Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein strafrechtlicher Erfolg nur dann als Werk des Handelnden anzusehen, wenn neben den herkömmlichen Tatbestandsmerkmalen - Handlung, Erfolg und Kausalität - zusätzliche, wertende Kriterien erfüllt sind: Der Erfolg sei nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen habe, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiere. Diese Voraussetzungen sollen gleichermaßen für Fahrlässigkeits- wie für Vorsatzdelikte gelten. Ingke Goeckenjan unterzieht diese mittlerweile herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die drei gängigen zurechnungsausschließenden Topoi (fehlende Risikoschaffung, Handeln innerhalb des erlaubten Risikos, Risikoverringerung) auch für das Vorsatzdelikt Berechtigung beanspruchen können.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Dogmatik der Fahrlässigkeitsdelikte in der modernen Industriegesellschaft. Der Autor versucht in erster Linie, die Änderungen der strafrechtlichen Fahrlässigkeitshaftung im Hinblick auf die risikosoziologischen Diskussionen zu begreifen und daraufhin eine Strafbarkeitsgrenze zu ziehen. Schließlich ist er bemüht, Handlungsunrecht, Erfolgszurechnung der Fahrlässigkeitsdelikte und fahrlässige Gefährdungsdelikte zu begründen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Preismanipulation am Kapitalmarkt ist strafbar, wenn eine Manipulationshandlung tatsächlich auf einen Preis eingewirkt hat. Der Autor befasst sich damit, wann die Preiseinwirkung als Manipulationserfolg zurechenbar ist. Zu dieser strafrechtsdogmatischen Problematik postuliert er, dass die Zurechnung des Einwirkungserfolgs durch das Prinzip der Eigenverantwortung strukturiert werden soll. Denn Informations- und Preissignale in der Kapitalmarktkommunikation sind wegen der informationsasymmetrischen Marktstruktur immer ambivalent. Diese Ambivalenz lässt den Marktteilnehmer die spekulative Gewinnchance erblicken, die jedoch auch mit Risiko verbunden sein muss. Die Verständigkeit des Informations- und Anlageentscheidungsverhaltens begründet die Eigenverantwortlichkeit eines spekulativen Marktverhaltens. Sie stellt insoweit die Zurechnungsfigur dar und soll Verantwortungsbereiche von (potenziellen) Marktteilnehmern voneinander abgrenzen. Der Manipulationserfolg im Sinne einer Einpreisung der Manipulationswirkung ist nur dann zur Manipulationshandlung zuzurechnen, wenn diese entweder regelwidrig oder selbstwidersprüchlich ist. Die regelwidrigen oder selbstwidersprüchlichen Manipulationshandlungen schaffen damit die tatbestandsmäßige Manipulationsgefahr. Die Zurechnung eines Einwirkungserfolgs soll dagegen ausgeschlossen werden, wenn dieser auf das eigenverantwortliche Spekulations-Risiko zurückzuführen ist. Diese Konkretisierung des Eigenverantwortungsprinzips stützt sich wiederum auf die Spezifizierung des Schutzzwecks- und des Legitimationszusammenhangs des Marktmanipulationsverbots. Nicht nur eine Marktmanipulation, sondern auch das Geschäftsmodell "Spekulation" stört den Marktprozess als Preisbildung und Informationsaggregation. Der Tatbestand der Marktmanipulation schützt die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts allein im Aspekt der Informativität des Marktpreises.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein strafrechtlicher Erfolg nur dann als Werk des Handelnden anzusehen, wenn neben den herkömmlichen Tatbestandsmerkmalen - Handlung, Erfolg und Kausalität - zusätzliche, wertende Kriterien erfüllt sind: Der Erfolg sei nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen habe, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiere. Diese Voraussetzungen sollen gleichermaßen für Fahrlässigkeits- wie für Vorsatzdelikte gelten. Ingke Goeckenjan unterzieht diese mittlerweile herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die drei gängigen zurechnungsausschließenden Topoi (fehlende Risikoschaffung, Handeln innerhalb des erlaubten Risikos, Risikoverringerung) auch für das Vorsatzdelikt Berechtigung beanspruchen können.
Aktualisiert: 2022-12-22
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