Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Zum ersten Mal in der Geschichte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen erlangt mit dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen GATS eine völkerrechtlich verbindliche und institutionell eingefaßte Rahmenregelung für den gesamten weltweiten Dienstleistungsverkehr Geltung. Im globalen Dienstleistungshandel, der mittlerweile mehr als 21 Prozent aller weltweit durchgeführten Transaktionen ausmacht, tritt nun das GATS unter dem Dach der Welthandelsorganisation (WTO) an die Seite des nur für den Warenhandel geltenden GATT.
In der Untersuchung werden unter vergleichender Bezugnahme auf das GATT die normativen Grundlagen analysiert, die durch das GATS zur Einleitung des progressiven Liberalisierungsprozesses im grenzüberschreitenden Dienstleistungsaustausch geschaffen werden. Darüber hinaus wird das zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern umstrittene Thema der Arbeitskräftemobilität im Dienstleistungshandel systematisch abgehandelt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Am 15. April 1994 endete im marokkanischen Marrakesch die achte Verhandlungsrunde des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT), die sogenannte Uruguay-Runde. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde brachten eine entscheidende Umgestaltung der bisherigen Welthandelsordnung: das bislang nur provisorisch angewandte GATT-Abkommen aus dem Jahre 1947 wurde als »GATT 1994« unter das »Dach« einer neu geschaffenen Welthandelsorganisation, der WTO, aufgenommen, zusammen mit zwei ebenfalls neuen Vertragswerken, dem Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Dienstleistungsabkommen GATS.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht ein Komplex, der im Rahmen der Verhandlungen zum neuen »General Agreement on Trade in Services« äußerst kontrovers diskutiert wurde: ob und inwieweit die sogenannten audiovisuellen Medien als Dienstleistungen in das GATS einbezogen werden können bzw. inwieweit sie als »kultureller Faktor« Ausnahmeregelungen unterworfen werden sollten - eine Position, die insbesondere die Staaten der Europäischen Union, allen voran Frankreich und Spanien, mit Vehemenz vertraten. Die Arbeit gibt einen Überblick über die alten und neuen Strukturen der Welthandelsordnung und beschreibt anschließend die Verhandlungen betreffend die audiovisuellen Medien, an deren Ende die faktische Ausklammerung dieses Bereichs aus dem GATS stand. Dann wird ein Modell entwickelt, mit dessen Hilfe die audiovisuellen Medien in das GATS einbezogen werden könnten. Es geht von der Erkenntnis aus, daß audiovisuelle Angebote durchaus Dienstleistungen im Sinne des GATS sind, verkennt aber auch nicht die »kulturelle Dimension« dieses Wirtschaftszweigs.
Die Untersuchung führt hin zu einer »Kulturschutzklausel« als Ausnahmebestimmung zu den Grundsätzen des GATS. Diese ist geeignet, die kulturellen Schutzbedürfnisse der Staaten der Europäischen Union zu befriedigen, verhindert gleichzeitig jedoch, daß unter dem Deckmantel des Kulturschutzes wirtschaftlicher Protektionismus betrieben werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Deutschland niedergelassener Architekt in Frankreich tätig werden? Muss die AOK die Rechnung eines belgischen Zahnarztes bezahlen, wenn ein bei ihr krankenversicherter Deutscher sich dort hat behandeln lassen? Kann einer spanischen Versicherung die Tätigkeit in Deutschland untersagt werden, wenn sie die hiesigen, strengeren Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt?
Wer Antworten auf derartige Fragen sucht, muss sich mit Artikel 49 EG-Vertrag, der Regelung der Dienstleistungsfreiheit, und vor allem mit dem darin enthaltenen Begriff der "Beschränkung" auseinandersetzen. Die Auslegung dieses Schlüsselbegriffs des Dienstleistungsrechts wird maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt und gestaltet.
Michael Rolshoven zeichnet zunächst die Entwicklungslinien dieser inzwischen langjährigen Rechtsprechung nach. Über 60 Urteile waren hier in der Zusammenschau darzustellen und auszuwerten. Allein die Fülle der Rechtsprechung zeigt, dass dem EuGH überzeugende Lösungen der einschlägigen Sachfragen bis heute nicht gelungen sind. An diesem Manko setzt der Verfasser an. Als Lösungsansatz entwickelt er - stets unter Einbeziehung der EuGH-Entscheidungen - formale und materielle Kriterien, die die Rechtsprechung zum Beschränkungsbegriff vorhersehbar machen und so Rechtssicherheit schaffen sollen. Rolshoven rückt dabei vor allem die spezifischen Eigenheiten der Dienstleistungsfreiheit gegenüber den übrigen EG-Grundfreiheiten ins Blickfeld. Anhand dessen bildet er Fallgruppen bzw. letztendlich ein ganzes Bewertungsraster, welches verdeutlicht, dass eine einheitliche Behandlung der von Art. 49 EG-Vertrag erfassten Fallgestaltungen, wie sie in der Rechtspraxis allzu oft betrieben wird, nicht sachgerecht sein kann. Mit seiner preisgekrönten Untersuchung leistet Rolshoven einen wichtigen Beitrag zur dogmatischen Durchdringung des Rechts der Dienstleistungsfreiheit, darüber hinaus aber auch zur Dogmatik der EG-Grundfreiheiten insgesamt.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Goethe-Buchhandlung Dresden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In Privathaushalten werden wichtige Dienstleistungen erbracht, doch die Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz Privathaushalt wird wenig anerkannt und ist rechtlich häufig geringer abgesichert als in anderen Branchen. Die Beiträge untersuchen aus rechtswissenschaftlicher, sozialhistorischer und rechtspolitischer Perspektive die Regulierung des ‚Arbeitsplatzes Privathaushalt' von den Gesindeordnungen bis zur ILO-Konvention 189. Veränderungsprozesse und Reformbedarfewerden thematisiert.
Aktualisiert: 2023-05-29
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In Privathaushalten werden wichtige Dienstleistungen erbracht, doch die Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz Privathaushalt wird wenig anerkannt und ist rechtlich häufig geringer abgesichert als in anderen Branchen. Die Beiträge untersuchen aus rechtswissenschaftlicher, sozialhistorischer und rechtspolitischer Perspektive die Regulierung des ‚Arbeitsplatzes Privathaushalt' von den Gesindeordnungen bis zur ILO-Konvention 189. Veränderungsprozesse und Reformbedarfewerden thematisiert.
Aktualisiert: 2023-05-29
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In Privathaushalten werden wichtige Dienstleistungen erbracht, doch die Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz Privathaushalt wird wenig anerkannt und ist rechtlich häufig geringer abgesichert als in anderen Branchen. Die Beiträge untersuchen aus rechtswissenschaftlicher, sozialhistorischer und rechtspolitischer Perspektive die Regulierung des ‚Arbeitsplatzes Privathaushalt' von den Gesindeordnungen bis zur ILO-Konvention 189. Veränderungsprozesse und Reformbedarfewerden thematisiert.
Aktualisiert: 2023-05-29
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In Privathaushalten werden wichtige Dienstleistungen erbracht, doch die Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz Privathaushalt wird wenig anerkannt und ist rechtlich häufig geringer abgesichert als in anderen Branchen. Die Beiträge untersuchen aus rechtswissenschaftlicher, sozialhistorischer und rechtspolitischer Perspektive die Regulierung des ‚Arbeitsplatzes Privathaushalt' von den Gesindeordnungen bis zur ILO-Konvention 189. Veränderungsprozesse und Reformbedarfewerden thematisiert.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Zum ersten Mal in der Geschichte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen erlangt mit dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen GATS eine völkerrechtlich verbindliche und institutionell eingefaßte Rahmenregelung für den gesamten weltweiten Dienstleistungsverkehr Geltung. Im globalen Dienstleistungshandel, der mittlerweile mehr als 21 Prozent aller weltweit durchgeführten Transaktionen ausmacht, tritt nun das GATS unter dem Dach der Welthandelsorganisation (WTO) an die Seite des nur für den Warenhandel geltenden GATT.
In der Untersuchung werden unter vergleichender Bezugnahme auf das GATT die normativen Grundlagen analysiert, die durch das GATS zur Einleitung des progressiven Liberalisierungsprozesses im grenzüberschreitenden Dienstleistungsaustausch geschaffen werden. Darüber hinaus wird das zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern umstrittene Thema der Arbeitskräftemobilität im Dienstleistungshandel systematisch abgehandelt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Zum ersten Mal in der Geschichte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen erlangt mit dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen GATS eine völkerrechtlich verbindliche und institutionell eingefaßte Rahmenregelung für den gesamten weltweiten Dienstleistungsverkehr Geltung. Im globalen Dienstleistungshandel, der mittlerweile mehr als 21 Prozent aller weltweit durchgeführten Transaktionen ausmacht, tritt nun das GATS unter dem Dach der Welthandelsorganisation (WTO) an die Seite des nur für den Warenhandel geltenden GATT.
In der Untersuchung werden unter vergleichender Bezugnahme auf das GATT die normativen Grundlagen analysiert, die durch das GATS zur Einleitung des progressiven Liberalisierungsprozesses im grenzüberschreitenden Dienstleistungsaustausch geschaffen werden. Darüber hinaus wird das zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern umstrittene Thema der Arbeitskräftemobilität im Dienstleistungshandel systematisch abgehandelt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Am 15. April 1994 endete im marokkanischen Marrakesch die achte Verhandlungsrunde des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT), die sogenannte Uruguay-Runde. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde brachten eine entscheidende Umgestaltung der bisherigen Welthandelsordnung: das bislang nur provisorisch angewandte GATT-Abkommen aus dem Jahre 1947 wurde als »GATT 1994« unter das »Dach« einer neu geschaffenen Welthandelsorganisation, der WTO, aufgenommen, zusammen mit zwei ebenfalls neuen Vertragswerken, dem Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Dienstleistungsabkommen GATS.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht ein Komplex, der im Rahmen der Verhandlungen zum neuen »General Agreement on Trade in Services« äußerst kontrovers diskutiert wurde: ob und inwieweit die sogenannten audiovisuellen Medien als Dienstleistungen in das GATS einbezogen werden können bzw. inwieweit sie als »kultureller Faktor« Ausnahmeregelungen unterworfen werden sollten - eine Position, die insbesondere die Staaten der Europäischen Union, allen voran Frankreich und Spanien, mit Vehemenz vertraten. Die Arbeit gibt einen Überblick über die alten und neuen Strukturen der Welthandelsordnung und beschreibt anschließend die Verhandlungen betreffend die audiovisuellen Medien, an deren Ende die faktische Ausklammerung dieses Bereichs aus dem GATS stand. Dann wird ein Modell entwickelt, mit dessen Hilfe die audiovisuellen Medien in das GATS einbezogen werden könnten. Es geht von der Erkenntnis aus, daß audiovisuelle Angebote durchaus Dienstleistungen im Sinne des GATS sind, verkennt aber auch nicht die »kulturelle Dimension« dieses Wirtschaftszweigs.
Die Untersuchung führt hin zu einer »Kulturschutzklausel« als Ausnahmebestimmung zu den Grundsätzen des GATS. Diese ist geeignet, die kulturellen Schutzbedürfnisse der Staaten der Europäischen Union zu befriedigen, verhindert gleichzeitig jedoch, daß unter dem Deckmantel des Kulturschutzes wirtschaftlicher Protektionismus betrieben werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Deutschland niedergelassener Architekt in Frankreich tätig werden? Muss die AOK die Rechnung eines belgischen Zahnarztes bezahlen, wenn ein bei ihr krankenversicherter Deutscher sich dort hat behandeln lassen? Kann einer spanischen Versicherung die Tätigkeit in Deutschland untersagt werden, wenn sie die hiesigen, strengeren Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt?
Wer Antworten auf derartige Fragen sucht, muss sich mit Artikel 49 EG-Vertrag, der Regelung der Dienstleistungsfreiheit, und vor allem mit dem darin enthaltenen Begriff der "Beschränkung" auseinandersetzen. Die Auslegung dieses Schlüsselbegriffs des Dienstleistungsrechts wird maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt und gestaltet.
Michael Rolshoven zeichnet zunächst die Entwicklungslinien dieser inzwischen langjährigen Rechtsprechung nach. Über 60 Urteile waren hier in der Zusammenschau darzustellen und auszuwerten. Allein die Fülle der Rechtsprechung zeigt, dass dem EuGH überzeugende Lösungen der einschlägigen Sachfragen bis heute nicht gelungen sind. An diesem Manko setzt der Verfasser an. Als Lösungsansatz entwickelt er - stets unter Einbeziehung der EuGH-Entscheidungen - formale und materielle Kriterien, die die Rechtsprechung zum Beschränkungsbegriff vorhersehbar machen und so Rechtssicherheit schaffen sollen. Rolshoven rückt dabei vor allem die spezifischen Eigenheiten der Dienstleistungsfreiheit gegenüber den übrigen EG-Grundfreiheiten ins Blickfeld. Anhand dessen bildet er Fallgruppen bzw. letztendlich ein ganzes Bewertungsraster, welches verdeutlicht, dass eine einheitliche Behandlung der von Art. 49 EG-Vertrag erfassten Fallgestaltungen, wie sie in der Rechtspraxis allzu oft betrieben wird, nicht sachgerecht sein kann. Mit seiner preisgekrönten Untersuchung leistet Rolshoven einen wichtigen Beitrag zur dogmatischen Durchdringung des Rechts der Dienstleistungsfreiheit, darüber hinaus aber auch zur Dogmatik der EG-Grundfreiheiten insgesamt.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Goethe-Buchhandlung Dresden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Am 15. April 1994 endete im marokkanischen Marrakesch die achte Verhandlungsrunde des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT), die sogenannte Uruguay-Runde. Die Ergebnisse der Uruguay-Runde brachten eine entscheidende Umgestaltung der bisherigen Welthandelsordnung: das bislang nur provisorisch angewandte GATT-Abkommen aus dem Jahre 1947 wurde als »GATT 1994« unter das »Dach« einer neu geschaffenen Welthandelsorganisation, der WTO, aufgenommen, zusammen mit zwei ebenfalls neuen Vertragswerken, dem Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Dienstleistungsabkommen GATS.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit steht ein Komplex, der im Rahmen der Verhandlungen zum neuen »General Agreement on Trade in Services« äußerst kontrovers diskutiert wurde: ob und inwieweit die sogenannten audiovisuellen Medien als Dienstleistungen in das GATS einbezogen werden können bzw. inwieweit sie als »kultureller Faktor« Ausnahmeregelungen unterworfen werden sollten - eine Position, die insbesondere die Staaten der Europäischen Union, allen voran Frankreich und Spanien, mit Vehemenz vertraten. Die Arbeit gibt einen Überblick über die alten und neuen Strukturen der Welthandelsordnung und beschreibt anschließend die Verhandlungen betreffend die audiovisuellen Medien, an deren Ende die faktische Ausklammerung dieses Bereichs aus dem GATS stand. Dann wird ein Modell entwickelt, mit dessen Hilfe die audiovisuellen Medien in das GATS einbezogen werden könnten. Es geht von der Erkenntnis aus, daß audiovisuelle Angebote durchaus Dienstleistungen im Sinne des GATS sind, verkennt aber auch nicht die »kulturelle Dimension« dieses Wirtschaftszweigs.
Die Untersuchung führt hin zu einer »Kulturschutzklausel« als Ausnahmebestimmung zu den Grundsätzen des GATS. Diese ist geeignet, die kulturellen Schutzbedürfnisse der Staaten der Europäischen Union zu befriedigen, verhindert gleichzeitig jedoch, daß unter dem Deckmantel des Kulturschutzes wirtschaftlicher Protektionismus betrieben werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Deutschland niedergelassener Architekt in Frankreich tätig werden? Muss die AOK die Rechnung eines belgischen Zahnarztes bezahlen, wenn ein bei ihr krankenversicherter Deutscher sich dort hat behandeln lassen? Kann einer spanischen Versicherung die Tätigkeit in Deutschland untersagt werden, wenn sie die hiesigen, strengeren Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt?
Wer Antworten auf derartige Fragen sucht, muss sich mit Artikel 49 EG-Vertrag, der Regelung der Dienstleistungsfreiheit, und vor allem mit dem darin enthaltenen Begriff der "Beschränkung" auseinandersetzen. Die Auslegung dieses Schlüsselbegriffs des Dienstleistungsrechts wird maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt und gestaltet.
Michael Rolshoven zeichnet zunächst die Entwicklungslinien dieser inzwischen langjährigen Rechtsprechung nach. Über 60 Urteile waren hier in der Zusammenschau darzustellen und auszuwerten. Allein die Fülle der Rechtsprechung zeigt, dass dem EuGH überzeugende Lösungen der einschlägigen Sachfragen bis heute nicht gelungen sind. An diesem Manko setzt der Verfasser an. Als Lösungsansatz entwickelt er - stets unter Einbeziehung der EuGH-Entscheidungen - formale und materielle Kriterien, die die Rechtsprechung zum Beschränkungsbegriff vorhersehbar machen und so Rechtssicherheit schaffen sollen. Rolshoven rückt dabei vor allem die spezifischen Eigenheiten der Dienstleistungsfreiheit gegenüber den übrigen EG-Grundfreiheiten ins Blickfeld. Anhand dessen bildet er Fallgruppen bzw. letztendlich ein ganzes Bewertungsraster, welches verdeutlicht, dass eine einheitliche Behandlung der von Art. 49 EG-Vertrag erfassten Fallgestaltungen, wie sie in der Rechtspraxis allzu oft betrieben wird, nicht sachgerecht sein kann. Mit seiner preisgekrönten Untersuchung leistet Rolshoven einen wichtigen Beitrag zur dogmatischen Durchdringung des Rechts der Dienstleistungsfreiheit, darüber hinaus aber auch zur Dogmatik der EG-Grundfreiheiten insgesamt.
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