Globalisierungsprozesse und Migrationsbewegungen werfen zunehmend die Frage auf, ob die Angehörigen anderer Staaten in Deutschland Leistungen der Sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen können. Insoweit hat sich inzwischen ein mehrstufiges Rechtsregime entwickelt: Neben den deutschen Staatsangehörigen stehen die Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedsstaaten, die über die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote eine weitgehende Gleichstellung erreichen. Sehr viel schwieriger ist dagegen die Situation der sogenannten Drittstaatsangehörigen; dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem jeweiligen Herkunftsstaat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde. Die Studie untersucht für diesen Personenkreis der Drittstaatsangehörigen den Rechtszustand im nationalen Recht, im europäischen Gemeinschaftsrecht und auf der Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Globalisierungsprozesse und Migrationsbewegungen werfen zunehmend die Frage auf, ob die Angehörigen anderer Staaten in Deutschland Leistungen der Sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen können. Insoweit hat sich inzwischen ein mehrstufiges Rechtsregime entwickelt: Neben den deutschen Staatsangehörigen stehen die Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedsstaaten, die über die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote eine weitgehende Gleichstellung erreichen. Sehr viel schwieriger ist dagegen die Situation der sogenannten Drittstaatsangehörigen; dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem jeweiligen Herkunftsstaat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde. Die Studie untersucht für diesen Personenkreis der Drittstaatsangehörigen den Rechtszustand im nationalen Recht, im europäischen Gemeinschaftsrecht und auf der Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Globalisierungsprozesse und Migrationsbewegungen werfen zunehmend die Frage auf, ob die Angehörigen anderer Staaten in Deutschland Leistungen der Sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen können. Insoweit hat sich inzwischen ein mehrstufiges Rechtsregime entwickelt: Neben den deutschen Staatsangehörigen stehen die Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedsstaaten, die über die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote eine weitgehende Gleichstellung erreichen. Sehr viel schwieriger ist dagegen die Situation der sogenannten Drittstaatsangehörigen; dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem jeweiligen Herkunftsstaat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde. Die Studie untersucht für diesen Personenkreis der Drittstaatsangehörigen den Rechtszustand im nationalen Recht, im europäischen Gemeinschaftsrecht und auf der Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Globalisierungsprozesse und Migrationsbewegungen werfen zunehmend die Frage auf, ob die Angehörigen anderer Staaten in Deutschland Leistungen der Sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen können. Insoweit hat sich inzwischen ein mehrstufiges Rechtsregime entwickelt: Neben den deutschen Staatsangehörigen stehen die Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedsstaaten, die über die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote eine weitgehende Gleichstellung erreichen. Sehr viel schwieriger ist dagegen die Situation der sogenannten Drittstaatsangehörigen; dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem jeweiligen Herkunftsstaat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde. Die Studie untersucht für diesen Personenkreis der Drittstaatsangehörigen den Rechtszustand im nationalen Recht, im europäischen Gemeinschaftsrecht und auf der Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit untersucht den Individualrechtsschutz im europäisierten Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten. In den Auslieferungsverträgen mit den USA finden sich nur wenige individualrechtliche Ablehnungsgründe, was zu einem Konflikt zwischen den Auslieferungspflichten gegenüber den USA und den Individualrechten des Auszuliefernden führt. Es wird eine Ablehnungsklausel zugunsten von Unionsgrundrechten entworfen, die in Auslieferungsübereinkommen der EU mit Drittstaaten aufgenommen werden sollte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit untersucht den Individualrechtsschutz im europäisierten Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten. In den Auslieferungsverträgen mit den USA finden sich nur wenige individualrechtliche Ablehnungsgründe, was zu einem Konflikt zwischen den Auslieferungspflichten gegenüber den USA und den Individualrechten des Auszuliefernden führt. Es wird eine Ablehnungsklausel zugunsten von Unionsgrundrechten entworfen, die in Auslieferungsübereinkommen der EU mit Drittstaaten aufgenommen werden sollte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sind im heutigen Zeitalter der Digitalisierung und Social Media an der Tagesordnung. Den zuständigkeitsrechtlichen Herausforderungen, die hieraus erwachsen, haben sich die europäischen Gerichte in der Vergangenheit bereits gestellt. Im Geltungsbereich der Brüssel Ia-VO entwickelte der Europäische Gerichtshof vor allen Dingen Grundsätze im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand des Erfolgsortes nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Die in dem Wege entstandene Mosaiktheorie sollte dem Opfer einer Ehrverletzung dazu verhelfen, seine Schadensersatzansprüche staatenorientiert durchzusetzen. Mit Blick auf negatorische Ansprüche schließt der Gerichtshof die Anwendbarkeit seiner Doktrin jedoch seit jeher aus. Der Autor zeigt mit seiner Arbeit insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten der Geoblocking-Technologie im zuständigkeitsrechtlichen Kontext auf, mit welcher die Abrufbarkeit einzelner schädigender Inhalte territorial auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkt werden kann. Vor dem Hintergrund spricht er sich letztlich für eine Reformierung der Grundsätze zur Erfolgsortzuständigkeit im Bereich der Online-Delikte aus und geht im Übrigen vertieft auf Fragen hinsichtlich Parallelverfahren und mehrfacher Anhängigkeit ein.
Aktualisiert: 2022-06-02
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Die Arbeit untersucht den Individualrechtsschutz im europäisierten Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten. In den Auslieferungsverträgen mit den USA finden sich nur wenige individualrechtliche Ablehnungsgründe, was zu einem Konflikt zwischen den Auslieferungspflichten gegenüber den USA und den Individualrechten des Auszuliefernden führt. Es wird eine Ablehnungsklausel zugunsten von Unionsgrundrechten entworfen, die in Auslieferungsübereinkommen der EU mit Drittstaaten aufgenommen werden sollte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Als Wirtschaftskorrespondent der Neuen Zürcher Zeitung in London hat Gerald Hosp den Weg zum Brexit aus nächster Nähe verfolgt. In seinem Buch analysiert er die Stimmung um das Referendum herum, die historischen, sozioökonomischen und politischen Bedingungen, die zum Brexit-Entscheid führten, und die handels- und geopolitischen Auswirkungen. Ist «Globalbritannien» nur ein Schlagwort oder ein realistisches Ziel? Worin liegt das Kalkül von politischer und wirtschaftlicher Desintegration? Und was müsste im Königreich selbst und seitens der EU unternommen werden, um aus dem Brexit einen Erfolg zu machen? Grossbritannien wird in Zukunft, wie die Schweiz, ein Drittstaat sein für die EU. So ähnlich die Fragestellungen sind, denen sich die zwei Länder gegenübersehen, so unterschiedlich ist die Ausgangslage. Wie können
sich London und Bern gegenseitig als Vorbild nehmen?
Aktualisiert: 2020-01-01
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Als Wirtschaftskorrespondent der Neuen Zürcher Zeitung in London hat Gerald Hosp den Weg zum Brexit aus nächster Nähe verfolgt. In seinem Buch analysiert er die Stimmung um das Referendum herum, die historischen, sozioökonomischen und politischen Bedingungen, die zum Brexit-Entscheid führten, und die handels- und geopolitischen Auswirkungen. Ist «Globalbritannien» nur ein Schlagwort oder ein realistisches Ziel? Worin liegt das Kalkül von politischer und wirtschaftlicher Desintegration? Und was müsste im Königreich selbst und seitens der EU unternommen werden, um aus dem Brexit einen Erfolg zu machen? Grossbritannien wird in Zukunft, wie die Schweiz, ein Drittstaat sein für die EU. So ähnlich die Fragestellungen sind, denen sich die zwei Länder gegenübersehen, so unterschiedlich ist die Ausgangslage. Wie können
sich London und Bern gegenseitig als Vorbild nehmen?
Aktualisiert: 2019-12-03
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Ausländische Rechtsverwirklichungschancen beeinflussen die Möglichkeit, in Deutschland Rechtsschutz durch ein Gerichtsverfahren zu erlangen. Zum einen kann ein deutsches Verfahren überflüssig und damit auszusetzen oder einzustellen sein, wenn im Ausland ein Verfahren über diesen Streitgegenstand bereits geführt und durch gerichtliche Entscheidung beendet wurde, gerade geführt wird, oder zukünftig geführt werden kann, weil dieses Land eine internationale Zuständigkeit für den Streitgegenstand beansprucht. Zum anderen kann ein deutsches Verfahren trotz Fehlens einer geschriebenen Internationalen Zuständigkeit erforderlich sein, wenn gerade kein anderer Staat willens oder in der Lage ist, akzeptablen Rechtsschutz zu gewähren. In beiden Fällen bietet der Justizgewährungsanspruch den Maßstab dafür, ob auf eine geschriebene Internationale Zuständigkeit mit Rücksicht auf eine ausländische Rechtsverwirklichungschance verzichtet werden kann bzw. ob eine ungeschriebene Internationale Notzuständigkeit anerkannt werden muss, weil tragfähige Rechtsverwirklichungschancen im Ausland fehlen.
Im Verhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten der EU sind diese Fragen weitgehend durch die Brüssel Ia-VO geregelt, wohingegen die Verordnung auf die Rechtslage bei Beteiligung eines Drittstaats nur fragmentarisch eingeht. Die Arbeit untersucht daher zum einen, nach welchen Vorschriften und unter welchen Voraussetzungen eine drittstaatliche Entscheidung, ein im Drittstaat rechtshängiges Verfahren oder die Internationale Zuständigkeit eines Drittstaats die Aussetzung oder Einstellung des deutschen Verfahrens bedingen können. Im Zentrum stehen dabei die mit Wirkung zum 10.1.2015 neu eingeführten Art. 33 und 34 Brüssel Ia-VO, deren Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen umfassend besprochen werden. Zum anderen befasst sich die Arbeit mit der Frage, unter welchen Umständen in Deutschland eine Internationale Notzuständigkeit eröffnet werden muss, um die Parteien vor einem déni de justice zu bewahren.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Globalisierungsprozesse und Migrationsbewegungen werfen zunehmend die Frage auf, ob die Angehörigen anderer Staaten in Deutschland Leistungen der Sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen können. Insoweit hat sich inzwischen ein mehrstufiges Rechtsregime entwickelt: Neben den deutschen Staatsangehörigen stehen die Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedsstaaten, die über die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote eine weitgehende Gleichstellung erreichen. Sehr viel schwieriger ist dagegen die Situation der sogenannten Drittstaatsangehörigen; dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem jeweiligen Herkunftsstaat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde. Die Studie untersucht für diesen Personenkreis der Drittstaatsangehörigen den Rechtszustand im nationalen Recht, im europäischen Gemeinschaftsrecht und auf der Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Aktualisiert: 2023-04-15
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