Die Kammer, so der Tenor in der zivilprozessualen Literatur, entscheidet abgewogener, objektiver und hat die «höhere Richtigkeitsgewähr». In der Praxis setzt sich allerdings der Einzelrichter durch. Mit dem vermehrten Einzelrichtereinsatz erster Instanz, so die Begründung zum Zivilprozessreformgesetz 2002, werde die Qualität der ersten Instanz verbessert. Warum, aufgrund welcher Erkenntnisse wird «der» Kammer beziehungsweise «dem» Einzelrichter die höhere «Richtigkeitsgewähr» zuerkannt? Die zivilprozessuale Betrachtungsweise bleibt bei der Beantwortung dieser Fragen ihrem «Paradigma» verhaftet und betrachtet die Situation ausschließlich unter dem prozessualen Blickwinkel. Betrachtet man dagegen die Kammer als Gruppe, so lassen sich Aussagen über Leistungsvorteile der Kammer, aber auch des Einzelnen treffen, die zum Teil über das in der zivilprozessualen Diskussion Vorgebrachte hinausweisen, dieses zum Teil ergänzen. Diese Verbindung wird in der juristischen Diskussion jedoch selten hergestellt. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Verbindung herzustellen. Dabei zeigt sich, dass Einzelrichter und Kammer Potentiale für Justizqualität mitbringen, welche überhaupt erst noch entdeckt und entwickelt werden müssen. Leitfadengestützte Interviews mit Richtern an fünf Landgerichten bilden die empirische Basis für die Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Kammer, so der Tenor in der zivilprozessualen Literatur, entscheidet abgewogener, objektiver und hat die «höhere Richtigkeitsgewähr». In der Praxis setzt sich allerdings der Einzelrichter durch. Mit dem vermehrten Einzelrichtereinsatz erster Instanz, so die Begründung zum Zivilprozessreformgesetz 2002, werde die Qualität der ersten Instanz verbessert. Warum, aufgrund welcher Erkenntnisse wird «der» Kammer beziehungsweise «dem» Einzelrichter die höhere «Richtigkeitsgewähr» zuerkannt? Die zivilprozessuale Betrachtungsweise bleibt bei der Beantwortung dieser Fragen ihrem «Paradigma» verhaftet und betrachtet die Situation ausschließlich unter dem prozessualen Blickwinkel. Betrachtet man dagegen die Kammer als Gruppe, so lassen sich Aussagen über Leistungsvorteile der Kammer, aber auch des Einzelnen treffen, die zum Teil über das in der zivilprozessualen Diskussion Vorgebrachte hinausweisen, dieses zum Teil ergänzen. Diese Verbindung wird in der juristischen Diskussion jedoch selten hergestellt. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Verbindung herzustellen. Dabei zeigt sich, dass Einzelrichter und Kammer Potentiale für Justizqualität mitbringen, welche überhaupt erst noch entdeckt und entwickelt werden müssen. Leitfadengestützte Interviews mit Richtern an fünf Landgerichten bilden die empirische Basis für die Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Kammer, so der Tenor in der zivilprozessualen Literatur, entscheidet abgewogener, objektiver und hat die «höhere Richtigkeitsgewähr». In der Praxis setzt sich allerdings der Einzelrichter durch. Mit dem vermehrten Einzelrichtereinsatz erster Instanz, so die Begründung zum Zivilprozessreformgesetz 2002, werde die Qualität der ersten Instanz verbessert. Warum, aufgrund welcher Erkenntnisse wird «der» Kammer beziehungsweise «dem» Einzelrichter die höhere «Richtigkeitsgewähr» zuerkannt? Die zivilprozessuale Betrachtungsweise bleibt bei der Beantwortung dieser Fragen ihrem «Paradigma» verhaftet und betrachtet die Situation ausschließlich unter dem prozessualen Blickwinkel. Betrachtet man dagegen die Kammer als Gruppe, so lassen sich Aussagen über Leistungsvorteile der Kammer, aber auch des Einzelnen treffen, die zum Teil über das in der zivilprozessualen Diskussion Vorgebrachte hinausweisen, dieses zum Teil ergänzen. Diese Verbindung wird in der juristischen Diskussion jedoch selten hergestellt. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Verbindung herzustellen. Dabei zeigt sich, dass Einzelrichter und Kammer Potentiale für Justizqualität mitbringen, welche überhaupt erst noch entdeckt und entwickelt werden müssen. Leitfadengestützte Interviews mit Richtern an fünf Landgerichten bilden die empirische Basis für die Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Kammer, so der Tenor in der zivilprozessualen Literatur, entscheidet abgewogener, objektiver und hat die «höhere Richtigkeitsgewähr». In der Praxis setzt sich allerdings der Einzelrichter durch. Mit dem vermehrten Einzelrichtereinsatz erster Instanz, so die Begründung zum Zivilprozessreformgesetz 2002, werde die Qualität der ersten Instanz verbessert. Warum, aufgrund welcher Erkenntnisse wird «der» Kammer beziehungsweise «dem» Einzelrichter die höhere «Richtigkeitsgewähr» zuerkannt? Die zivilprozessuale Betrachtungsweise bleibt bei der Beantwortung dieser Fragen ihrem «Paradigma» verhaftet und betrachtet die Situation ausschließlich unter dem prozessualen Blickwinkel. Betrachtet man dagegen die Kammer als Gruppe, so lassen sich Aussagen über Leistungsvorteile der Kammer, aber auch des Einzelnen treffen, die zum Teil über das in der zivilprozessualen Diskussion Vorgebrachte hinausweisen, dieses zum Teil ergänzen. Diese Verbindung wird in der juristischen Diskussion jedoch selten hergestellt. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Verbindung herzustellen. Dabei zeigt sich, dass Einzelrichter und Kammer Potentiale für Justizqualität mitbringen, welche überhaupt erst noch entdeckt und entwickelt werden müssen. Leitfadengestützte Interviews mit Richtern an fünf Landgerichten bilden die empirische Basis für die Arbeit.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-10
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Aktualisiert: 2023-05-05
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Aktualisiert: 2023-05-02
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Papst Franziskus hat das Prozessrecht in Ehenichtigkeitsverfahren durch das Motu Proprio «Mitis Iudex Dominus Iesus» 2015 einer grundlegenden Änderung unterzogen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die Ehe seit Inkrafttreten desselben noch ausreichend vor falschen Nichtigkeitserklärungen geschützt ist. Besonderes Augenmerk wird bei der Untersuchung auf die Auswirkungen der Abschaffung der verpflichtenden II. Instanz und die neue Verantwortlichkeit des Ehebandverteidigers gelegt. Auch das Richterkollegium als Schutzinstrument der Ehe vor falschen Nichtigkeitserklärungen wird auf den Prüfstand gestellt.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2023-02-02
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Die Neuauflage:
Der Band stellt das Zivilprozessrecht in seinen Grundstrukturen und systematischen Zusammenhängen dar. Der Autor beschränkt sich auf das für die Prüfungen Wesentliche und bietet so einen mühelosen Einstieg in die Materie. Zahlreiche kurze Beispielsfälle und schematische Übersichten illustrieren die Darstellung.
Das vorlesungsbegleitende Lehrbuch wendet sich an Studierende bis zur ersten juristischen Prüfung.
Aktualisiert: 2020-11-26
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Das Werk:
Die juristische Arbeitstechnik im Zivilprozessrecht wird sehr praxisnah und eingängig durch geschicktes Wechselspiel von Theorie und praktischer Umsetzung anhand eines interessanten Streitfalles unter Nachbarn vermittelt. Beteiligt sind ein Richter, zwei Parteien, zwei Rechtsanwälte und ein Referendar. Aus jeder Perspektive wird der Fall systematisch und überzeugend klar beleuchtet. An zahlreichen Beispielen und Musteranträgen, Verfügungen und Entscheidungen werden Grundsätze und zentrale Themen des Zivilprozessrechts anschaulich erläutert. Der Autor behandelt auch die Vortragstechnik sowie das Verfassen von Urteilen, Beschlüssen und Voten.
Das Konzept:
Der Band ist Lehrbuch, Leitfaden und praktische Arbeitshilfe zugleich: anhand konkreter Handlungsabläufe wird der Leser mit der Relationstechnik sowie dem Richter-, Rechtsanwalts- und Parteienverhalten vertraut gemacht. Aufgrund dieser Realitätsnähe prägen sich vermittelte Kenntnisse und Fertigkeiten noch besser ein. Zusätzlich werden wichtige Fragestellungen in einer Breite behandelt, die eine rein theoretische Abhandlung nicht erreicht.
Aktualisiert: 2020-10-12
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Die Kammer, so der Tenor in der zivilprozessualen Literatur, entscheidet abgewogener, objektiver und hat die «höhere Richtigkeitsgewähr». In der Praxis setzt sich allerdings der Einzelrichter durch. Mit dem vermehrten Einzelrichtereinsatz erster Instanz, so die Begründung zum Zivilprozessreformgesetz 2002, werde die Qualität der ersten Instanz verbessert. Warum, aufgrund welcher Erkenntnisse wird «der» Kammer beziehungsweise «dem» Einzelrichter die höhere «Richtigkeitsgewähr» zuerkannt? Die zivilprozessuale Betrachtungsweise bleibt bei der Beantwortung dieser Fragen ihrem «Paradigma» verhaftet und betrachtet die Situation ausschließlich unter dem prozessualen Blickwinkel. Betrachtet man dagegen die Kammer als Gruppe, so lassen sich Aussagen über Leistungsvorteile der Kammer, aber auch des Einzelnen treffen, die zum Teil über das in der zivilprozessualen Diskussion Vorgebrachte hinausweisen, dieses zum Teil ergänzen. Diese Verbindung wird in der juristischen Diskussion jedoch selten hergestellt. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Verbindung herzustellen. Dabei zeigt sich, dass Einzelrichter und Kammer Potentiale für Justizqualität mitbringen, welche überhaupt erst noch entdeckt und entwickelt werden müssen. Leitfadengestützte Interviews mit Richtern an fünf Landgerichten bilden die empirische Basis für die Arbeit.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung von 1877 mit der Entscheidung des Reichsgesetzgebers für das Kammerprinzip sowohl für das erstinstanzlich tätige Landgericht als auch für die Oberlandesgerichte waren Bestrebungen erkennbar geworden, die Zuständigkeit der Zivilkammern zugunsten eines Einzelrichters zurückzudrängen. Gleichwohl hat es schließlich eines Zeitraumes von knapp 125 Jahren, nämlich bis zur Zivilprozessreform von 2002, bedurft, die Idee eines erstinstanzlich originär zuständigen Einzelrichters beim Landgericht zu verwirklichen. Diese Entwicklung wird unter Herausstellung der für und wider das Kollegialprinzip bzw. den Einzelrichter angeführten Argumente nachgezeichnet. Im Zentrum des Interesses dieser Arbeit stehen dabei die Reformen des Zivilprozesses in den Jahren 1974 und 1976.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Problematik des blinden Richters besitzt angesichts divergierender Rechtsprechungsansätze und unterschiedlicher Verwaltungspraxis seit Jahrzehnten unmittelbare praktische Relevanz. Aufgrund der defizitären Rechtsprechung und der bisher fehlenden inhaltlichen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht will die Verfasserin grundsätzlich klären, ob blinden Menschen der Zugang zum Richteramt gewährt werden muss. Dabei nimmt Christine Farys vor allem die komplexen Wechselwirkungen zwischen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Eignungsanforderungen an Richter in den Blick. Die Verfasserin gibt den Lesern einen Einblick in die Verzahnung des Eignungsprofils von Richtern und des Prozessrechts in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Außerdem setzt sie sich mit der Wahrnehmung Blinder auseinander und vergleicht diese mit der Wahrnehmung Sehender. Nach Ansicht der Verfasserin läuft die Lösung des Problems der Mitwirkung blinder Menschen im Richteramt darauf hinaus, dass Blinden die Arbeit als Richter in Kollegialspruchkörpern offen stehen muss. Die Sammlung unterschiedlicher Wahrnehmungselemente stellt gerade einen über reine Addition von Meinungen hinausgehenden Mehrwert des Kollegialgerichts dar. Dagegen steht der formelle Unmittelbarkeitsgrundsatz dem Einsatz zumindest eines blinden Einzelrichters entgegen. Allerdings muss sich der Ausschluss blinder Einzelrichter an dem besonderen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG messen lassen. Die Verfasserin räumt dabei dem fair-trial Grundsatz im Straf- und im Zivilprozess den Vorrang gegenüber dem Recht behinderter Menschen, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt zu werden, ein. Im Verwaltungsprozess tritt an die Stelle des fair-trial Grundsatzes die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Aktualisiert: 2019-12-20
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