Das Werk entwickelt einen an der Betriebsverfassung orientierten Ansatz für die Begründung und die Reichweite ablösender Betriebsvereinbarungen. Als maßgeblich erweist sich die gesetzliche Regelung der Mitbestimmung. Im Rahmen von § 87 Abs. 1 BetrVG besteht eine Eingriffsbefugnis in die Rechte der Arbeitsvertragsparteien. Hier sind allein die Betriebsparteien für Regelungen zuständig. Die Eingriffsbefugnis wird durch § 75 BetrVG eingehegt. Dieser bindet die Betriebsparteien an höherrangiges Recht, insbesondere die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte. Der Ansatz wird im Hinblick auf Altersgrenzen, Ausschlussfristen und Fälligkeitsregelungen, die Anordnung von Home-Office und die Kürzung betrieblicher Sozialleistungen geprüft.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Das Werk entwickelt einen an der Betriebsverfassung orientierten Ansatz für die Begründung und die Reichweite ablösender Betriebsvereinbarungen. Als maßgeblich erweist sich die gesetzliche Regelung der Mitbestimmung. Im Rahmen von § 87 Abs. 1 BetrVG besteht eine Eingriffsbefugnis in die Rechte der Arbeitsvertragsparteien. Hier sind allein die Betriebsparteien für Regelungen zuständig. Die Eingriffsbefugnis wird durch § 75 BetrVG eingehegt. Dieser bindet die Betriebsparteien an höherrangiges Recht, insbesondere die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte. Der Ansatz wird im Hinblick auf Altersgrenzen, Ausschlussfristen und Fälligkeitsregelungen, die Anordnung von Home-Office und die Kürzung betrieblicher Sozialleistungen geprüft.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Aktualisiert: 2023-06-26
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Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-14
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Aktualisiert: 2023-06-08
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Das Werk entwickelt einen an der Betriebsverfassung orientierten Ansatz für die Begründung und die Reichweite ablösender Betriebsvereinbarungen. Als maßgeblich erweist sich die gesetzliche Regelung der Mitbestimmung. Im Rahmen von § 87 Abs. 1 BetrVG besteht eine Eingriffsbefugnis in die Rechte der Arbeitsvertragsparteien. Hier sind allein die Betriebsparteien für Regelungen zuständig. Die Eingriffsbefugnis wird durch § 75 BetrVG eingehegt. Dieser bindet die Betriebsparteien an höherrangiges Recht, insbesondere die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte. Der Ansatz wird im Hinblick auf Altersgrenzen, Ausschlussfristen und Fälligkeitsregelungen, die Anordnung von Home-Office und die Kürzung betrieblicher Sozialleistungen geprüft.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Die Frage des Verhältnisses der betrieblichen Übung zur Betriebsvereinbarung stellt sich seit Jahrzehnten und gipfelte jüngst in dem Streit unter den Senaten des Bundesarbeitsgerichts um die vertraglich vereinbarte Betriebsvereinbarungsoffenheit. Joachim Wenning betrachtet nicht nur grundlegend die Wirkungsweise und die Grenzen von Öffnungsklauseln, sondern auch die Wirkung der Betriebsvereinbarung auf den Arbeitsvertrag von Gesetzes wegen. Auf der Grundlage rechtsquellentheoretischer Erkenntnisse untersucht er, ob eine Betriebsvereinbarung eine bestehende betriebliche Übung verändern oder beenden kann, und gelangt dabei zu neuen Erkenntnissen über die dogmatische Bedeutung des Günstigkeitsprinzips sowie den Charakter von Öffnungsklauseln. Schließlich widmet er sich dem Einfluss einer Betriebsvereinbarung auf die Entstehung betrieblicher Übungen und der bisher nicht gestellten, nicht zuletzt verfassungsrechtlichen Frage, ob die Betriebsparteien betriebliche Übungen verhindern können, insbesondere durch betriebliche Freiwilligkeitsvorbehalte. Die Doktorarbeit wurde Ende Oktober 2019 mit dem Dissertationspreis des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes e.V. (DArbGV) ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Frage des Verhältnisses der betrieblichen Übung zur Betriebsvereinbarung stellt sich seit Jahrzehnten und gipfelte jüngst in dem Streit unter den Senaten des Bundesarbeitsgerichts um die vertraglich vereinbarte Betriebsvereinbarungsoffenheit. Joachim Wenning betrachtet nicht nur grundlegend die Wirkungsweise und die Grenzen von Öffnungsklauseln, sondern auch die Wirkung der Betriebsvereinbarung auf den Arbeitsvertrag von Gesetzes wegen. Auf der Grundlage rechtsquellentheoretischer Erkenntnisse untersucht er, ob eine Betriebsvereinbarung eine bestehende betriebliche Übung verändern oder beenden kann, und gelangt dabei zu neuen Erkenntnissen über die dogmatische Bedeutung des Günstigkeitsprinzips sowie den Charakter von Öffnungsklauseln. Schließlich widmet er sich dem Einfluss einer Betriebsvereinbarung auf die Entstehung betrieblicher Übungen und der bisher nicht gestellten, nicht zuletzt verfassungsrechtlichen Frage, ob die Betriebsparteien betriebliche Übungen verhindern können, insbesondere durch betriebliche Freiwilligkeitsvorbehalte. Die Doktorarbeit wurde Ende Oktober 2019 mit dem Dissertationspreis des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes e.V. (DArbGV) ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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