Arbeitswelt 4.0“ zeigen. Der Arbeitnehmerbegriff bestimmt nach § 5 BetrVG den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Betriebsbegriff ist für die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG maßgeblich. Sowohl der Arbeitnehmer- als auch der Betriebsbegriff werden durch eine langjährig geprägte Rechtsprechung sowie durch die Literatur weitgehend einheitlich definiert. Tatsächliche Änderungen wie die Entstehung neuer Arbeitsformen oder Änderungen in den Organisationsstrukturen von Unternehmen erschweren die Subsumtion unter die Begriffe. Vom „klassischen“ Betrieb oder Arbeitnehmer bis hin zum virtuellen Betrieb oder Selbständigen liegen viele denkbare Ausgestaltungen. Die Definitionen dürfen sich nicht mehr nur an etablierten Strukturen orientieren, sondern müssen auch mögliche neue Modelle umfassen. Die Reichweite des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches hat erhebliche praktische Auswirkungen: Die Feststellung des Betriebsbegriffs ist insbesondere für Umstrukturierungen und für Betriebsratswahlen von Bedeutung. Die Ermittlung des (Wahl-)Betriebes ist Ausgangspunkt einer ordnungsgemäßen Durchführung von Betriebsratswahlen. Die Verkennung des Betriebsbegriffs kann zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen und ist für den Arbeitgeber mit hohen Kosten verbunden. Ferner eröffnet der persönliche und sachliche Anwendungsbereich die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 87 ff. BetrVG. Die Autorin untersucht die Begriffe hinsichtlich ihrer Dogmatik, um die Flexibilität der bestehenden Definitionen hinsichtlich der Herausforderungen einer modernen Arbeitswelt aufzuzeigen. Insbesondere die Möglichkeit gewillkürte Betriebsräte nach § 3 Abs. 1 BetrVG zu bilden führt zu einer weitgehenden Flexibilisierung, die individuell auf die Strukturen des Unternehmens zugeschnitten ist.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Entnahmen bei Personengesellschaften gehören zu den alltäglichen Geschäftsvorfällen, die routinemäßig gebucht werden. Dennoch ist Praktikern die dogmatische Problematik von steuerlichen Entnah- men oft nicht bewusst.
Die Schwierigkeit liegt im dualen System, nämlich in der Konkurrenz des Einheitsprinzips und des Vielheitsprinzips (Transparenzprin- zips), das nicht auf die Gesellschaft, sondern auf ihre Gesellschafter abstellt. Während das Transparenzprinzip insoweit eindeutig ist, als Besteuerungssubjekt nur die Gesellschafter sind, ist das Einheits- prinzip relativ konturlos. Einerseits soll die Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung sein. Andererseits schränkt der BFH diesen Anwendungsbereich wieder ein, wenn die Anwendung des Einheitsprinzips zu einer „unangemessenen Besteuerung“ führen würde.
Aus dieser Konturlosigkeit der systemtragenden Prinzipien ergeben sich für die steuerliche Beurteilung von Entnahmen Schwierigkeiten. Sie drängen sich schon aus der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 S. 2 EStG auf, die auf den „Steuerpflichtigen“ abstellt. Wer ist bei der Personengesellschaft der Steuerpflichtige? Zwingt diese Definition zur Anwendung des Transparenzprinzips, weil die Personengesell- schaft selbst nicht steuerpflichtig ist, oder ist eine Auslegung unter Anwendung des Einheitsprinzips erforderlich. Hierzu gibt es in der Literatur soweit ersichtlich keinerlei Überlegungen. Der Verfasser betritt insoweit weitgehend dogmatisch unbearbeitetes Gebiet, als er den Begriff der Entnahmen systematisch – insbesondere vor dem Hintergrund des Einheits- und Transparenzprinzips – untersucht.
Aktualisiert: 2021-03-31
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Entnahmen bei Personengesellschaften gehören zu den alltäglichen Geschäftsvorfällen, die routinemäßig gebucht werden. Dennoch ist Praktikern die dogmatische Problematik von steuerlichen Entnah- men oft nicht bewusst.
Die Schwierigkeit liegt im dualen System, nämlich in der Konkurrenz des Einheitsprinzips und des Vielheitsprinzips (Transparenzprin- zips), das nicht auf die Gesellschaft, sondern auf ihre Gesellschafter abstellt. Während das Transparenzprinzip insoweit eindeutig ist, als Besteuerungssubjekt nur die Gesellschafter sind, ist das Einheits- prinzip relativ konturlos. Einerseits soll die Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung sein. Andererseits schränkt der BFH diesen Anwendungsbereich wieder ein, wenn die Anwendung des Einheitsprinzips zu einer „unangemessenen Besteuerung“ führen würde.
Aus dieser Konturlosigkeit der systemtragenden Prinzipien ergeben sich für die steuerliche Beurteilung von Entnahmen Schwierigkeiten. Sie drängen sich schon aus der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 S. 2 EStG auf, die auf den „Steuerpflichtigen“ abstellt. Wer ist bei der Personengesellschaft der Steuerpflichtige? Zwingt diese Definition zur Anwendung des Transparenzprinzips, weil die Personengesell- schaft selbst nicht steuerpflichtig ist, oder ist eine Auslegung unter Anwendung des Einheitsprinzips erforderlich. Hierzu gibt es in der Literatur soweit ersichtlich keinerlei Überlegungen. Der Verfasser betritt insoweit weitgehend dogmatisch unbearbeitetes Gebiet, als er den Begriff der Entnahmen systematisch – insbesondere vor dem Hintergrund des Einheits- und Transparenzprinzips – untersucht.
Aktualisiert: 2019-07-03
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