Florian Eisele beleuchtet den deutschen Going Private-Markt und bietet detaillierte Einsichten in die Ausgestaltung von Going Private-Transaktionen. Darüber hinaus untersucht er die Motive für den Rückzug von der Börse, die finanzwirtschaftlichen Charakteristika der von der Börse genommenen Unternehmen sowie die Kursreaktionen auf Going Private-Ankündigungen. Dieser breiten empirischen Analyse ist eine theoretisch-konzeptionelle Diskussion der Relation zwischen Abfindungsangebot und Börsenkurs vorangestellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Anlegerschutz bei Delisting ist durch die im November 2015 in Kraft getretene Neuregelung in § 39 Abs. 2–6 BörsG vollständig neu justiert worden und wirft zahlreiche bislang ungeklärte Fragen auf, denen sich Carl Sanders in seiner Arbeit widmet. Neben einer umfassenden Untersuchung der Neuregelung werden Lösungsvorschläge für die sich im Rahmen der praktischen Anwendung stellenden Fragen entwickelt. Hierzu werden auch Erkenntnisse aus einem Rechtsvergleich zum US-amerikanischen und britischen Recht herangezogen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor beschäftigt sich mit dem Rückzug von der Börse hauptsächlich auf Antrag des Emittenten (sog. "reguläres Delisting"). Im ersten Kapitel wird eine Einführung in den Untersuchungsgegenstand gegeben und der Gang der Darstellung skizziert. Das zweite Kapitel ist den börsenrechtlichen Aspekten des regulären Delisting gewidmet. Die Schwerpunkte dieses Abschnitts bilden die Erörterung der einzelnen Voraussetzungen für einen Widerruf der Börsenzulassung sowie die Auseinandersetzung mit Problemstellungen im Zusammenhang mit dem ehemaligen "Neuen Markt".
Im dritten Kapitel befasst sich Robert Gutte mit den gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, die ein reguläres Delisting mit sich bringt. Insbesondere wird die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Entscheidung über den Börsenrückzug, u. a. unter Berücksichtigung des "Macrotron"-Urteils, analysiert und nach umfassender Auseinandersetzung mit den dazu vertretenen Ansichten verneint. Weiterhin wird untersucht, ob eine Pflicht zur Abfindung der Minderheitsaktionäre trotz fehlender Grundlage in der Börsenordnung besteht. Dies wird im Ergebnis bejaht, jedoch eine Orientierung der Abfindungshöhe am Börsenwert befürwortet. Im abschließenden vierten Kapitel werden die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst und ein Ausblick auf absehbare Entwicklungen gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nachdem der BGH in seiner Macrotron-Entscheidung sich erstmals zum regulären Delisting geäußert hat, sind die dogmatischen Grundlagen jedoch unklar geblieben, insbesondere auf welche (einfach)gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage die Hauptversammlungszuständigkeit, die Abfindung der Minderheitsaktionäre durch die AG oder den Großaktionär sowie die Berichtspflichten des Vorstands zu stützen sind. Gunther Thomas kommt zu dem Ergebnis, daß die Macrotron-Entscheidung des BGH dogmatisch auf den grundrechtlichen Schutz des Art. 14 GG gestützt werden kann, auch wenn das Eigentumsgrundrecht auf den ersten Blick ein grundrechtliches Abwehrrecht gegen staatliches Handeln darstellt. Art. 14 GG entfaltet auch zwischen privaten Rechtssubjekten (AG und Aktionär) als Schutzpflicht seine Wirkungen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden anschließend auf Fälle des kalten Delisting übertragen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bislang wurde beim Gang an die Börse, aber auch beim Börsensegmentwechsel und einer Börsenpräsenzausweitung die Frage vernachlässigt, wer eigentlich innerhalb der AG über diese Vorhaben zu entscheiden hat, der Vorstand oder die Aktionäre? Eng mit dem Kompentenzproblem ist die Lösung der bei Börseneintritt auftretenden Interessenkonflikte zwischen den Beteiligten (Vorstand, Aktionäre, Börsenvertreter, Banken, Anlegerpublikum) verbunden. In dieser Arbeit werden die bei Börseneintritt entstehenden Probleme und Interessenkonflikte offengelegt und ein in sich stimmiges gesellschafts- und börsenrechtliches Schutzsystem entwickelt, das die bisherigen Lücken im Interessenschutz schließt. Die Ergebnisse sind von erheblicher praktischer Relevanz sowohl für bereits notierte Gesellschaften als auch für Unternehmen, die ein listing planen.
Diese Abhandlung befaßt sich außerdem mit dem bislang weitgehend vernachlässigten Börsenaustritt. Besonders diese Kapitel sind von Brisanz und Aktualität, da sich Unternehmen zunehmend für ein delisting interessieren. Dies kann die deutsche Börsenlandschaft beeinflussen und erhebliche Konsequenzen für kleine Börsenplätze nach sich ziehen. Ähnlich wie beim Börseneintritt werden auch beim Börsenaustritt die Motive und Interessenkonflikte aufgezeigt. Ferner wird ein das Börsen- und Gesellschaftsrecht übergreifendes Interessenschutzsystem entworfen. Der Autor stellt fest, daß der bisher umstrittene und ungeregelte Börsenaustritt allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen möglich sein muß. Allerdings sind hohe Marktaustrittsbarrieren zu überwinden, da ansonsten die Interessen der Minderheitsaktionäre und der notwendige Schutz der Börse zu kurz kommen. Der Rückzug von der Börse ist u. a. nur zulässig, wenn dies die Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschließt und den ausscheidungswilligen Aktionären ein Abfindungsangebot unterbreitet wird. Dabei muß der Gläubigerschutz beachtet werden. Der Börse stehen außerdem weitreichende Mitwirkungs- und Kontrollfunktionen zu.
Die Austrittsschranken sind allerdings deutlich niedriger anzusetzen, wenn eine AG lediglich ihre Mehrfachkotierung verringern will, wobei die Präsenz an mindestens einer Börse bestehen bleiben soll (Teilrückzug von der Börse). Unternehmen, Gesellschaften, Banken, Börsenvertretern und Gläubigern und Wirtschaftsprüfern werden interessante Ansatzpunkte im Zusammenhang mit Börsennotierung gegeben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit dieser Arbeit soll ein Vorschlag unterbreitet werden, wie gerichtliche Entscheidungen analysiert und bewertet werden können. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei die von Karl Larenz aufgeworfene Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen eine richterliche Rechtsfortbildung als gelungen bezeichnet werden kann. Geht man in diesem Zusammenhang von der grundsätzlichen Annahme aus, dass sich die Auslegung und Rechtsfortbildung trennen lassen, werden für diese Arbeit im wesentlichen drei Dinge relevant: Zum einen stellt sich die Frage wie Richterrecht auszulegen ist, da nur bei Klärung des konkreten Inhalts einer Entscheidung ein qualitatives Urteil ermöglicht wird. Sodann stellt sich die Frage, wie die Kriterien zu entwickeln sind. Dabei schlägt diese Arbeit Wege vor, bestehende Kriterien zu untermauern, zu präzisieren und neue Maßstäbe selbst zu entwickeln. Eine Anwendung der entwickelten Kriterien soll zum Abschluss anhand der Delisting-Rechtsprechung des BGH erfolgen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Diskussion über eine Ausweitung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens auf gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Fälle erfreut sich seit geraumer Zeit hoher Aufmerksamkeit in Rechtsprechung, Schrifttum sowie durch den Gesetzgeber. Alexander Wulff zeigt einen umfassenden Überblick über den Stand der in Diskussion stehenden Anwendungsfälle auf und erarbeitet aus diesen abstrakte Anwendungsvoraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens auf gesetzlich nicht geregelte Fälle.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Diskussion über eine Ausweitung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens auf gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Fälle erfreut sich seit geraumer Zeit hoher Aufmerksamkeit in Rechtsprechung, Schrifttum sowie durch den Gesetzgeber. Alexander Wulff zeigt einen umfassenden Überblick über den Stand der in Diskussion stehenden Anwendungsfälle auf und erarbeitet aus diesen abstrakte Anwendungsvoraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens auf gesetzlich nicht geregelte Fälle.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Diese Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung untersucht die Kursentwicklung an der Börse auf die Ankündigung eines Delisting. Dazu wertet sie 111 Delisting-Verfahren im Zeitraum vom 8. Oktober 2013 ("FRoSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs – II ZB 26/12) bis zum 31. Dezember 2019 aus. Bis zum 25. November 2015 gab es 57 Delisting-Verfahren, danach 54. Für weitere 9 Delisting-Verfahren gibt es kein belastbares Datenmaterial. Wesentliche Ergebnisse: § 39 Börsengesetz verlangt seit dem 25. November 2015 für ein Delisting vom Regulierten Markt ein Übernahmeangebot. Das betrifft 7 Verfahren. Für die anderen 47 Delisting aus dem Freiverkehr galt der Rechtsstand aus der "FRoSTA-Entscheidung". Unmittelbar nach Ankündigung des Delisting-Verfahrens koppelt sich der Kurs, teilweise ganz deutlich, von der allgemeinen Marktentwicklung ab. Die gleichzeitig steigenden Umsätze lassen vermuten, dass Großaktionäre mit unternehmerischen Zielsetzungen dann Aktien nachkaufen. Bei 26 Gesellschaften kam es nach dem Delisting zu einer kompensationspflichtigen Strukturmaßnahme. In ca. 75 % aller Fälle lag die Abfindung dann über den Delisting-Werten. Weil der Börsenwert unter der "Stollwerck-Entscheidung" keine Informationen zum Ertragswert mehr einpreist, kann er auch den von der "Feldmühle-Entscheidung" geschützten (inneren) Wert am arbeitenden Unternehmen nicht reflektieren. Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Aktieneigentum – Vermögensschutz und Rechtsschutz – sind daher bei börsennotierten Gesellschaften um die Handelbarkeit und einen Anspruch auf kursrelevante Informationen zu erweitern. Über die datentechnischen Einzelergebnisse hinaus versteht sich diese Studie als ein wesentlicher Beitrag zu den Fragen, wie sich nach der Effizienzmarkthypothese Informationen auf die Kursentwicklung auswirken, wie sich hier der „irrationale Überschwang" darstellt ("Nobelpreis" 2013) und ob der Börsenwert gleichermaßen wie der Ertragswert dazu geeignet ist, den von der Verfassung geschützten "wahren" Vermögenswert abzubilden.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Diese Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung untersucht die Kursentwicklung an der Börse auf die Ankündigung eines Delisting. Dazu wertet sie 111 Delisting-Verfahren im Zeitraum vom 8. Oktober 2013 ("FRoSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs – II ZB 26/12) bis zum 31. Dezember 2019 aus. Bis zum 25. November 2015 gab es 57 Delisting-Verfahren, danach 54. Für weitere 9 Delisting-Verfahren gibt es kein belastbares Datenmaterial. Wesentliche Ergebnisse: § 39 Börsengesetz verlangt seit dem 25. November 2015 für ein Delisting vom Regulierten Markt ein Übernahmeangebot. Das betrifft 7 Verfahren. Für die anderen 47 Delisting aus dem Freiverkehr galt der Rechtsstand aus der "FRoSTA-Entscheidung". Unmittelbar nach Ankündigung des Delisting-Verfahrens koppelt sich der Kurs, teilweise ganz deutlich, von der allgemeinen Marktentwicklung ab. Die gleichzeitig steigenden Umsätze lassen vermuten, dass Großaktionäre mit unternehmerischen Zielsetzungen dann Aktien nachkaufen. Bei 26 Gesellschaften kam es nach dem Delisting zu einer kompensationspflichtigen Strukturmaßnahme. In ca. 75 % aller Fälle lag die Abfindung dann über den Delisting-Werten. Weil der Börsenwert unter der "Stollwerck-Entscheidung" keine Informationen zum Ertragswert mehr einpreist, kann er auch den von der "Feldmühle-Entscheidung" geschützten (inneren) Wert am arbeitenden Unternehmen nicht reflektieren. Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Aktieneigentum – Vermögensschutz und Rechtsschutz – sind daher bei börsennotierten Gesellschaften um die Handelbarkeit und einen Anspruch auf kursrelevante Informationen zu erweitern. Über die datentechnischen Einzelergebnisse hinaus versteht sich diese Studie als ein wesentlicher Beitrag zu den Fragen, wie sich nach der Effizienzmarkthypothese Informationen auf die Kursentwicklung auswirken, wie sich hier der „irrationale Überschwang" darstellt ("Nobelpreis" 2013) und ob der Börsenwert gleichermaßen wie der Ertragswert dazu geeignet ist, den von der Verfassung geschützten "wahren" Vermögenswert abzubilden.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Diese Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung untersucht die Kursentwicklung an der Börse auf die Ankündigung eines Delisting. Dazu wertet sie 111 Delisting-Verfahren im Zeitraum vom 8. Oktober 2013 ("FRoSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs – II ZB 26/12) bis zum 31. Dezember 2019 aus. Bis zum 25. November 2015 gab es 57 Delisting-Verfahren, danach 54. Für weitere 9 Delisting-Verfahren gibt es kein belastbares Datenmaterial. Wesentliche Ergebnisse: § 39 Börsengesetz verlangt seit dem 25. November 2015 für ein Delisting vom Regulierten Markt ein Übernahmeangebot. Das betrifft 7 Verfahren. Für die anderen 47 Delisting aus dem Freiverkehr galt der Rechtsstand aus der "FRoSTA-Entscheidung". Unmittelbar nach Ankündigung des Delisting-Verfahrens koppelt sich der Kurs, teilweise ganz deutlich, von der allgemeinen Marktentwicklung ab. Die gleichzeitig steigenden Umsätze lassen vermuten, dass Großaktionäre mit unternehmerischen Zielsetzungen dann Aktien nachkaufen. Bei 26 Gesellschaften kam es nach dem Delisting zu einer kompensationspflichtigen Strukturmaßnahme. In ca. 75 % aller Fälle lag die Abfindung dann über den Delisting-Werten. Weil der Börsenwert unter der "Stollwerck-Entscheidung" keine Informationen zum Ertragswert mehr einpreist, kann er auch den von der "Feldmühle-Entscheidung" geschützten (inneren) Wert am arbeitenden Unternehmen nicht reflektieren. Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Aktieneigentum – Vermögensschutz und Rechtsschutz – sind daher bei börsennotierten Gesellschaften um die Handelbarkeit und einen Anspruch auf kursrelevante Informationen zu erweitern. Über die datentechnischen Einzelergebnisse hinaus versteht sich diese Studie als ein wesentlicher Beitrag zu den Fragen, wie sich nach der Effizienzmarkthypothese Informationen auf die Kursentwicklung auswirken, wie sich hier der „irrationale Überschwang" darstellt ("Nobelpreis" 2013) und ob der Börsenwert gleichermaßen wie der Ertragswert dazu geeignet ist, den von der Verfassung geschützten "wahren" Vermögenswert abzubilden.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Anlegerschutz bei Delisting ist durch die im November 2015 in Kraft getretene Neuregelung in § 39 Abs. 2–6 BörsG vollständig neu justiert worden und wirft zahlreiche bislang ungeklärte Fragen auf, denen sich Carl Sanders in seiner Arbeit widmet. Neben einer umfassenden Untersuchung der Neuregelung werden Lösungsvorschläge für die sich im Rahmen der praktischen Anwendung stellenden Fragen entwickelt. Hierzu werden auch Erkenntnisse aus einem Rechtsvergleich zum US-amerikanischen und britischen Recht herangezogen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Autor beschäftigt sich mit dem Rückzug von der Börse hauptsächlich auf Antrag des Emittenten (sog. "reguläres Delisting"). Im ersten Kapitel wird eine Einführung in den Untersuchungsgegenstand gegeben und der Gang der Darstellung skizziert. Das zweite Kapitel ist den börsenrechtlichen Aspekten des regulären Delisting gewidmet. Die Schwerpunkte dieses Abschnitts bilden die Erörterung der einzelnen Voraussetzungen für einen Widerruf der Börsenzulassung sowie die Auseinandersetzung mit Problemstellungen im Zusammenhang mit dem ehemaligen "Neuen Markt".
Im dritten Kapitel befasst sich Robert Gutte mit den gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, die ein reguläres Delisting mit sich bringt. Insbesondere wird die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Entscheidung über den Börsenrückzug, u. a. unter Berücksichtigung des "Macrotron"-Urteils, analysiert und nach umfassender Auseinandersetzung mit den dazu vertretenen Ansichten verneint. Weiterhin wird untersucht, ob eine Pflicht zur Abfindung der Minderheitsaktionäre trotz fehlender Grundlage in der Börsenordnung besteht. Dies wird im Ergebnis bejaht, jedoch eine Orientierung der Abfindungshöhe am Börsenwert befürwortet. Im abschließenden vierten Kapitel werden die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst und ein Ausblick auf absehbare Entwicklungen gegeben.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Mit dieser Arbeit soll ein Vorschlag unterbreitet werden, wie gerichtliche Entscheidungen analysiert und bewertet werden können. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei die von Karl Larenz aufgeworfene Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen eine richterliche Rechtsfortbildung als gelungen bezeichnet werden kann. Geht man in diesem Zusammenhang von der grundsätzlichen Annahme aus, dass sich die Auslegung und Rechtsfortbildung trennen lassen, werden für diese Arbeit im wesentlichen drei Dinge relevant: Zum einen stellt sich die Frage wie Richterrecht auszulegen ist, da nur bei Klärung des konkreten Inhalts einer Entscheidung ein qualitatives Urteil ermöglicht wird. Sodann stellt sich die Frage, wie die Kriterien zu entwickeln sind. Dabei schlägt diese Arbeit Wege vor, bestehende Kriterien zu untermauern, zu präzisieren und neue Maßstäbe selbst zu entwickeln. Eine Anwendung der entwickelten Kriterien soll zum Abschluss anhand der Delisting-Rechtsprechung des BGH erfolgen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit dieser Arbeit soll ein Vorschlag unterbreitet werden, wie gerichtliche Entscheidungen analysiert und bewertet werden können. Im Mittelpunkt der Arbeit steht dabei die von Karl Larenz aufgeworfene Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen eine richterliche Rechtsfortbildung als gelungen bezeichnet werden kann. Geht man in diesem Zusammenhang von der grundsätzlichen Annahme aus, dass sich die Auslegung und Rechtsfortbildung trennen lassen, werden für diese Arbeit im wesentlichen drei Dinge relevant: Zum einen stellt sich die Frage wie Richterrecht auszulegen ist, da nur bei Klärung des konkreten Inhalts einer Entscheidung ein qualitatives Urteil ermöglicht wird. Sodann stellt sich die Frage, wie die Kriterien zu entwickeln sind. Dabei schlägt diese Arbeit Wege vor, bestehende Kriterien zu untermauern, zu präzisieren und neue Maßstäbe selbst zu entwickeln. Eine Anwendung der entwickelten Kriterien soll zum Abschluss anhand der Delisting-Rechtsprechung des BGH erfolgen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Anlegerschutz bei Delisting ist durch die im November 2015 in Kraft getretene Neuregelung in § 39 Abs. 2–6 BörsG vollständig neu justiert worden und wirft zahlreiche bislang ungeklärte Fragen auf, denen sich Carl Sanders in seiner Arbeit widmet. Neben einer umfassenden Untersuchung der Neuregelung werden Lösungsvorschläge für die sich im Rahmen der praktischen Anwendung stellenden Fragen entwickelt. Hierzu werden auch Erkenntnisse aus einem Rechtsvergleich zum US-amerikanischen und britischen Recht herangezogen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Diskussion über eine Ausweitung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens auf gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Fälle erfreut sich seit geraumer Zeit hoher Aufmerksamkeit in Rechtsprechung, Schrifttum sowie durch den Gesetzgeber. Alexander Wulff zeigt einen umfassenden Überblick über den Stand der in Diskussion stehenden Anwendungsfälle auf und erarbeitet aus diesen abstrakte Anwendungsvoraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens auf gesetzlich nicht geregelte Fälle.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Diskussion über eine Ausweitung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens auf gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Fälle erfreut sich seit geraumer Zeit hoher Aufmerksamkeit in Rechtsprechung, Schrifttum sowie durch den Gesetzgeber. Alexander Wulff zeigt einen umfassenden Überblick über den Stand der in Diskussion stehenden Anwendungsfälle auf und erarbeitet aus diesen abstrakte Anwendungsvoraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens auf gesetzlich nicht geregelte Fälle.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor beschäftigt sich mit dem Rückzug von der Börse hauptsächlich auf Antrag des Emittenten (sog. "reguläres Delisting"). Im ersten Kapitel wird eine Einführung in den Untersuchungsgegenstand gegeben und der Gang der Darstellung skizziert. Das zweite Kapitel ist den börsenrechtlichen Aspekten des regulären Delisting gewidmet. Die Schwerpunkte dieses Abschnitts bilden die Erörterung der einzelnen Voraussetzungen für einen Widerruf der Börsenzulassung sowie die Auseinandersetzung mit Problemstellungen im Zusammenhang mit dem ehemaligen "Neuen Markt".
Im dritten Kapitel befasst sich Robert Gutte mit den gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, die ein reguläres Delisting mit sich bringt. Insbesondere wird die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Entscheidung über den Börsenrückzug, u. a. unter Berücksichtigung des "Macrotron"-Urteils, analysiert und nach umfassender Auseinandersetzung mit den dazu vertretenen Ansichten verneint. Weiterhin wird untersucht, ob eine Pflicht zur Abfindung der Minderheitsaktionäre trotz fehlender Grundlage in der Börsenordnung besteht. Dies wird im Ergebnis bejaht, jedoch eine Orientierung der Abfindungshöhe am Börsenwert befürwortet. Im abschließenden vierten Kapitel werden die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst und ein Ausblick auf absehbare Entwicklungen gegeben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Nachdem der BGH in seiner Macrotron-Entscheidung sich erstmals zum regulären Delisting geäußert hat, sind die dogmatischen Grundlagen jedoch unklar geblieben, insbesondere auf welche (einfach)gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage die Hauptversammlungszuständigkeit, die Abfindung der Minderheitsaktionäre durch die AG oder den Großaktionär sowie die Berichtspflichten des Vorstands zu stützen sind. Gunther Thomas kommt zu dem Ergebnis, daß die Macrotron-Entscheidung des BGH dogmatisch auf den grundrechtlichen Schutz des Art. 14 GG gestützt werden kann, auch wenn das Eigentumsgrundrecht auf den ersten Blick ein grundrechtliches Abwehrrecht gegen staatliches Handeln darstellt. Art. 14 GG entfaltet auch zwischen privaten Rechtssubjekten (AG und Aktionär) als Schutzpflicht seine Wirkungen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden anschließend auf Fälle des kalten Delisting übertragen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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