Kirchenrecht

Kirchenrecht von Bitter,  Gottfried, Frevel,  Christian, Klauck,  Hans-Josef, Rhode,  Ulrich, Sattler,  Dorothea
This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Kirchenrecht

Kirchenrecht von Bitter,  Gottfried, Frevel,  Christian, Klauck,  Hans-Josef, Rhode,  Ulrich, Sattler,  Dorothea
This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die historische Entwicklung der Eheverbote wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft vom Reichspersonenstandsgesetz bis zum Eheschließungsrechtsgesetz (1875 bis 1998).

Die historische Entwicklung der Eheverbote wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft vom Reichspersonenstandsgesetz bis zum Eheschließungsrechtsgesetz (1875 bis 1998). von Schmiegelt,  Christoph
Der Autor untersucht die Geschichte der Eheverbote wegen Verwandtschaft, Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft seit Gründung des deutschen Nationalstaates. Wegen der wechselvollen politischen und weltanschaulichen Bedingungen in Kaiserreich, Nationalsozialismus, unter alliierter Besatzung, in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik zeigt sich endgültig erst nach 1946 die Tendenz ihrer stetigen Reduzierung. Die vollständige Abschaffung wird hingegen nicht empfohlen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die fehlerhafte Ehe im internationalen Privatrecht.

Die fehlerhafte Ehe im internationalen Privatrecht. von Knott,  Ursula
In der vorliegenden Dissertation befaßt sich Ursula Knott mit der Frage, welches Recht auf die Fehlerhaftigkeit von Eheschließungen mit Auslandsberührung und ihre Folgen Anwendung findet. Die Verfasserin stellt zunächst - geordnet nach Themenbereichen - die unterschiedliche Ausgestaltung des materiellen Rechts der unwirksamen Ehe in verschiedenen Rechtsordnungen dar. Besondere Berücksichtigung findet dabei die aus dem kanonischen Recht stammende Rechtsfigur der Putativehe. In einem zweiten Teil widmet die Autorin sich den kollisionsrechtlichen Problemen. Ausgehend von der Feststellung, daß das deutsche Kollisionsrecht kaum Kollisionsnormen für die Anknüpfung der fehlerhaften Ehe bereithält, untersucht die Verfasserin die Lösungsansätze der deutschen Rechtsprechung und kommt zu dem Ergebnis, daß die in der Rechtsprechung vorherrschende Anknüpfung der Fehlerhaftigkeit und aller ihrer Folgen an Art. 11, 13 EGBGB nicht geeignet ist, alle auftretenden Anknüpfungsfragen zufriedenstellend zu beantworten. Insbesondere die Anknüpfung an das Heimatrecht des verletzten Ehegatten für den Fall, daß sich bei der Anknüpfung an die jeweiligen Heimatrechte der Ehegatten nach Art. 13 EGBGB ein strengeres Recht nicht finden lasse, vermöge nicht zu überzeugen. Im folgenden werden unterschiedliche, in der deutschen Lehre sowie in Rechtsprechung und Lehre anderer Rechtsordnungen vorgeschlagene Lösungen untersucht. Nach Abwägung der Argumente unter steter Rückkoppelung zum materiellen Recht stellt sich heraus, daß eine "gespaltene Anknüpfung", wie sie ähnlich teilweise im romanischen Rechtskreis für die Putativehe vorgeschlagen wird, vorzuziehen sei. Die Fragen der Unwirksamkeit und des Ob der Folgen seien an Art. 13 EGBGB anzuknüpfen, während das Wie sich nach dem jeweiligen Folgenstatut, Art. 10, 14, 17, 15, 18 EGBGB richte. Die Autorin schließt mit der Betrachtung einiger besonderer Probleme, nämlich der Anknüpfung der Ehelichkeit der Kinder und der Heilung fehlerhafter Ehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die fehlerhafte Ehe als Fall des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses.

Die fehlerhafte Ehe als Fall des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses. von Köth,  Alexandra
Wird ein Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt, dessen zugrundeliegender Vertrag nach allgemeinen Vorschriften ipso iure oder nach wirksamer Anfechtung anfänglich nichtig ist, spricht man von einem fehlerhaften Dauerschuldverhältnis. Seine Behandlung ist schwierig: Die Rückabwicklung nach den §§ 985 ff., 812 ff., die die Nichtigkeitsanordnungen auslösen, wird oftmals als unpassend empfunden. Dementsprechend überwinden im Arbeitsrecht und im Recht der Personengesellschaften die Lehren vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis und von der fehlerhaften Gesellschaft die ex-tunc Nichtigkeit von Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis im Wege richterlicher Rechtsfortbildung. Gesetzliche Regelungen von fehlerhaften Dauerschuldverhältnissen, die von den Nichtigkeitsanordnungen des Allgemeinen Teils des BGB abweichen, finden sich im Kapitalgesellschafts- und im Eherecht. Die fehlerhafte Ehe wurde durch das Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG - vom 4. Mai 1998 neu geordnet. Diese Neuordnung des Eherechts vereinheitlichte die Folgen mangelhafter Eheschließung. War bisher nach Nichtehe, nichtiger (vernichtbarer) Ehe (§§ 16 ff. EheG), aufhebbarer Ehe (§§ 28 ff. EheG) und trotz Mangelhaftigkeit voll wirksamer Ehe (im Sinne der Auflösbarkeit nur durch Scheidung und Tod) zu unterscheiden, wurde die Nichtigkeit der Ehe nun beseitigt; die bisherigen Nichtigkeitsgründe führen nur noch zur Aufhebbarkeit nach §§ 1313 ff. BGB. Das Aufhebungsurteil löst die Ehe mit ex-nunc Wirkung auf, die Folgen regelt vor allem § 1318 BGB. Danach findet das Scheidungsfolgenrecht nur in den Fällen Anwendung, in denen es in § 1318 BGB besonders angeordnet ist. Diese Neuregelung hat die Autorin zum Anlaß genommen, Tatbestand und Rechtsfolgen der fehlerhaften Ehe zu untersuchen. Daneben arbeitet sie auch Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Regelung mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis heraus.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die fehlerhafte Ehe im internationalen Privatrecht.

Die fehlerhafte Ehe im internationalen Privatrecht. von Knott,  Ursula
In der vorliegenden Dissertation befaßt sich Ursula Knott mit der Frage, welches Recht auf die Fehlerhaftigkeit von Eheschließungen mit Auslandsberührung und ihre Folgen Anwendung findet. Die Verfasserin stellt zunächst - geordnet nach Themenbereichen - die unterschiedliche Ausgestaltung des materiellen Rechts der unwirksamen Ehe in verschiedenen Rechtsordnungen dar. Besondere Berücksichtigung findet dabei die aus dem kanonischen Recht stammende Rechtsfigur der Putativehe. In einem zweiten Teil widmet die Autorin sich den kollisionsrechtlichen Problemen. Ausgehend von der Feststellung, daß das deutsche Kollisionsrecht kaum Kollisionsnormen für die Anknüpfung der fehlerhaften Ehe bereithält, untersucht die Verfasserin die Lösungsansätze der deutschen Rechtsprechung und kommt zu dem Ergebnis, daß die in der Rechtsprechung vorherrschende Anknüpfung der Fehlerhaftigkeit und aller ihrer Folgen an Art. 11, 13 EGBGB nicht geeignet ist, alle auftretenden Anknüpfungsfragen zufriedenstellend zu beantworten. Insbesondere die Anknüpfung an das Heimatrecht des verletzten Ehegatten für den Fall, daß sich bei der Anknüpfung an die jeweiligen Heimatrechte der Ehegatten nach Art. 13 EGBGB ein strengeres Recht nicht finden lasse, vermöge nicht zu überzeugen. Im folgenden werden unterschiedliche, in der deutschen Lehre sowie in Rechtsprechung und Lehre anderer Rechtsordnungen vorgeschlagene Lösungen untersucht. Nach Abwägung der Argumente unter steter Rückkoppelung zum materiellen Recht stellt sich heraus, daß eine "gespaltene Anknüpfung", wie sie ähnlich teilweise im romanischen Rechtskreis für die Putativehe vorgeschlagen wird, vorzuziehen sei. Die Fragen der Unwirksamkeit und des Ob der Folgen seien an Art. 13 EGBGB anzuknüpfen, während das Wie sich nach dem jeweiligen Folgenstatut, Art. 10, 14, 17, 15, 18 EGBGB richte. Die Autorin schließt mit der Betrachtung einiger besonderer Probleme, nämlich der Anknüpfung der Ehelichkeit der Kinder und der Heilung fehlerhafter Ehen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die fehlerhafte Ehe im internationalen Privatrecht.

Die fehlerhafte Ehe im internationalen Privatrecht. von Knott,  Ursula
In der vorliegenden Dissertation befaßt sich Ursula Knott mit der Frage, welches Recht auf die Fehlerhaftigkeit von Eheschließungen mit Auslandsberührung und ihre Folgen Anwendung findet. Die Verfasserin stellt zunächst - geordnet nach Themenbereichen - die unterschiedliche Ausgestaltung des materiellen Rechts der unwirksamen Ehe in verschiedenen Rechtsordnungen dar. Besondere Berücksichtigung findet dabei die aus dem kanonischen Recht stammende Rechtsfigur der Putativehe. In einem zweiten Teil widmet die Autorin sich den kollisionsrechtlichen Problemen. Ausgehend von der Feststellung, daß das deutsche Kollisionsrecht kaum Kollisionsnormen für die Anknüpfung der fehlerhaften Ehe bereithält, untersucht die Verfasserin die Lösungsansätze der deutschen Rechtsprechung und kommt zu dem Ergebnis, daß die in der Rechtsprechung vorherrschende Anknüpfung der Fehlerhaftigkeit und aller ihrer Folgen an Art. 11, 13 EGBGB nicht geeignet ist, alle auftretenden Anknüpfungsfragen zufriedenstellend zu beantworten. Insbesondere die Anknüpfung an das Heimatrecht des verletzten Ehegatten für den Fall, daß sich bei der Anknüpfung an die jeweiligen Heimatrechte der Ehegatten nach Art. 13 EGBGB ein strengeres Recht nicht finden lasse, vermöge nicht zu überzeugen. Im folgenden werden unterschiedliche, in der deutschen Lehre sowie in Rechtsprechung und Lehre anderer Rechtsordnungen vorgeschlagene Lösungen untersucht. Nach Abwägung der Argumente unter steter Rückkoppelung zum materiellen Recht stellt sich heraus, daß eine "gespaltene Anknüpfung", wie sie ähnlich teilweise im romanischen Rechtskreis für die Putativehe vorgeschlagen wird, vorzuziehen sei. Die Fragen der Unwirksamkeit und des Ob der Folgen seien an Art. 13 EGBGB anzuknüpfen, während das Wie sich nach dem jeweiligen Folgenstatut, Art. 10, 14, 17, 15, 18 EGBGB richte. Die Autorin schließt mit der Betrachtung einiger besonderer Probleme, nämlich der Anknüpfung der Ehelichkeit der Kinder und der Heilung fehlerhafter Ehen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die historische Entwicklung der Eheverbote wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft vom Reichspersonenstandsgesetz bis zum Eheschließungsrechtsgesetz (1875 bis 1998).

Die historische Entwicklung der Eheverbote wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft vom Reichspersonenstandsgesetz bis zum Eheschließungsrechtsgesetz (1875 bis 1998). von Schmiegelt,  Christoph
Der Autor untersucht die Geschichte der Eheverbote wegen Verwandtschaft, Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft seit Gründung des deutschen Nationalstaates. Wegen der wechselvollen politischen und weltanschaulichen Bedingungen in Kaiserreich, Nationalsozialismus, unter alliierter Besatzung, in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik zeigt sich endgültig erst nach 1946 die Tendenz ihrer stetigen Reduzierung. Die vollständige Abschaffung wird hingegen nicht empfohlen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die fehlerhafte Ehe als Fall des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses.

Die fehlerhafte Ehe als Fall des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses. von Köth,  Alexandra
Wird ein Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt, dessen zugrundeliegender Vertrag nach allgemeinen Vorschriften ipso iure oder nach wirksamer Anfechtung anfänglich nichtig ist, spricht man von einem fehlerhaften Dauerschuldverhältnis. Seine Behandlung ist schwierig: Die Rückabwicklung nach den §§ 985 ff., 812 ff., die die Nichtigkeitsanordnungen auslösen, wird oftmals als unpassend empfunden. Dementsprechend überwinden im Arbeitsrecht und im Recht der Personengesellschaften die Lehren vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis und von der fehlerhaften Gesellschaft die ex-tunc Nichtigkeit von Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis im Wege richterlicher Rechtsfortbildung. Gesetzliche Regelungen von fehlerhaften Dauerschuldverhältnissen, die von den Nichtigkeitsanordnungen des Allgemeinen Teils des BGB abweichen, finden sich im Kapitalgesellschafts- und im Eherecht. Die fehlerhafte Ehe wurde durch das Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG - vom 4. Mai 1998 neu geordnet. Diese Neuordnung des Eherechts vereinheitlichte die Folgen mangelhafter Eheschließung. War bisher nach Nichtehe, nichtiger (vernichtbarer) Ehe (§§ 16 ff. EheG), aufhebbarer Ehe (§§ 28 ff. EheG) und trotz Mangelhaftigkeit voll wirksamer Ehe (im Sinne der Auflösbarkeit nur durch Scheidung und Tod) zu unterscheiden, wurde die Nichtigkeit der Ehe nun beseitigt; die bisherigen Nichtigkeitsgründe führen nur noch zur Aufhebbarkeit nach §§ 1313 ff. BGB. Das Aufhebungsurteil löst die Ehe mit ex-nunc Wirkung auf, die Folgen regelt vor allem § 1318 BGB. Danach findet das Scheidungsfolgenrecht nur in den Fällen Anwendung, in denen es in § 1318 BGB besonders angeordnet ist. Diese Neuregelung hat die Autorin zum Anlaß genommen, Tatbestand und Rechtsfolgen der fehlerhaften Ehe zu untersuchen. Daneben arbeitet sie auch Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Regelung mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis heraus.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die fehlerhafte Ehe als Fall des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses.

Die fehlerhafte Ehe als Fall des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses. von Köth,  Alexandra
Wird ein Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt, dessen zugrundeliegender Vertrag nach allgemeinen Vorschriften ipso iure oder nach wirksamer Anfechtung anfänglich nichtig ist, spricht man von einem fehlerhaften Dauerschuldverhältnis. Seine Behandlung ist schwierig: Die Rückabwicklung nach den §§ 985 ff., 812 ff., die die Nichtigkeitsanordnungen auslösen, wird oftmals als unpassend empfunden. Dementsprechend überwinden im Arbeitsrecht und im Recht der Personengesellschaften die Lehren vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis und von der fehlerhaften Gesellschaft die ex-tunc Nichtigkeit von Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis im Wege richterlicher Rechtsfortbildung. Gesetzliche Regelungen von fehlerhaften Dauerschuldverhältnissen, die von den Nichtigkeitsanordnungen des Allgemeinen Teils des BGB abweichen, finden sich im Kapitalgesellschafts- und im Eherecht. Die fehlerhafte Ehe wurde durch das Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG - vom 4. Mai 1998 neu geordnet. Diese Neuordnung des Eherechts vereinheitlichte die Folgen mangelhafter Eheschließung. War bisher nach Nichtehe, nichtiger (vernichtbarer) Ehe (§§ 16 ff. EheG), aufhebbarer Ehe (§§ 28 ff. EheG) und trotz Mangelhaftigkeit voll wirksamer Ehe (im Sinne der Auflösbarkeit nur durch Scheidung und Tod) zu unterscheiden, wurde die Nichtigkeit der Ehe nun beseitigt; die bisherigen Nichtigkeitsgründe führen nur noch zur Aufhebbarkeit nach §§ 1313 ff. BGB. Das Aufhebungsurteil löst die Ehe mit ex-nunc Wirkung auf, die Folgen regelt vor allem § 1318 BGB. Danach findet das Scheidungsfolgenrecht nur in den Fällen Anwendung, in denen es in § 1318 BGB besonders angeordnet ist. Diese Neuregelung hat die Autorin zum Anlaß genommen, Tatbestand und Rechtsfolgen der fehlerhaften Ehe zu untersuchen. Daneben arbeitet sie auch Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Regelung mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis heraus.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die historische Entwicklung der Eheverbote wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft vom Reichspersonenstandsgesetz bis zum Eheschließungsrechtsgesetz (1875 bis 1998).

Die historische Entwicklung der Eheverbote wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft vom Reichspersonenstandsgesetz bis zum Eheschließungsrechtsgesetz (1875 bis 1998). von Schmiegelt,  Christoph
Der Autor untersucht die Geschichte der Eheverbote wegen Verwandtschaft, Schwägerschaft und Geschlechtsgemeinschaft seit Gründung des deutschen Nationalstaates. Wegen der wechselvollen politischen und weltanschaulichen Bedingungen in Kaiserreich, Nationalsozialismus, unter alliierter Besatzung, in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik zeigt sich endgültig erst nach 1946 die Tendenz ihrer stetigen Reduzierung. Die vollständige Abschaffung wird hingegen nicht empfohlen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund

Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund von Vogel,  Benjamin
Nach dem Gesetzbuch der katholischen Kirche ist die Ehe nicht nur auf Nachkommenschaft hingeordnet, sondern auch auf das bonum coniugum, das Wohl der Gatten: Damit ist die erneuerte Ehelehre des II. Vatikanischen Konzils rechtlich umgesetzt; der personalen Dimension der Paarbeziehung wird eine wesentliche und eigenständige Rolle zugewiesen. In Ehenichtigkeitsverfahren spielt der Ausschluss dieser Hinordnung auf das Gattenwohl bislang jedoch kaum eine Rolle. Das Gattenwohl gilt vielen Gerichten als schwer fassbare und daher kaum justiziable Größe. Die vorliegende Studie zeigt auf, wie der Begriff des bonum coniugum inhaltlich gefüllt werden kann. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung kirchlicher Gerichte und anhand von Überlegungen zur Partnergewalt, zur Gestaltung der ehelichen Sexualität und zur partnerschaftlichen Ko-Evolution werden verschiedene Varianten dieses Ehenichtigkeitsgrundes vorgestellt und Anknüpfungspunkte für die Praxis markiert.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund

Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund von Vogel,  Benjamin
Nach dem Gesetzbuch der katholischen Kirche ist die Ehe nicht nur auf Nachkommenschaft hingeordnet, sondern auch auf das bonum coniugum, das Wohl der Gatten: Damit ist die erneuerte Ehelehre des II. Vatikanischen Konzils rechtlich umgesetzt; der personalen Dimension der Paarbeziehung wird eine wesentliche und eigenständige Rolle zugewiesen. In Ehenichtigkeitsverfahren spielt der Ausschluss dieser Hinordnung auf das Gattenwohl bislang jedoch kaum eine Rolle. Das Gattenwohl gilt vielen Gerichten als schwer fassbare und daher kaum justiziable Größe. Die vorliegende Studie zeigt auf, wie der Begriff des bonum coniugum inhaltlich gefüllt werden kann. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung kirchlicher Gerichte und anhand von Überlegungen zur Partnergewalt, zur Gestaltung der ehelichen Sexualität und zur partnerschaftlichen Ko-Evolution werden verschiedene Varianten dieses Ehenichtigkeitsgrundes vorgestellt und Anknüpfungspunkte für die Praxis markiert.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Kirchenrecht

Kirchenrecht von Bitter,  Gottfried, Frevel,  Christian, Klauck,  Hans-Josef, Rhode,  Ulrich, Sattler,  Dorothea
This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Kirchenrecht

Kirchenrecht von Bitter,  Gottfried, Frevel,  Christian, Klauck,  Hans-Josef, Rhode,  Ulrich, Sattler,  Dorothea
This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Kirchenrecht

Kirchenrecht von Bitter,  Gottfried, Frevel,  Christian, Klauck,  Hans-Josef, Rhode,  Ulrich, Sattler,  Dorothea
This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Das kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren nach der Reform von 2015

Das kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren nach der Reform von 2015 von Aymans,  Winfried, Müller,  Ludger
Päpstliche Korrekturen aus dem letzten Jahr machen dieses kleine Buch zu einer notwendigen Ergänzung zu Band IV des Lehrbuchs »Kanonisches Recht« von Aymans-Mörsdorf-Müller.»Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur« – dieser Satz aus einem Vortrag des Berliner Juristen Julius von Kirchmann von 1848 beschreibt gelegentlich auch die Situation des Kanonisten. Im Jahr 2015 hat Papst Franziskus mehr als nur drei Wörter in das kirchliche Gesetzbuch berichtigend hinzugefügt; er hat das gesamte Ehenichtigkeitsverfahren neu geordnet, sodass auch die wissenschaftliche Behandlung dieser Materie, wie sie im vierten Band des Lehrbuchs von Aymans-Mörsdorf-Müller im Jahr 2013 vorgelegt worden ist, neu gefasst werden muss. Angesichts der praktischen Bedeutung dieses Gegenstandsbereichs soll dies in diesem kleinen Bändchen geschehen, noch bevor eine Neuauflage des Lehrbuchs »Kanonisches Recht« erarbeitet werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund

Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund von Vogel,  Benjamin
Nach dem Gesetzbuch der katholischen Kirche ist die Ehe nicht nur auf Nachkommenschaft hingeordnet, sondern auch auf das bonum coniugum, das Wohl der Gatten: Damit ist die erneuerte Ehelehre des II. Vatikanischen Konzils rechtlich umgesetzt; der personalen Dimension der Paarbeziehung wird eine wesentliche und eigenständige Rolle zugewiesen. In Ehenichtigkeitsverfahren spielt der Ausschluss dieser Hinordnung auf das Gattenwohl bislang jedoch kaum eine Rolle. Das Gattenwohl gilt vielen Gerichten als schwer fassbare und daher kaum justiziable Größe. Die vorliegende Studie zeigt auf, wie der Begriff des bonum coniugum inhaltlich gefüllt werden kann. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung kirchlicher Gerichte und anhand von Überlegungen zur Partnergewalt, zur Gestaltung der ehelichen Sexualität und zur partnerschaftlichen Ko-Evolution werden verschiedene Varianten dieses Ehenichtigkeitsgrundes vorgestellt und Anknüpfungspunkte für die Praxis markiert.
Aktualisiert: 2021-02-05
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Das kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren nach der Reform von 2015

Das kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren nach der Reform von 2015 von Aymans,  Winfried, Müller,  Ludger
Päpstliche Korrekturen aus dem letzten Jahr machen dieses kleine Buch zu einer notwendigen Ergänzung zu Band IV des Lehrbuchs »Kanonisches Recht« von Aymans-Mörsdorf-Müller.»Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur« – dieser Satz aus einem Vortrag des Berliner Juristen Julius von Kirchmann von 1848 beschreibt gelegentlich auch die Situation des Kanonisten. Im Jahr 2015 hat Papst Franziskus mehr als nur drei Wörter in das kirchliche Gesetzbuch berichtigend hinzugefügt; er hat das gesamte Ehenichtigkeitsverfahren neu geordnet, sodass auch die wissenschaftliche Behandlung dieser Materie, wie sie im vierten Band des Lehrbuchs von Aymans-Mörsdorf-Müller im Jahr 2013 vorgelegt worden ist, neu gefasst werden muss. Angesichts der praktischen Bedeutung dieses Gegenstandsbereichs soll dies in diesem kleinen Bändchen geschehen, noch bevor eine Neuauflage des Lehrbuchs »Kanonisches Recht« erarbeitet werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Kirchenrecht

Kirchenrecht von Bitter,  Gottfried, Frevel,  Christian, Klauck,  Hans-Josef, Rhode,  Ulrich, Sattler,  Dorothea
This transcript explains all areas of church law covered as part of the complete study of catholic theology. It also explores church law valid worldwide, practical topics take up a large part: the sacrament law with a focus on marriage law, the church and its hierarchic structure, the right of proclamation. Furthermore, other topics are also introduced, such as church asset rights, criminal law and church courts.
Aktualisiert: 2023-04-04
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