Der integrierte Staat.

Der integrierte Staat. von Nettesheim,  Martin, Schiera,  Pierangelo
Der europäische Integrationsverbund besteht seit nunmehr knapp fünfzig Jahren. In dieser Zeit hat sich in Europa ein Mehrebenensystem herausgebildet, dessen Verbände zueinander nicht im Verhältnis der hierarchischen Unterordnung, sondern im Verhältnis des kooperativen Zusammenwirkens stehen. Es ist das vielleicht auffälligste Merkmal dieses Mehrebenensystems, daß ihm mit der EU ein Herrschaftsträger angehört, der historisch keine Vorbilder kennt. Weniger auffällig, im Laufe der Zeit aber zunehmend spürbar geworden sind jene Veränderungen, die die Mitgliedschaft im Integrationsverbund für die Mitgliedstaaten mit sich bringt. Mag auch der Souveränitätsanspruch der Staaten fortbestehen, und mag auch die äußere institutionelle Hülle der Staatlichkeit durch die Mitgliedschaft kaum berührt sein: Innerlich verändern sich die Staaten durch die Mitgliedschaft in der EU grundlegend und tiefgreifend. Die Beiträge gehen der Frage nach, wie sich der integrierte Staat durch die europäische Herausforderung verändert. Diese Fragestellung gewinnbringend zu beantworten bedeutet, Staatlichkeit und integrative Entwicklung in den Blick nehmen zu müssen. An die Seite von Untersuchungen, die sich vorrangig verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Aspekten integrativer Staatlichkeit widmen, treten daher auch Beiträge, die sich dem Veränderungsprozeß aus europäischer Perspektive nähern. Die Beiträge beruhen auf Referaten, die auf einer verfassungs- und europarechtlichen Tagung in Berlin gehalten worden sind. Es war das besondere Anliegen dieser Tagung (zugleich dem IX. Deutsch-Italienischen Verfassungsrechtscolloquium), den integrierten Staat von deutscher und italienischer Perspektive aus untersuchen zu lassen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Zukunft der Europäischen Union.

Die Zukunft der Europäischen Union. von Magiera,  Siegfried, Siedentopf,  Heinrich
Europa steht vor neuen Herausforderungen. Die Globalisierung der Weltmärkte, die Reformprozesse in Osteuropa und die grenzüberschreitende Kriminalität stellen Aufgaben, die vom Nationalstaat überkommener Prägung nicht mehr zu bewältigen sind. Die Fortsetzung des europäischen Integrationsprozesses steht - wie die im März 1996 eröffnete Regierungskonferenz zur Revision des Vertrages über die Europäische Union (Revisionskonferenz) zeigt - im Mittelpunkt der Bemühungen der europäischen Völker und Staaten. In Diskussionen über die Zukunft der EU werden gegenwärtig die Begriffe "Erweiterung und Vertiefung" und "Unionsbürgerschaft" verwendet. Läßt sich daraus die Schlußfolgerung ziehen, daß die europäische Integration voranschreitet? Es werden auch Stimmen laut, die von "Europaverdrossenheit" sprechen, "Intransparenz" und "demokratische Defizite" bemängeln sowie eine "Renationalisierung" fordern. Unter der wissenschaftlichen Leitung von Univ.-Prof. Dr. Siegfried Magiera und Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Heinrich Siedentopf erörterte die 64. Staatswissenschaftliche Fortbildungstagung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften im Rahmen eines intensiven Dialogs zwischen Wissenschaft und Praxis zentrale Fragen der Fortentwicklung von Recht und Verfassung der EU. Die Beiträge erfassen - wie dem angeschlossenen Inhaltsverzeichnis entnommen werden kann - ein breites Spektrum. Beispielhaft sind zu erwähnen: der künftige institutionelle Rahmen der EU, die Bewahrung und Stärkung der föderalen Strukturen, die Erweiterung der EU nach Mittel- und Osteuropa, Bestandsaufnahme und Perspektiven der Bereiche der gemeinsamen Außenpolitik sowie der inneren und äußeren Sicherheit, Erwartungen und Zielvorgaben für die Revisionskonferenz. Der Band gibt somit wesentliche Grundlagen und Impulse für eine fundierte Auseinandersetzung mit den Fragen der anstehenden Reform des Vertrages über die Europäische Union.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Zukunft der Europäischen Union.

Die Zukunft der Europäischen Union. von Magiera,  Siegfried, Siedentopf,  Heinrich
Europa steht vor neuen Herausforderungen. Die Globalisierung der Weltmärkte, die Reformprozesse in Osteuropa und die grenzüberschreitende Kriminalität stellen Aufgaben, die vom Nationalstaat überkommener Prägung nicht mehr zu bewältigen sind. Die Fortsetzung des europäischen Integrationsprozesses steht - wie die im März 1996 eröffnete Regierungskonferenz zur Revision des Vertrages über die Europäische Union (Revisionskonferenz) zeigt - im Mittelpunkt der Bemühungen der europäischen Völker und Staaten. In Diskussionen über die Zukunft der EU werden gegenwärtig die Begriffe "Erweiterung und Vertiefung" und "Unionsbürgerschaft" verwendet. Läßt sich daraus die Schlußfolgerung ziehen, daß die europäische Integration voranschreitet? Es werden auch Stimmen laut, die von "Europaverdrossenheit" sprechen, "Intransparenz" und "demokratische Defizite" bemängeln sowie eine "Renationalisierung" fordern. Unter der wissenschaftlichen Leitung von Univ.-Prof. Dr. Siegfried Magiera und Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Heinrich Siedentopf erörterte die 64. Staatswissenschaftliche Fortbildungstagung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften im Rahmen eines intensiven Dialogs zwischen Wissenschaft und Praxis zentrale Fragen der Fortentwicklung von Recht und Verfassung der EU. Die Beiträge erfassen - wie dem angeschlossenen Inhaltsverzeichnis entnommen werden kann - ein breites Spektrum. Beispielhaft sind zu erwähnen: der künftige institutionelle Rahmen der EU, die Bewahrung und Stärkung der föderalen Strukturen, die Erweiterung der EU nach Mittel- und Osteuropa, Bestandsaufnahme und Perspektiven der Bereiche der gemeinsamen Außenpolitik sowie der inneren und äußeren Sicherheit, Erwartungen und Zielvorgaben für die Revisionskonferenz. Der Band gibt somit wesentliche Grundlagen und Impulse für eine fundierte Auseinandersetzung mit den Fragen der anstehenden Reform des Vertrages über die Europäische Union.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Inländerdiskriminierung.

Inländerdiskriminierung. von Hammerl,  Christoph
Die Harmonisierung des Rechts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften war schon in den Gründungsverträgen nicht darauf angelegt, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in umfassender Weise zu homogenisieren. Nur dort, wo die Gründungsverträge ausdrücklich dazu ermächtigen, soll eine Harmonisierung erfolgen. Liegt eine gemeinschaftsrechtliche Regelung vor, die gemeinschaftsweit in gleicher Weise gilt und angewendet wird, ist eine Diskriminierung von Bürgern einzelner Mitgliedstaaten gegenüber Bürgern anderer Mitgliedstaaten in dem jeweils geregelten Bereich in der Regel ausgeschlossen. In den nicht harmonisierten Bereichen rückt das Primärrecht - insbesondere die Grundfreiheiten des EG- Vertrages - in den Mittelpunkt des Interesses. Sofern eine Berufung auf Primärrecht Erfolg hat, gilt das primär-rechtswidrige Recht des Mitgliedstaates B nicht gegenüber dem jeweiligen Unionsbürger aus dem Mitgliedstaat A. Sollten die Bürger des Mitgliedstaates B als Inländer nun anders als andere Unionsbürger weiterhin an die primärrechtswidrigen Bestimmungen gebunden bleiben, entsteht ein erhebliches Benachteiligungspotential. Die »Verwerfungen«, die sich so aufgrund des Zusammenwirkens von nationalen Rechtsordnungen mit Europarecht ergeben, betreffen keine Einzelfälle, sondern sind vielmehr strukturell bedingt. Von Interesse ist auch, ob Einflüsse des Völkerrechts ähnliche Wirkungen zeitigen können. Die vorliegende Arbeit will Strukturen und normative Rahmenbedingungen für Inländerdiskriminierung offenlegen. Untersucht wird weiter, ob Diskriminierungen aufgrund mitgliedstaatlichen Rechts mit Primärrecht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar sind und ob etwaige Benachteiligungen der Inländer vor dem Grundgesetz Bestand haben können.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Produktwerbung in der Europäischen Union zwischen gemeinschaftlichen Kompetenzschranken und europäischem Grundrechtsschutz.

Produktwerbung in der Europäischen Union zwischen gemeinschaftlichen Kompetenzschranken und europäischem Grundrechtsschutz. von Danwitz,  Thomas von
Das seit dem Ende der 80er Jahre von der Europäischen Kommission zielstrebig verfolgte Vorhaben eines allgemeinen Werbeverbotes für Tabakerzeugnisse wirft Grundfragen der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenz-Verteilung und des Grundrechtsschutzes auf, die bereits als »constitutional time-bomb« apostrophiert worden sind. Die vorgelegte Untersuchung widmete sich dieser zweifachen Problematik aus gemeinschaftsrechtlicher Perspektive. Im Rahmen des kompetenzrechtlichen Untersuchungsteils wird die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Abgrenzung konkurrierender Kompetenzgrundlagen der Gemeinschaft eingehend untersucht und ihre Bedeutung für die Kompetenzabgrenzung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beleuchtet. Der grundrechtliche Untersuchungsteil konzentriert sich auf den gemeinschaftsrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit und wertet neben der neueren Rechtsprechung des EGMR auch die Rechtsprechung des kanadischen und des U.S.-amerikanischen Supreme Court aus. Abschließend zeigt die Untersuchung prozeßrechtliche Konsequenzen auf und setzt sich intensiv mit der Frage auseinander, wie ein adäquater Rechtsschutz gegen Kompetenzübergriffe und Grundrechtsbeeinträchtigungen gewährt werden kann. Dabei stehen die Folgerungen im Vordergrund, die sich aus der grundrechtlichen Schutzpflicht für eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 173 Abs. 2 EGV ergeben. Insgesamt versteht sich diese Arbeit als Beitrag zur gegenwärtigen Diskussion um eine ausgewogene Kompetenzverteilung und einen gehobenen Grundrechtsschutz in der Integrationsgemeinschaft Europas.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Ausschuß der Regionen (Artikel 198 a – c EG-Vertrag).

Der Ausschuß der Regionen (Artikel 198 a – c EG-Vertrag). von Theissen,  Robert
In Anlehnung an den »kooperativen Föderalismus« umschreibt der Begriff »kooperativer Regionalismus« ein Verfassungssystem, in welchem regionale Gebietskörperschaften gesamtstaatliche Mitwirkungsrechte ausüben, ohne Staatsqualität zu besitzen. Sie kooperieren dazu untereinander auf einer horizontalen Ebene sowie mit dem Staat auf einer vertikalen Ebene. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob durch die Schaffung des Ausschusses der Regionen (AdR) die Möglichkeit eröffnet wurde, dieses System auf die drei Ebenen Regionen - Mitgliedstaaten - Europäische Union zu übertragen. Nach einer Kurzübersicht über die Verfassungsstrukturen der Mitgliedstaaten wird dazu zunächst auf die Hintergründe der Entstehung des AdR eingegangen. Es folgt eine Untersuchung der Aspekte seiner Beratungsfunktion und eine Erörterung seiner unmittelbaren wie mittelbaren Möglichkeiten, einen spürbaren Beitrag zur Gemeinschaftspolitik zu leisten. Im Anschluß wird auf Zusammensetzung, Position im institutionellen Gefüge der Gemeinschaft sowie interne Organisation eingegangen. Schließlich befaßt sich der Autor mit der Frage, ob der AdR bei Verletzung seiner Anhörungsrechte die Möglichkeit hat, selbst Nichtigkeitsklage zu erheben. Im Ergebnis wird die anfangs aufgeworfene Frage beantwortet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grundrechtsdemokratie als Raison offener Staaten.

Grundrechtsdemokratie als Raison offener Staaten. von Schröder,  Wolfgang M.
In der vorliegenden Studie erörtert Wolfgang M. Schröder ein Kernproblem aktueller Regierungslehre: Er fragt nach der normativen ratio des verfassungspolitischen Managements von Souveränitätsrechten und Kompetenzen offener Staaten. Der Autor entwickelt seine Antwort hierauf in zwei Stufen. In dem analytischen Grundlegungsteil (A-E) stellt er die grundrechtsstaatliche Demokratie als normatives Legitimitätsziel des Regierens heraus. Zudem liefert er eine Einführung in die Souveränitäts-, Kompetenz- und Politikverflechtungsstrukturen auf globaler und EU-Ebene. In dem sich anschließenden synthetischen Teil (F-K) stellt Schröder sodann das gesuchte Verfassungspolitikkonzept vor. Es umfaßt ein normatives Kompetenzklärungsprinzip, einen modernen Staatsklugheitsbegriff sowie ein Rhetorikmodell für Demokratie- und Rechtsstaatspolitik in Mehrebenensystemen des Regierens. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis 2002 der Universität Tübingen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verfassungsfunktionen – Vertragsfunktionen.

Verfassungsfunktionen – Vertragsfunktionen. von Köppen,  Henning
Anlaß der vorliegenden, von Prof. Dr. François Rigaux (Université Catholique de Louvain, Belgien) betreuten Arbeit war für den Verfasser u. a. die Erkenntnis, daß angesichts des steten Wachstums staatlich-föderativer Parallelerscheinungen im Unionsrecht eine »Vision Europastaat« keineswegs aufgegeben scheint. Exemplarisch sind seiner Darstellung zufolge auch die neuerlichen, weil über eine bloße »Verfassungsförmigkeit« hinausreichenden Bestrebungen nach einer »Europäischen Verfassung« von der überlieferten Konnexität zwischen Verfassung und modernem Staat letztlich nicht zu lösen. Forderungen nach einer »Staatswerdung Europas« hält Henning Köppen die unverändert völkervertragliche, in Zukunft gar immer »zweckverbandlichere« Natur der EU entgegen. Er weist z. T. unüberwindbare strukturelle Divergenzen zwischen bundesstaatlichen Verfassungen und europäischem Primärrecht nach, indem er aus einer umfassenden funktionellen Perspektive deren organisatorische, stabilisatorische und evolutive, legitimatorische, integrative sowie individualrechtsschützende und grundordnende Prämissen und Mechanismen einander gegenüberstellt. In deutlicher Abgrenzung zum gewählten Vergleichsobjekt, der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit ihrer Neuen Bundesverfassung, arbeitet Henning Köppen dabei auch eine mangelhafte, sich nach der EU-Osterweiterung gar rückentwickelnde, außerrechtliche Homogenität unter »den Europäern« als mitentscheidende Ursache für die spürbar abnehmende Fähigkeit der Union heraus, ihr erfolgreiches Binnenmarkt- und Friedenskonzept in Richtung föderativ-vertiefende Formen fortzuentwickeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Elemente einer Theorie der Verfassung Europas.

Elemente einer Theorie der Verfassung Europas. von Peters,  Anne
Mit dieser Studie liegt erstmals eine systematische europäische Verfassungstheorie mit einer "konstitutionalistischen" Integrationstheorie vor, die mit einer neuen Legitimationstheorie verbunden wird. Anne Peters zeigt, daß grundlegende europäische Normen das materielle Verfassungsrecht der EG/EU bilden. Die Institution der Verfassung ist vom Staat ablösbar, weil die - von der Verfassung zu verrechtlichende - Hoheitsausübung durch den Staat nicht (mehr) kategorial verschieden von der Hoheitsausübung durch die EG/EU ist. Die europäische Verfassung entwickelt sich kontinuierlich in einem pluralen und mehrseitigen Prozeß weiter, in dem die Bürgerbeteiligung verbessert werden muß. Im Hinblick auf die Legitimität der europäischen Verfassung erweisen sich die gängigen Legitimationsstrategien, insbesondere die Theorie der doppelten Legitimation der europäischen Verfassung, als kritikwürdig. Das neue Modell der Legitimation durch Bewährung integriert die konstitutionelle Unwissenheit als zentrales Element und legt eine weiterhin reformistische Verfassungsentwicklung und den Verzicht auf eine Finalitätsdiskussion nahe. Das existierende demokratische Defizit der EG/EU ist durch institutionelle Reformen behebbar, weil diesbezüglich keine unüberwindrlichen metarechtlichen Hindernisse bestehen. Die aufscheinende europäische Perspektive ist eine teilparlamentarisierte Verhandlungsdemokratie.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grundrechtlicher Eigentumsschutz in der Europäischen Union.

Grundrechtlicher Eigentumsschutz in der Europäischen Union. von Müller-Michaels,  Olaf
Nach Art. F Abs. 2 EUV achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Privateigentum, Privatautonomie und Wettbewerb sind die Säulen, auf denen jedes freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftssystem ruht. Die Bedeutung der Eigentumsgewährleistung als Gegengewicht zu Interventionen in den vermögensrechtlichen Bereich wächst umso mehr, je breiter die Eingriffsmöglichkeiten der EU werden. Die vorliegende Studie soll einen Beitrag zur Konturierung des grundrechtlichen Eigentumsschutzes in der EU leisten und Vergleichsmaterial zur Verfügung stellen, das als Diskussionsgrundlage für seine Bewertung und Weiterentwicklung dienen kann. Auf einen Überblick über die Entwicklung der Grundrechte im Rahmen der Unionsrechtsordnung folgt eine Bestandsaufnahme des bisherigen von der Rechtsprechung des EuGH geprägten unionsrechtlichen Eigentumsschutzes. Anschließend werden die Eigentumsgewährleistung der EMRK und der Verfassungen Deutschlands, Italiens und Irlands untersucht; in seiner Grundsatzentscheidung zum gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsgrundrecht hat der EuGH die Garantien dieser Länder ausdrücklich als Rechtserkenntnisquellen herangezogen. Methodisch folgt die Darstellung jeder Rechtsordnung einem einheitlichen Aufbau. Es werden der Anwendungsbereich der grundrechtlichen Gewährleistung, die Arten von Eigentumsbeeinträchtigungen und die an sie gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen analysiert. In der dogmatischen Struktur der Eigentumsgarantie zeigen sich in den untersuchten Rechtsordnungen starke Vereinheitlichungstendenzen. Als materielle Schranke für Eigentumsbeeinträchtigungen gewinnt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung; dies führt zu einer Entlastung des Enteignungsbegriffs. Der EuGH beschränkt jedoch in der Praxis die ihm obliegende Kontrolle des europäischen Gesetzgebers bisher auf evidente Fehler. Seine Rechtsprechung weist ein Abwägungsdefizit auf und bleibt damit deutlich hinter dem Standard der anderen untersuchten Rechtsordnungen zurück.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Supranationalität als Verfassungsprinzip.

Supranationalität als Verfassungsprinzip. von Hertel,  Wolfram
Mit der Veröffentlichung wird versucht, eine gemeinsame normative Grundlage staatlicher und nichtstaatlicher Verfassungsbegriffe zu entwickeln. Obwohl Europa kein Staat werden soll, ist die Existenz eines normativen Europäischen Verfassungsrechts nicht ausgeschlossen. Eine Gleichsetzung von Verfassungsentwicklung und Staatswerdung ist abzulehnen. Trennt man den normativen Staatsverfassungsbegriff von seinen notwendigerweise staatsbezogenen Elementen, so kann ein abstrakter Bedeutungskern des normativen Verfassungsbegriffs gefunden werden: Verfassungsrecht stellt eine eigenständige Herrschaftsordnung auf und ist darauf gerichtet, diese Ordnung spezifisch zu begründen - zu legitimieren. Demokratie- und Legitimationsmodelle, die für die staatliche Ordnung entwickelt wurden, sind nicht unmittelbar auf den überstaatlichen Integrationsprozeß übertragbar. Die Originalität des supranationalen Herrschaftsmodells liegt in der Verbindung von Nichtstaatlichkeit mit Normativität und Legitimation. Herrschaftsausübung findet in Europa sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Individuen statt. Daher sind auch Normativität und Legitimation im europäischen Rahmen nicht schlechter oder besser als im Nationalstaat, sondern unterliegen anderen Anforderungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Artikel 23 Abs. 2 bis 7 GG.

Die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Artikel 23 Abs. 2 bis 7 GG. von Lang,  Ruth
Durch den fortschreitenden europäischen Integrationsprozess haben Länder, Bundesrat und Bundestag im Laufe der Zeit einen erheblichen Teil ihrer Gesetzgebungskompetenzen an die EU verloren. Ruth Lang untersucht zum einen, ob der auf Druck der Länder 1992 in das Grundgesetz eingefügte Art. 23 Abs. 2 bis 7, der die Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Bundestages in Angelegenheiten der EU neu regelt, ausreicht, um die bisherige und vom Grundgesetz vorgesehene Funktion und Stellung beider Organe als Gesetzgebungsorgane und der Länder als teilsouveräner Staatseinheiten zu sichern. Zum anderen überprüft sie, ob die Regelungen mit dem übrigen Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und inwieweit die Rechte tatsächlich durchsetzbar sind. Ruth Lang erläutert die einzelnen Rechte von Bundesrat und Bundestag umfassend und detailliert. Für den Bundesrat kommt sie zu dem Ergebnis, daß sich durch die durchgängige Respektierung der vorrangigen Kompetenz der Bundesregierung sowie die letztliche Garantie ihrer freien und eigenverantwortlichen Entscheidung bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition in Angelegenheiten der EU weder ein Verstoß gegen Gemeinschafts- noch gegen Verfassungsrecht, insbesondere kein Verstoß gegen das Integrations- und Gewaltenteilungsprinzip oder den Grundsatz der Handlungsfreiheit der Bundesregierung im auswärtigen Bereich ergibt. Für den Bundestag stellt die Verfasserin fest, daß dessen gemeinschafts- und verfassungskonforme Mitwirkungsrechte zwar als eine Säule demokratischer Legitimation der supranationalen europäischen Hoheitsgewalt zur Stärkung des demokratischen Prinzips beitragen, jedoch deutlich hinter den Rechten des Bundesrates zurückgeblieben sind. Für beide Organe wie auch für die Länder selbst gilt, daß eine volle Gleichwertigkeit zwischen ihrer Alleinentscheidungsbefugnis und einer Mitwirkung an der Entscheidungsbefugnis der Bundesregierung nicht erreicht werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft.

Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft. von Blomeyer,  Wolfgang, Schachtschneider,  Karl Albrecht
Mit dem Band »Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft« beginnt das Interfakultäre Institut für Europäisches Wirtschaftsrecht der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, in dem Rechtswissenschaftler und Wirtschaftswissenschaftler aus der Juristischen Fakultät und aus der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät zusammenarbeiten, seine Schriftenreihe. Der deutsche Richter des Europäischen Gerichtshofs, Prof. Dr. Manfred Zuleeg, hat bei der Eröffnungsveranstaltung des Instituts am 13. November 1992 den Festvortrag über den rechtlichen Zusammenhalt der Europäischen Gemeinschaften gehalten. Sein Beitrag leitet die Veröffentlichungen des Instituts ein und ist geradezu rechtswissenschaftliches Programm des Instituts, welches sich an der bestmöglichen Entwicklung der Europäischen Union beteiligen wird. Die Europäische Union will und soll eine Völkergemeinschaft der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit sein. Der durch diese Ideale definierte Frieden in Europa und in der Welt ist die eigentliche Rechtfertigung der europäischen Integration. Die Europäischen Gemeinschaften gewinnen ihre Integrationskraft wesentlich aus den freiheitlichen Rechtsprinzipien. Die Freiheit wäre verloren, wenn das europäische Haus nicht ein Gebäude des Rechts, nicht eine Rechtsgemeinschaft wäre. Das Vertragsrecht der Gemeinschaft ist Verfassungsrecht und wirkt sich auf alle Rechtsgebiete aus, insbesondere auf das Arbeitsrecht und das Wettbewerbsrecht. Wolfgang Blomeyer stellt den judiziellen Dialog zwischen dem Europäischen Gerichtshof und der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit durchaus nicht ohne kritische Töne vor und zeigt exemplarisch einen europäischen Weg zu einem wirtschaftlich tragfähigen Arbeitsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Maastricht-Urteil die Europäische Union als Staatenverbund dogmatisiert, dessen Rechtsakte wesentlich durch die Parlamente der Völker legitimiert werden müßten. Die Probleme der existentiellen Staatlichkeit der Unionsvö
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der neue Europaartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission.

Der neue Europaartikel 23 des Grundgesetzes im Lichte der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission. von Schmalenbach,  Kirsten
Ein für das Grundgesetz entscheidendes Datum ist der 7. Februar 1992, als die Vertreter der damals zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften den "Vertrag über die Europäische Union" in Maastricht unterzeichneten. Die Mitglieder der Gemeinsamen Verfassungskommission nahmen sich im Zuge dessen der Aufgabe an, die staatlichen Grundlagen in bezug auf die europäische Integration neu zu bestimmen. Sie setzten den Grundstein für Art. 23 GG in seiner jetzt gültigen Form. Der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission kommt auch nach erfolgter Verfassungsänderung hohe Bedeutung bei der Interpretation der Norm zu. Der neue Europaartikel hat schließlich seine Bewährungsprobe - insbesondere hinsichtlich der neu statuierten Mitwirkungsbefugnisse von Bundesrat und Bundestag in europäischen Angelegenheiten - noch vor sich. Genug Spielraum für verfassungsrechtliche Auseinandersetzungen über die Tragweite der neuen Rechte bietet Art. 23 GG auf jeden Fall, da der Wortlaut an vielen Stellen unergiebig ist. Die Suche nach den Motiven für die gewählten Formulierungen bereitet dabei aus vielerlei Gründen Schwierigkeiten. So wurden entscheidende Beratungen in den nichtöffentlichen Berichterstattergesprächen der Gemeinsamen Verfassungskommission geführt, deren Protokolle einem breiten Publikum unzugänglich sind. Auch fanden intensive Erörterungen der Materie im später konstituierten Sonderausschuß "Europäische Union" (Vertrag von Maastricht) statt, deren ebenfalls nichtöffentliche Protokolle eine wichtige Quelle für die Entscheidungsfindung der Gesetzgebungsorgane zu Art. 23 GG darstellen. Angesichts der Vielzahl von Diskussionsforen und der Undurchsichtigkeit ihrer Kompromisse im Kontext von politischen Sachzwängen und rechtlichen Notwendigkeiten ist es Ziel der Untersuchung, die Motive der Urheber der Art. 23, 24 Abs. 1a, 28 und 88 GG umfassend darzustellen und den Konsens zwischen den Lagern von Bundesrat und Bundestag transparent aufzuzeigen. Die Untersuchung soll dabei einen Beitrag zur künftigen historischen und genetischen Interpretation des Verfassungstextes leisten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration.

Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration. von Uhrig,  Stephanie
Die zunehmende Globalisierung und die immer intensivere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen bereits seit Jahren zu einer immer mehr Politikbereiche erfassenden Übertragung von Hoheitsrechten. Kann aber der »Ausverkauf« deutscher Hoheitsgewalt unvermindert anhalten? Oder enthält das Grundgesetz Grenzen, die sicherstellen, daß die Bundesrepublik als Nationalstaat fortbesteht? Diese Frage untersucht die Autorin am Beispiel des Maastrichter Vertrages. Grundlage der Untersuchung ist die Analyse der Vorschriften des Grundgesetzes, die die Übertragung von Hoheitsrechten ermöglichen. Im Zentrum steht Artikel 23 GG, der nicht nur eine Eingliederung der Bundesrepublik in die Europäische Union ermöglicht, sondern auch Vorgaben für Struktur und inhaltliche Ausrichtung dieser Union enthält. Darüber hinaus beinhaltet er die Garantie für die Fortgeltung der maßgeblichen innerstaatlichen Strukturprinzipien und regelt die Beteiligung der Bundesorgane am Prozeß der Hoheitsrechtsübertragung. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Darstellung der Regelungen des Maastrichter Vertrages, der neben nunmehr kodifizierten Formen völkerrechtlicher Zusammenarbeit die Intensivierung bereits zuvor bestehender Gemeinschaftspolitiken enthält. Grundlegende Neuerung ist die »Vergemeinschaftung« der Währungspolitik, die mit der Einführung des Euro und der Schaffung des ESZB zentrale Bereiche staatlicher Hoheitsbefugnis berühren. Die nachfolgende Analyse der Regelungen des Maastrichter Vertrages an den Vorgaben des Grundgesetzes zeigt, daß die den deutschen Staat prägenden Strukturprinzipien und die Garantie des Fortbestehens eigener Staatlichkeit in der durch den Maastrichter Vertrag konzipierten Europäischen Union respektiert werden, daß aber etwa die Schaffung einer Gemeinschaftswährung Grenzbereiche berührt, die bei zukünftigen Integrationsverträgen eine sorgfältige Prüfung demokratischer Legitimation, rechtsstaatlicher Garantien und der Sicherstellung innerstaatlicher Kompetenzverteilung erforderlich machen wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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