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Welcher Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab und welche Prüfungsintensität sind im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geboten und möglich? Da hierzu vielfach unbewiesene Behauptungen aufgestellt werden, nimmt Alexander Windoffer zunächst eine verfassungsrechtliche Grundlegung des materiellrechtlichen Prüfungsmaßstabs anhand der Funktionen von Verwaltungsgerichtsbarkeit und einstweiligem Rechtsschutz vor und bewertet die vertretenen Abwägungslösungen.
Zur Prüfungsintensität stellt der Autor sodann Ablauf und Bedingungen der gerichtlichen Entscheidung dar und setzt sich mit Richtigkeitskonzeptionen auseinander. Anstelle der "richtigen" Entscheidung fordert er eine Entscheidung lege artis, die den Zielkonflikt zwischen Vollständigkeit und Gründlichkeit der Prüfung optimal löst und bestimmte materiale Mindestkriterien erfüllt. Statt der verbreiteten "summarischen Prüfung" sei eine solche rechtliche Prüfung lege artis auch im Eilverfahren gefordert und möglich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die ZPO sorgt mit den Regeln über die materielle Rechtskraft dafür, daß ein rechtskräftiges Urteil einem nachfolgenden Verfahren zugrundegelegt wird, wenn die im Vorprozeß entschiedene Rechtsfolge auftritt. Keine, jedenfalls keine generelle Regelung findet sich in der ZPO für den Fall, daß ein im Vorprozeß präjudizielles Rechtsverhältnis im nachfolgenden Prozeß selbständig Entscheidungsgegenstand ist und das darauf ergehende Urteil im Widerspruch zu der Inzidententscheidung des Vorprozesses über das Rechtsverhältnis steht. Die Lösung des Konflikts, insbesondere auch der Frage, ob er sich in einem dritten Verfahren beheben läßt, ist Gegenstand dieser Schrift.
Im ersten Teil der Schrift befaßt sich der Autor mit Grundfragen der zeitlichen Rechtskraftgrenzen, nämlich der Tatsachenpräklusion, dem Umfang der Bindung des zweiten Gerichts an die im Vorprozeß gewonnenen Ergebnisse sowie dem Maßstab für neue Tatsachen.
Der zweite Teil behandelt das Nacheinander von Entscheidungen und seine Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Dimension der Rechtskraft. Hierfür wählt der Verfasser als Paradigma den Amtshaftungsprozeß, bei dem sich zwei aufeinanderfolgende Entscheidungen inhaltlich widersprechen. Zur Auflösung dieses Widerspruchs wird die Frage untersucht, inwieweit das zweite Urteil oder zumindest seine Auswirkungen als eine neue Tatsache anzusehen sind, welche die Rechtskraft der Erstentscheidung zedieren läßt und damit den Weg zu einem dritten Verfahren eröffnet. Das hierbei gewonnene Ergebnis wird dann auf einen Sonderfall eines Versäumnisurteils gegen den Kläger übertragen, um dort den Maßstab für nachträglich relevante Sachverhaltsänderungen zu entwickeln. Schließlich werden die Auswirkungen einer Entscheidung des BVerfG, in der eine bestimmte Normauslegung der Fachgerichte für verfassungswidrig erklärt wird, auf bereits abgeschlossene Verfahren analysiert, welche auf jener verfassungswidrigen Auslegung beruhen.
Der letzte Teil befaßt sich mit der
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin macht Einwendungen gegen die Auslegungen der deutschen, amerikanischen und schwedischen Beweismaßnormen, weil sie gleichzeitig von einem unelastischen und subjektiv-intuitiven Beweismaß ausgehen. Tatsächlich ist das Beweismaß sowohl in Straf- als auch Zivilfällen elastisch. Außer dem subjektiv-kognitiven Beweismaß sollte deshalb auch ein normativ-rationales Beweismaß angewandt werden, weil auf diese Weise sowohl die Rationalität als auch die eventuelle Irrationalität der Elastizität erklärt werden kann. Ein normativ-rationales Beweismaß würde zudem eine effektivere Kontrolle der Elastizität des Beweismaßes ermöglichen. Das normativ-rationale Beweismaß bezieht damit gleichzeitig Stellung hinsichtlich des Risikos fehlerhafter Urteile, und zwar mit Hilfe von vier in der Beweislastdiskussion gewöhnlichen Argumenten. Eine beschlußtheoretische Methode, die die Konsequenzen auf eine gerechte Weise zwischen den Parteien im Lichte der Argumente verteilt, wird vorgeschlagen. Minna Gräns diskutiert darüber hinaus den Wahrheitsbegriff, die Theorie der Beweiswürdigung, Irrtümer bei der Beweiswürdigung und die Bedeutung des Risikos hinsichtlich der Prozeßzwecke.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit beschreibt die historische Entwicklung des Richtervorbehalts im Verhaftungsrecht. Unter einem Richtervorbehalt versteht man das Erfordernis obligatorischer vorgängiger richterlicher Entscheidung über die Zulässigkeit von Verhaftungen. Es wird versucht nachzuweisen, daß die Wurzeln des Richtervorbehalts nicht in der englischen Habeas-Corpus-Akte von 1679 zu suchen sind, sondern viel weiter zurückreichen.
Im Mittelalter gab es vor allem in flandrischen, zunächst aber auch in deutschen und französischen Stadtrechten Garantien gegen willkürliche Verhaftungen, die einem Richtervorbehalt entsprachen. Während diese Rechte in Frankreich und Deutschland wieder verschwanden, konnten sie sich in Flandern weitgehend erhalten.
Seit Beginn des 17. Jahrhunderts verstärkte sich in England der Konflikt zwischen Parlament und Krone, als dessen wichtigstes Zwischenergebnis die Habeas-Corpus-Akte von 1679 gelten kann. Sie gibt jedem Verhafteten das Recht, ein Gericht anzurufen. Es handelt sich aber dabei nicht um einen Richtervorbehalt, da die richterliche Entscheidung weder obligatorisch noch vorgängig ist. Im 18. Jahrhundert entfaltete sich dann der Gedanke der Gewaltenteilung, in dessen Konsequenz die Ablehnung einer Verhaftungsbefugnis für den Herrscher und die Exekutive lag.
Trotz vielfacher Forderungen fand der Richtervorbehalt keine Aufnahme in die französische Menschenrechtserklärung. In den Niederlanden und in Belgien hingegen kam es seit Anfang des 19. Jahrhunderts zu weitreichenden verfassungsrechtlichen Absicherungen des Richtervorbehalts. die auch auf die Anlehnung an eigene Rechtstraditionen zurückzuführen sind.
Wie in Frankreich aber in weit geringerem Ausmaß als dort, hatte es im 18. Jahrhundert auch in Deutschland Verhaftungen auf Anordnung des Herrschers gegeben. Kritik hiergegen kam nur vereinzelt und relativ spät auf: auch die Reichsjustiz konnte trotz bemerkenswerter Ansätze keine dauerhafte Abhilfe schaffen. Verhaftungsgarantien, die die deutschen Verfassungen und Prozeßordnungen seit 1815 boten, wurden durch Polizei- und Exekutivpraxis weitgehend unterminiert. Mit der Verabschiedung der Paulskirchenverfassung kam es schließlich zur Aufnahme des Richtervorbehalts bei Verhaftungen in das deutsche Verfassungsrecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Fabian von Lindeiner behandelt das Verbot richterlicher Willkür, das das Bundesverfassungsgericht dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entnimmt. Das Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidungen der Fachgerichte auf, wenn sie willkürlich sind. Willkürlich ist, was in schwerer Weise gegen einfaches Recht verstößt. Das Gericht greift hier sowohl materiell-rechtlich als auch funktionell über seine Kompetenzen hinaus. Die bisher für die Interpretation des Art. 3 Abs. 1 GG als Verbot richterlicher Willkür vorgebrachten Argumente können diese Auslegung nicht rechtfertigen.
Dennoch ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot richterlicher Willkür mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn das im Gleichheitssatz enthaltene Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit verlangt vom Richter, das einfache Recht in rechtmäßiger Weise anzuwenden. Da das Bundesverfassungsgericht eine umfassende Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen an diesem Maßstab aber weder in materiell-rechtlicher noch in funktioneller Hinsicht vornehmen darf, ist Art. 3 Abs. 1 GG als Kontrollnorm als Verbot richterlicher Willkür zu interpretieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor befaßt sich eingangs mit der Frage, ob und wie sich aus den Urteilstexten, vor allem aus den Entscheidungsgründen, die sog. latenten Entscheidungsgründe ermitteln lassen. "Latent" sind Entscheidungsgründe, die den oder die Richter zu ihrer Entscheidung (mit-)bewogen haben, die aber in der Urteilsbegründung nicht offen mitgeteilt werden. Dies können z. B. politische, ethische oder religiöse Überzeugungen sein oder aber ein bestimmtes kriminalpolitisches Konzept. Christoph Roos gibt einen kritischen Überblick über die verschiedenen Erklärungsversuche für den immer wieder geäußerten Verdacht, die eigentlichen Entscheidungsgründe würden nicht, zumindest aber nicht vollständig, im Urteilstext aufgeführt.
Am Beispiel der sozialwissenschaftlichen Inhaltsanalyse, einem Textanalyse-Verfahren, und ihrer Anwendung auf Urteilstexte wird dann die Möglichkeit einer "objektiven" wertungs- und ideologiekritischen Analyse richterlicher Entscheidungsgründe untersucht sowie deren mangelnde Eignung zur ideologiekritischen Analyse von Entscheidungsgründen dargelegt. Exemplarisch wird im folgenden die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern nach § 17 StGB im Hinblick auf latente Wertungen und ideologische Grundmuster hin untersucht. Die Untersuchung beginnt mit der in der Literatur nahezu einhellig geäußerten Kritik an einer zu strengen Handhabung des § 17 StGB. Der Autor versucht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gründe für diese restriktive Auslegung des § 17 StGB durch die Rechtsprechung offenzulegen. Zentrale Bedeutung im Rahmen dieser Untersuchung hat das Kriterium der "Gewissensanspannung", das der Bundesgerichtshof seit der Entscheidung BGHSt 2, 194 ff. in ständiger Rechtsprechung zur Abgrenzung des vermeidbaren vom unvermeidbaren Verbotsirrtum verwendet. (Rechts-)theoretische und philosophische Grundlagen dieses Kriteriums sowie seine (fehlende) Eignung und Anwendung werden kritisch dargestellt, u
Aktualisiert: 2023-06-15
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§ 354 Abs. 1 StPO gehört zu einer wachsenden Zahl von Normen, deren tatsächlicher Anwendungsbereich sich nur noch durch einen Blick in die Kommentarliteratur zumindest annäherungsweise erschließen läßt. Um Maßstäbe für die Einordnung und Bewertung des bislang vorliegenden Entscheidungsmaterials zu finden, stellt der Autor zunächst die Gesetzgebungsgeschichte des § 354 Abs. 1 StPO dar und erörtert abstrakt die vom derzeitigen Verfahrensrecht vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht. Vor diesem Hintergrund werden dann im rechtstatsächlichen Teil Voraussetzungen und Inhalte obergerichtlicher Sachentscheide kritisch analysiert. Im rechtsdogmatischen Teil der Arbeit werden anschließend die zur Kompetenzbegründung überwiegend herangezogenen Analogien zu § 354 Abs. 1 StPO unter verfassungs- und einfach-rechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Tragfähigkeit hin untersucht und mangels einer ausfüllungsfähigen Lücke verworfen. Im rechtspolitischen Teil der Abhandlung erarbeitet Steinmetz deshalb unter Würdigung der bisher vorliegenden Normierungsvorschläge einen eigenen Gesetzgebungsentwurf.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts in Strafsachen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Dies hindert den BGH jedoch nicht, mit Hilfe einer analogen Anwendung des § 354 I StPO auch über die dort geregelten Ausnahmefälle hinaus in der Sache zu entscheiden. Doch welche Kriterien legt der BGH seiner Rechtsprechungspraxis zugrunde, und wie rechtfertigt er diese? Definiert er selbst die Grenzen seiner eigenen Sachentscheidungen? Wie weit liegen Gesetz und Rechtswirklichkeit auseinander? Fragen, die nur durch eine umfassende empirische Untersuchung beantwortet werden können. Der Autor hat sämtliche mit einer Begründung versehenen veröffentlichten und unveröffentlichten Entscheidungen des BGH in Strafsachen von 1992 bis 1999 ausgewertet. Die Zahl der ausgewerteten Entscheidungen liegt bei insgesamt 7170. Überraschend viele, nämlich insgesamt 1697 dieser Entscheidungen, enthielten eigene Sachentscheidungen im Sinne des § 354 I StPO.
Auf der Grundlage dieses umfangreichen Datenmaterials untersucht der Autor, welches Spektrum eigener Sachentscheidungsmöglichkeiten der BGH sich eröffnet hat. Die Entscheidungsinhalte werden anhand von Fallgruppen dargestellt und analysiert. Dabei ergibt sich, dass die Schuldspruchberichtigung den in der Praxis wichtigsten Anwendungsfall eigener Sachentscheidung darstellt. Im Bereich des Rechtsfolgenausspruchs zeigt sich, dass der BGH sowohl Einzel- als auch Gesamtstrafen selbst festsetzt und bisweilen sogar ganz offen eigene Strafzumessung betreibt. Auch Einstellungen und Beschränkungen des Verfahrens setzt er teilweise gezielt ein, um eine Zurückverweisung des rechtsfehlerhaften Urteils zu vermeiden. Im Anschluss an die Bewertung der Untersuchungsergebnisse kommentiert der Autor aktuelle Vorschläge für eine Reform des Rechtsmittelrechts und entwirft schließlich ein eigenes Lösungsmodell zur gesetzlichen Erweiterung der Sachentscheidungskompetenz des Revisionsgerichts in Strafsachen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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