Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht?

Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht? von Tachau,  Benjamin
Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz. Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen. Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Magd, Metz‘ oder Mörderin

Magd, Metz‘ oder Mörderin von Rublack,  Ulinka
Erzählt wird die Geschichte von Frauen, die in den Gerichtsakten des 16. und 17. Jahrhunderts auftauchen – nicht etwa als Hexen, sondern als Kindsmörderinnen, Ehebrecherinnen oder gerissene Beutelschneiderinnen. Ulinka Rublack malt ein plastisches und farbiges Bild von der Lebenswirklichkeit »gewöhnlicher« Leute in einer Zeit, die durch die Reformation und den Dreißigjährigen Krieg geprägt war, und verbindet damit höchst spannend Kriminalitäts- und Alltagsgeschichte. (Dieser Text bezieht sich auf eine frühere Ausgabe.)
Aktualisiert: 2023-06-03
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Magd, Metz‘ oder Mörderin

Magd, Metz‘ oder Mörderin von Rublack,  Ulinka
Erzählt wird die Geschichte von Frauen, die in den Gerichtsakten des 16. und 17. Jahrhunderts auftauchen – nicht etwa als Hexen, sondern als Kindsmörderinnen, Ehebrecherinnen oder gerissene Beutelschneiderinnen. Ulinka Rublack malt ein plastisches und farbiges Bild von der Lebenswirklichkeit »gewöhnlicher« Leute in einer Zeit, die durch die Reformation und den Dreißigjährigen Krieg geprägt war, und verbindet damit höchst spannend Kriminalitäts- und Alltagsgeschichte. (Dieser Text bezieht sich auf eine frühere Ausgabe.)
Aktualisiert: 2023-06-02
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Der strafrechtliche Schutz des sozialistischen Eigentums in der DDR

Der strafrechtliche Schutz des sozialistischen Eigentums in der DDR von Rettler,  Wilhelm
Das Buch enthält die erste vollständige Darstellung des strafrechtlichen Schutzes des sozialistischen Eigentums in der DDR. Sozialistisches Eigentum war nach dem Selbstverständnis der DDR das Volkseigentum, das Eigentum sozialistischer Genossenschaften und das Eigentum ihrer Parteien und Massenorganisationen. Bereits in der SBZ, als für Angriffe gegen sozialistisches Eigentum noch das RStGB galt, begann sich eine Sonderrechtsentwicklung herauszukristallisieren, die, zunächst geprägt durch die Stalin-Ära, bei Eigentums- und Vermögensdelikten gegen das Volkseigentum härtere Strafen verlangte als bei Delikten gegen das übrige Eigentum. Bereits im Strafrechtsergänzungsgesetz von 1958 ist jedoch von einer erhöhten Schutzwürdigkeit des sozialistischen Eigentums nichts mehr zu finden und die Aufspaltung des Eigentumsschutzes im StGB erfolgte nur noch aus propagandistischen Gründen ohne sonstige strafpolitische Hintergründe. Der Verfasser konstatiert eine zunehmende Liberalisierung und auch Entpolitisierung der Strafrechtspraxis auf dem untersuchten Gebiet. Im Schlussteil wird die Frage diskutiert, ob und inwieweit das Strafrecht der DDR zum Schutze des sozialistischen Eigentums unrechtsstaatliches Strafrecht war.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der strafrechtliche Schutz des sozialistischen Eigentums in der DDR

Der strafrechtliche Schutz des sozialistischen Eigentums in der DDR von Rettler,  Wilhelm
Das Buch enthält die erste vollständige Darstellung des strafrechtlichen Schutzes des sozialistischen Eigentums in der DDR. Sozialistisches Eigentum war nach dem Selbstverständnis der DDR das Volkseigentum, das Eigentum sozialistischer Genossenschaften und das Eigentum ihrer Parteien und Massenorganisationen. Bereits in der SBZ, als für Angriffe gegen sozialistisches Eigentum noch das RStGB galt, begann sich eine Sonderrechtsentwicklung herauszukristallisieren, die, zunächst geprägt durch die Stalin-Ära, bei Eigentums- und Vermögensdelikten gegen das Volkseigentum härtere Strafen verlangte als bei Delikten gegen das übrige Eigentum. Bereits im Strafrechtsergänzungsgesetz von 1958 ist jedoch von einer erhöhten Schutzwürdigkeit des sozialistischen Eigentums nichts mehr zu finden und die Aufspaltung des Eigentumsschutzes im StGB erfolgte nur noch aus propagandistischen Gründen ohne sonstige strafpolitische Hintergründe. Der Verfasser konstatiert eine zunehmende Liberalisierung und auch Entpolitisierung der Strafrechtspraxis auf dem untersuchten Gebiet. Im Schlussteil wird die Frage diskutiert, ob und inwieweit das Strafrecht der DDR zum Schutze des sozialistischen Eigentums unrechtsstaatliches Strafrecht war.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht?

Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht? von Tachau,  Benjamin
Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz. Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen. Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht?

Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht? von Tachau,  Benjamin
Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz. Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen. Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Magd, Metz‘ oder Mörderin

Magd, Metz‘ oder Mörderin von Rublack,  Ulinka
Erzählt wird die Geschichte von Frauen, die in den Gerichtsakten des 16. und 17. Jahrhunderts auftauchen – nicht etwa als Hexen, sondern als Kindsmörderinnen, Ehebrecherinnen oder gerissene Beutelschneiderinnen. Ulinka Rublack malt ein plastisches und farbiges Bild von der Lebenswirklichkeit »gewöhnlicher« Leute in einer Zeit, die durch die Reformation und den Dreißigjährigen Krieg geprägt war, und verbindet damit höchst spannend Kriminalitäts- und Alltagsgeschichte. (Dieser Text bezieht sich auf eine frühere Ausgabe.)
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der strafrechtliche Schutz des sozialistischen Eigentums in der DDR

Der strafrechtliche Schutz des sozialistischen Eigentums in der DDR von Rettler,  Wilhelm
Das Buch enthält die erste vollständige Darstellung des strafrechtlichen Schutzes des sozialistischen Eigentums in der DDR. Sozialistisches Eigentum war nach dem Selbstverständnis der DDR das Volkseigentum, das Eigentum sozialistischer Genossenschaften und das Eigentum ihrer Parteien und Massenorganisationen. Bereits in der SBZ, als für Angriffe gegen sozialistisches Eigentum noch das RStGB galt, begann sich eine Sonderrechtsentwicklung herauszukristallisieren, die, zunächst geprägt durch die Stalin-Ära, bei Eigentums- und Vermögensdelikten gegen das Volkseigentum härtere Strafen verlangte als bei Delikten gegen das übrige Eigentum. Bereits im Strafrechtsergänzungsgesetz von 1958 ist jedoch von einer erhöhten Schutzwürdigkeit des sozialistischen Eigentums nichts mehr zu finden und die Aufspaltung des Eigentumsschutzes im StGB erfolgte nur noch aus propagandistischen Gründen ohne sonstige strafpolitische Hintergründe. Der Verfasser konstatiert eine zunehmende Liberalisierung und auch Entpolitisierung der Strafrechtspraxis auf dem untersuchten Gebiet. Im Schlussteil wird die Frage diskutiert, ob und inwieweit das Strafrecht der DDR zum Schutze des sozialistischen Eigentums unrechtsstaatliches Strafrecht war.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Magd, Metz‘ oder Mörderin

Magd, Metz‘ oder Mörderin von Rublack,  Ulinka
Erzählt wird die Geschichte von Frauen, die in den Gerichtsakten des 16. und 17. Jahrhunderts auftauchen – nicht etwa als Hexen, sondern als Kindsmörderinnen, Ehebrecherinnen oder gerissene Beutelschneiderinnen. Ulinka Rublack malt ein plastisches und farbiges Bild von der Lebenswirklichkeit »gewöhnlicher« Leute in einer Zeit, die durch die Reformation und den Dreißigjährigen Krieg geprägt war, und verbindet damit höchst spannend Kriminalitäts- und Alltagsgeschichte. (Dieser Text bezieht sich auf eine frühere Ausgabe.)
Aktualisiert: 2023-01-27
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Übeltäter, Bösewichte

Übeltäter, Bösewichte von Dietrich-Daum,  Elisabeth
Kriminalität als Mittel zum Überleben; Kriminalität als Abweichung von gesellschaftlich festgelegten Normen; Kriminalität als individuelles Fehlverhalten. Diese und weitere Aspekte kriminellen Tuns werden von der Autorin am Beispiel des vorwiegend ländlichen Raumes Tirol und Vorarlberg zwischen 1850 und 1900 beschrieben. Dam Prozess der Kriminalisierung kommt dabei besondere Bedeutung zu: soziale Lage, Bestimmungen des Geschlechts, gesetzliche Grundlagen sowie Voraussetzungen und Strukturen im Bereich der Maßgeblichen Kontroll- und Sanktionsinstanzen bestimmen das Bild der in der Öffentlichkeit als Kriminalität wahrgenommenen Erscheinungen menschlichen Tuns. Die problemorientierte Analyse der Verbrechensstrukturen konzentriert sich auf politische Kriminalität, Sittlichkeitsverbrechen, Eigentums- und Betrugsdelikte und auf die sozial- und geschlechtsgebundenen Probleme eines zunehmend als „Risikogruppe“ bezeichneten Teiles der Gesellschaft: der Frauen, Jugendlichen und Fremden.
Aktualisiert: 2020-05-06
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Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht?

Ist das Strafrecht strenger als das Zivilrecht? von Tachau,  Benjamin
Der neue § 241a BGB schafft eine gesetzliche Regelung für das seit langem diskutierte Problem der Zusendung unbestellter Sachen. Die zivilrechtlich in vielerlei Hinsicht umstrittene Vorschrift schließt jegliche Ansprüche des Versenders gegen den Empfänger aus. Dabei lässt sie die formalen Eigentumsverhältnisse unangetastet und bewirkt daher die zivilrechtliche Ausnahmekonstellation des dauerhaften Auseinanderfallens von Eigentum und Besitz. Der strafrechtlichen Tragweite des § 241a BGB wurde bislang wenig Aufmerksamkeit zuteil. Problematisch ist, dass der Empfänger Gefahr zu laufen scheint, sich wegen Eigentumsdelikten strafbar zu machen, obwohl solche Handlungen zivilrechtlich folgenlos sind. Da die Beantwortung dieser Kernfrage der Arbeit nur auf einem soliden zivilrechtlichen Fundament erfolgen kann, besteht die Arbeit aus einem zivilrechtlichen und einem strafrechtlichen Teil. Ersterer untersucht eingehend die zivilrechtliche Wirkungsweise der Vorschrift und widmet sich dabei auch bisher in der Literatur nicht erörterten Problemen. Auf dieser Grundlage belegt der Autor im strafrechtlichen Teil zunächst, dass eine Strafbarkeit des Empfängers aus Eigentumsdelikten aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheiden muss. Er entwickelt sodann ein Lösungsmodell, das die zivilrechtlichen Wertungen im Bereich der Einwilligungsdogmatik berücksichtigt und spricht dem Empfänger die Befugnis zu, rechtfertigend in jede Eigentumsverletzung einwilligen zu können, obwohl er nicht Inhaber dieses Rechtsguts ist. Dieser Ansatz soll dem Anliegen der Arbeit Rechnung tragen, § 241a BGB zivilrechtlich und strafrechtlich widerspruchsfrei einzuordnen. Dabei soll ein Beitrag zur Klärung des noch mit vielen Zweifelsfragen behafteten Verhältnisses von Zivilrecht und Strafrecht geleistet werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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