Die Übertragung von Hoheitsrechten.

Die Übertragung von Hoheitsrechten. von Flint,  Thomas
Ein Blick in Literatur und Rechtsprechung zur Dogmatik der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG zeigt, daß sie sich vom Verfassungstext gelöst haben und mit der Vorstellung von der Übertragung von Hoheitsrechten nichts anfangen können: Es sei zur Öffnung der nationalen Rechtsordnung derart ermächtigt worden, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung eines Rechts aus anderer Quelle Raum gelassen werde. Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Dogmatik war Anlaß der Untersuchung. Ihre Fragestellung ist, ob sich nicht unter Anbindung an den Verfassungstext eine leistungsfähige Konstruktion der Übertragungsermächtigungen entwickeln läßt. Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, daß das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen. Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Deutschland und die internationale Gerichtsbarkeit.

Deutschland und die internationale Gerichtsbarkeit. von Heinz,  Ursula E., Zimmermann,  Andreas
Vorliegender Band ist das Ergebnis einer Vortragsreihe am Kieler Walther-Schücking-Institut, welche dort im Zeitraum Wintersemester 2002/2003 bis Sommersemester 2003 abgehalten wurde. Das nach dem früheren deutschen Richter am Ständigen Internationalen Gerichtshof und ehemaligen Direktor benannte Institut hielt es für angezeigt, bei den derzeit an internationalen Gerichten tätigen deutschen Richtern beziehungsweise Generalanwälten nachzufragen, wie sie das Verhältnis Deutschlands zu "ihrem" Gericht sehen. Hinzu kamen Vorträge des früheren, langjährigen Direktors des Instituts Jost Delbrück zur Rolle des Deutschen Reiches bei der Herausbildung einer ständigen (Schieds-)Gerichtsbarkeit sowie - sozusagen aus der Binnenperspektive - eine Analyse der Rolle, welche die internationale Gerichtsbarkeit für das Bundesverfassungsgericht spielt (aus der Feder von Richter am Bundesverfassungsgericht Di Fabio). Beide bilden eine gedankliche Klammer, welche die Beiträge zu den einzelnen Gerichtsinstanzen miteinander verknüpfen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Übertragung von Hoheitsrechten.

Die Übertragung von Hoheitsrechten. von Flint,  Thomas
Ein Blick in Literatur und Rechtsprechung zur Dogmatik der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG zeigt, daß sie sich vom Verfassungstext gelöst haben und mit der Vorstellung von der Übertragung von Hoheitsrechten nichts anfangen können: Es sei zur Öffnung der nationalen Rechtsordnung derart ermächtigt worden, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung eines Rechts aus anderer Quelle Raum gelassen werde. Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Dogmatik war Anlaß der Untersuchung. Ihre Fragestellung ist, ob sich nicht unter Anbindung an den Verfassungstext eine leistungsfähige Konstruktion der Übertragungsermächtigungen entwickeln läßt. Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, daß das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen. Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
Aktualisiert: 2023-05-25
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Deutschland und die internationale Gerichtsbarkeit.

Deutschland und die internationale Gerichtsbarkeit. von Heinz,  Ursula E., Zimmermann,  Andreas
Vorliegender Band ist das Ergebnis einer Vortragsreihe am Kieler Walther-Schücking-Institut, welche dort im Zeitraum Wintersemester 2002/2003 bis Sommersemester 2003 abgehalten wurde. Das nach dem früheren deutschen Richter am Ständigen Internationalen Gerichtshof und ehemaligen Direktor benannte Institut hielt es für angezeigt, bei den derzeit an internationalen Gerichten tätigen deutschen Richtern beziehungsweise Generalanwälten nachzufragen, wie sie das Verhältnis Deutschlands zu "ihrem" Gericht sehen. Hinzu kamen Vorträge des früheren, langjährigen Direktors des Instituts Jost Delbrück zur Rolle des Deutschen Reiches bei der Herausbildung einer ständigen (Schieds-)Gerichtsbarkeit sowie - sozusagen aus der Binnenperspektive - eine Analyse der Rolle, welche die internationale Gerichtsbarkeit für das Bundesverfassungsgericht spielt (aus der Feder von Richter am Bundesverfassungsgericht Di Fabio). Beide bilden eine gedankliche Klammer, welche die Beiträge zu den einzelnen Gerichtsinstanzen miteinander verknüpfen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Deutschland und die internationale Gerichtsbarkeit.

Deutschland und die internationale Gerichtsbarkeit. von Heinz,  Ursula E., Zimmermann,  Andreas
Vorliegender Band ist das Ergebnis einer Vortragsreihe am Kieler Walther-Schücking-Institut, welche dort im Zeitraum Wintersemester 2002/2003 bis Sommersemester 2003 abgehalten wurde. Das nach dem früheren deutschen Richter am Ständigen Internationalen Gerichtshof und ehemaligen Direktor benannte Institut hielt es für angezeigt, bei den derzeit an internationalen Gerichten tätigen deutschen Richtern beziehungsweise Generalanwälten nachzufragen, wie sie das Verhältnis Deutschlands zu "ihrem" Gericht sehen. Hinzu kamen Vorträge des früheren, langjährigen Direktors des Instituts Jost Delbrück zur Rolle des Deutschen Reiches bei der Herausbildung einer ständigen (Schieds-)Gerichtsbarkeit sowie - sozusagen aus der Binnenperspektive - eine Analyse der Rolle, welche die internationale Gerichtsbarkeit für das Bundesverfassungsgericht spielt (aus der Feder von Richter am Bundesverfassungsgericht Di Fabio). Beide bilden eine gedankliche Klammer, welche die Beiträge zu den einzelnen Gerichtsinstanzen miteinander verknüpfen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Übertragung von Hoheitsrechten.

Die Übertragung von Hoheitsrechten. von Flint,  Thomas
Ein Blick in Literatur und Rechtsprechung zur Dogmatik der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG zeigt, daß sie sich vom Verfassungstext gelöst haben und mit der Vorstellung von der Übertragung von Hoheitsrechten nichts anfangen können: Es sei zur Öffnung der nationalen Rechtsordnung derart ermächtigt worden, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung eines Rechts aus anderer Quelle Raum gelassen werde. Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Dogmatik war Anlaß der Untersuchung. Ihre Fragestellung ist, ob sich nicht unter Anbindung an den Verfassungstext eine leistungsfähige Konstruktion der Übertragungsermächtigungen entwickeln läßt. Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, daß das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen. Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
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Die Übertragung von Hoheitsrechten.

Die Übertragung von Hoheitsrechten. von Flint,  Thomas
Ein Blick in Literatur und Rechtsprechung zur Dogmatik der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG zeigt, daß sie sich vom Verfassungstext gelöst haben und mit der Vorstellung von der Übertragung von Hoheitsrechten nichts anfangen können: Es sei zur Öffnung der nationalen Rechtsordnung derart ermächtigt worden, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung eines Rechts aus anderer Quelle Raum gelassen werde. Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Dogmatik war Anlaß der Untersuchung. Ihre Fragestellung ist, ob sich nicht unter Anbindung an den Verfassungstext eine leistungsfähige Konstruktion der Übertragungsermächtigungen entwickeln läßt. Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, daß das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen. Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
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