Die Übertragung von Hoheitsrechten.

Die Übertragung von Hoheitsrechten. von Flint,  Thomas
Ein Blick in Literatur und Rechtsprechung zur Dogmatik der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG zeigt, daß sie sich vom Verfassungstext gelöst haben und mit der Vorstellung von der Übertragung von Hoheitsrechten nichts anfangen können: Es sei zur Öffnung der nationalen Rechtsordnung derart ermächtigt worden, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung eines Rechts aus anderer Quelle Raum gelassen werde. Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Dogmatik war Anlaß der Untersuchung. Ihre Fragestellung ist, ob sich nicht unter Anbindung an den Verfassungstext eine leistungsfähige Konstruktion der Übertragungsermächtigungen entwickeln läßt. Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, daß das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen. Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Nomos der Erde

Der Nomos der Erde von Schmitt,  Carl
»Die bisherige, europa-zentrische Ordnung des Völkerrechts geht heute unter. Mit ihr versinkt der alte Nomos der Erde. Er war aus der märchenhaften, unerwarteten Entdeckung einer Neuen Welt hervorgegangen, aus einem unwiederholbaren geschichtlichen Ereignis. Eine moderne Wiederholung könnte man sich nur in phantastischen Parallelen denken, etwa so, daß Menschen auf dem Wege zum Mond einen neuen, bisher völlig unbekannten Weltkörper entdeckten, den sie frei ausbeuten und zur Entlastung ihres Erdenstreites benutzen könnten. Die Frage eines neuen Nomos der Erde ist mit solchen Phantasien nicht beantwortet. Ebensowenig wird sie durch weitere naturwissenschaftliche Erfindungen gelöst werden. Das Denken der Menschen muß sich wieder auf die elementaren Ordnungen ihres terrestrischen Daseins richten. Wir suchen das Sinnreich der Erde. Das ist das Wagnis dieses Buches und das Vorgebot unserer Arbeit. Es sind die Friedfertigen, denen das Erdreich versprochen ist. Auch der Gedanke eines neuen Nomos der Erde wird sich nur ihnen erschließen.« Aus dem Vorwort, Carl Schmitt im Sommer 1950
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Übertragung von Hoheitsrechten.

Die Übertragung von Hoheitsrechten. von Flint,  Thomas
Ein Blick in Literatur und Rechtsprechung zur Dogmatik der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG zeigt, daß sie sich vom Verfassungstext gelöst haben und mit der Vorstellung von der Übertragung von Hoheitsrechten nichts anfangen können: Es sei zur Öffnung der nationalen Rechtsordnung derart ermächtigt worden, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung eines Rechts aus anderer Quelle Raum gelassen werde. Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Dogmatik war Anlaß der Untersuchung. Ihre Fragestellung ist, ob sich nicht unter Anbindung an den Verfassungstext eine leistungsfähige Konstruktion der Übertragungsermächtigungen entwickeln läßt. Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, daß das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen. Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Nomos der Erde

Der Nomos der Erde von Schmitt,  Carl
»Die bisherige, europa-zentrische Ordnung des Völkerrechts geht heute unter. Mit ihr versinkt der alte Nomos der Erde. Er war aus der märchenhaften, unerwarteten Entdeckung einer Neuen Welt hervorgegangen, aus einem unwiederholbaren geschichtlichen Ereignis. Eine moderne Wiederholung könnte man sich nur in phantastischen Parallelen denken, etwa so, daß Menschen auf dem Wege zum Mond einen neuen, bisher völlig unbekannten Weltkörper entdeckten, den sie frei ausbeuten und zur Entlastung ihres Erdenstreites benutzen könnten. Die Frage eines neuen Nomos der Erde ist mit solchen Phantasien nicht beantwortet. Ebensowenig wird sie durch weitere naturwissenschaftliche Erfindungen gelöst werden. Das Denken der Menschen muß sich wieder auf die elementaren Ordnungen ihres terrestrischen Daseins richten. Wir suchen das Sinnreich der Erde. Das ist das Wagnis dieses Buches und das Vorgebot unserer Arbeit. Es sind die Friedfertigen, denen das Erdreich versprochen ist. Auch der Gedanke eines neuen Nomos der Erde wird sich nur ihnen erschließen.« Aus dem Vorwort, Carl Schmitt im Sommer 1950
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Übertragung von Hoheitsrechten.

Die Übertragung von Hoheitsrechten. von Flint,  Thomas
Ein Blick in Literatur und Rechtsprechung zur Dogmatik der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG zeigt, daß sie sich vom Verfassungstext gelöst haben und mit der Vorstellung von der Übertragung von Hoheitsrechten nichts anfangen können: Es sei zur Öffnung der nationalen Rechtsordnung derart ermächtigt worden, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung eines Rechts aus anderer Quelle Raum gelassen werde. Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Dogmatik war Anlaß der Untersuchung. Ihre Fragestellung ist, ob sich nicht unter Anbindung an den Verfassungstext eine leistungsfähige Konstruktion der Übertragungsermächtigungen entwickeln läßt. Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, daß das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen. Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Nomos der Erde

Der Nomos der Erde von Schmitt,  Carl
»Die bisherige, europa-zentrische Ordnung des Völkerrechts geht heute unter. Mit ihr versinkt der alte Nomos der Erde. Er war aus der märchenhaften, unerwarteten Entdeckung einer Neuen Welt hervorgegangen, aus einem unwiederholbaren geschichtlichen Ereignis. Eine moderne Wiederholung könnte man sich nur in phantastischen Parallelen denken, etwa so, daß Menschen auf dem Wege zum Mond einen neuen, bisher völlig unbekannten Weltkörper entdeckten, den sie frei ausbeuten und zur Entlastung ihres Erdenstreites benutzen könnten. Die Frage eines neuen Nomos der Erde ist mit solchen Phantasien nicht beantwortet. Ebensowenig wird sie durch weitere naturwissenschaftliche Erfindungen gelöst werden. Das Denken der Menschen muß sich wieder auf die elementaren Ordnungen ihres terrestrischen Daseins richten. Wir suchen das Sinnreich der Erde. Das ist das Wagnis dieses Buches und das Vorgebot unserer Arbeit. Es sind die Friedfertigen, denen das Erdreich versprochen ist. Auch der Gedanke eines neuen Nomos der Erde wird sich nur ihnen erschließen.« Aus dem Vorwort, Carl Schmitt im Sommer 1950
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Nomos der Erde

Der Nomos der Erde von Schmitt,  Carl
»Die bisherige, europa-zentrische Ordnung des Völkerrechts geht heute unter. Mit ihr versinkt der alte Nomos der Erde. Er war aus der märchenhaften, unerwarteten Entdeckung einer Neuen Welt hervorgegangen, aus einem unwiederholbaren geschichtlichen Ereignis. Eine moderne Wiederholung könnte man sich nur in phantastischen Parallelen denken, etwa so, daß Menschen auf dem Wege zum Mond einen neuen, bisher völlig unbekannten Weltkörper entdeckten, den sie frei ausbeuten und zur Entlastung ihres Erdenstreites benutzen könnten. Die Frage eines neuen Nomos der Erde ist mit solchen Phantasien nicht beantwortet. Ebensowenig wird sie durch weitere naturwissenschaftliche Erfindungen gelöst werden. Das Denken der Menschen muß sich wieder auf die elementaren Ordnungen ihres terrestrischen Daseins richten. Wir suchen das Sinnreich der Erde. Das ist das Wagnis dieses Buches und das Vorgebot unserer Arbeit. Es sind die Friedfertigen, denen das Erdreich versprochen ist. Auch der Gedanke eines neuen Nomos der Erde wird sich nur ihnen erschließen.« Aus dem Vorwort, Carl Schmitt im Sommer 1950
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Übertragung von Hoheitsrechten. von Flint,  Thomas
Ein Blick in Literatur und Rechtsprechung zur Dogmatik der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG zeigt, daß sie sich vom Verfassungstext gelöst haben und mit der Vorstellung von der Übertragung von Hoheitsrechten nichts anfangen können: Es sei zur Öffnung der nationalen Rechtsordnung derart ermächtigt worden, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung eines Rechts aus anderer Quelle Raum gelassen werde. Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Dogmatik war Anlaß der Untersuchung. Ihre Fragestellung ist, ob sich nicht unter Anbindung an den Verfassungstext eine leistungsfähige Konstruktion der Übertragungsermächtigungen entwickeln läßt. Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, daß das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen. Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Nomos der Erde von Schmitt,  Carl
»Die bisherige, europa-zentrische Ordnung des Völkerrechts geht heute unter. Mit ihr versinkt der alte Nomos der Erde. Er war aus der märchenhaften, unerwarteten Entdeckung einer Neuen Welt hervorgegangen, aus einem unwiederholbaren geschichtlichen Ereignis. Eine moderne Wiederholung könnte man sich nur in phantastischen Parallelen denken, etwa so, daß Menschen auf dem Wege zum Mond einen neuen, bisher völlig unbekannten Weltkörper entdeckten, den sie frei ausbeuten und zur Entlastung ihres Erdenstreites benutzen könnten. Die Frage eines neuen Nomos der Erde ist mit solchen Phantasien nicht beantwortet. Ebensowenig wird sie durch weitere naturwissenschaftliche Erfindungen gelöst werden. Das Denken der Menschen muß sich wieder auf die elementaren Ordnungen ihres terrestrischen Daseins richten. Wir suchen das Sinnreich der Erde. Das ist das Wagnis dieses Buches und das Vorgebot unserer Arbeit. Es sind die Friedfertigen, denen das Erdreich versprochen ist. Auch der Gedanke eines neuen Nomos der Erde wird sich nur ihnen erschließen.« Aus dem Vorwort, Carl Schmitt im Sommer 1950
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