Legal privilege und Nemo tenetur im reformierten europäischen Kartellermittlungsverfahren der VO 1-2003.

Legal privilege und Nemo tenetur im reformierten europäischen Kartellermittlungsverfahren der VO 1-2003. von Schubert,  Daniel
Auch nach der grundlegenden Neugestaltung des europäischen Kartellverfahrens durch die VO 1/2003 mit dem Wechsel zum Legalausnahmesystem bleiben die Fülle und Reichweite der Ermittlungsbefugnisse der Kommission angesichts der immer schärferen Kartellsanktionen höchst problematisch. In diesem Zusammenhang konzentriert sich Daniel Schubert zum einen auf das Kernproblem des Vertraulichkeitsschutzes von Rechtsberatungsunterlagen (legal privilege) im Rahmen externer anwaltlicher, aber auch unternehmensinterner Rechtsberatung durch Unternehmensjuristen. Zum anderen befasst er sich mit der Frage der Geltung des nemo-tenetur-Satzes im Sinne eines Auskunftsverweigerungsrechts der betroffenen Unternehmen. Dazu verfolgt und vergleicht er die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und EuG, etwa im Fall "Akzo / Akcros", sowie demgegenüber die des EGMR zu den Vorgaben der EMRK.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Legal privilege und Nemo tenetur im reformierten europäischen Kartellermittlungsverfahren der VO 1-2003.

Legal privilege und Nemo tenetur im reformierten europäischen Kartellermittlungsverfahren der VO 1-2003. von Schubert,  Daniel
Auch nach der grundlegenden Neugestaltung des europäischen Kartellverfahrens durch die VO 1/2003 mit dem Wechsel zum Legalausnahmesystem bleiben die Fülle und Reichweite der Ermittlungsbefugnisse der Kommission angesichts der immer schärferen Kartellsanktionen höchst problematisch. In diesem Zusammenhang konzentriert sich Daniel Schubert zum einen auf das Kernproblem des Vertraulichkeitsschutzes von Rechtsberatungsunterlagen (legal privilege) im Rahmen externer anwaltlicher, aber auch unternehmensinterner Rechtsberatung durch Unternehmensjuristen. Zum anderen befasst er sich mit der Frage der Geltung des nemo-tenetur-Satzes im Sinne eines Auskunftsverweigerungsrechts der betroffenen Unternehmen. Dazu verfolgt und vergleicht er die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und EuG, etwa im Fall "Akzo / Akcros", sowie demgegenüber die des EGMR zu den Vorgaben der EMRK.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Legal privilege und Nemo tenetur im reformierten europäischen Kartellermittlungsverfahren der VO 1-2003.

Legal privilege und Nemo tenetur im reformierten europäischen Kartellermittlungsverfahren der VO 1-2003. von Schubert,  Daniel
Auch nach der grundlegenden Neugestaltung des europäischen Kartellverfahrens durch die VO 1/2003 mit dem Wechsel zum Legalausnahmesystem bleiben die Fülle und Reichweite der Ermittlungsbefugnisse der Kommission angesichts der immer schärferen Kartellsanktionen höchst problematisch. In diesem Zusammenhang konzentriert sich Daniel Schubert zum einen auf das Kernproblem des Vertraulichkeitsschutzes von Rechtsberatungsunterlagen (legal privilege) im Rahmen externer anwaltlicher, aber auch unternehmensinterner Rechtsberatung durch Unternehmensjuristen. Zum anderen befasst er sich mit der Frage der Geltung des nemo-tenetur-Satzes im Sinne eines Auskunftsverweigerungsrechts der betroffenen Unternehmen. Dazu verfolgt und vergleicht er die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und EuG, etwa im Fall "Akzo / Akcros", sowie demgegenüber die des EGMR zu den Vorgaben der EMRK.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach dem europäischen Kartellrecht

Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für einen Verstoß gegen das Kartellverbot nach dem europäischen Kartellrecht von Goeck,  Kerstin
Dem Wortlaut nach adressieren die europäischen Kartellrechtsvorschriften gemäß Art. 101 AEUV und Art. 23 VO Nr. 1/2003 ausschließlich Unternehmen sowie Unternehmensvereinigungen. Diese können gegen das Kartellverbot verstoßen und bußgeldrechtlich belangt werden. Es ist unbestritten, dass sich nicht nur private Unternehmen, sondern auch Staaten wirtschaftlich betätigen. Fraglich ist jedoch, inwieweit sich die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Kartellverstoß ihrer unternehmerischen Einheiten bußgeldrechtlich verantworten muss. Nach Ansicht der Verfasserin kommen für die Begründung einer solchen Verantwortlichkeit vor allem zwei Ansätze in Betracht: Zum einen könnte man die Bundesrepublik Deutschland als Unternehmen im Sinne von Art. 23 VO (EG) Nr. 1/2003 ansehen oder aber zum anderen für die Zuordnung des Kartellverstoßes auf das Modell der wirtschaftlichen Einheit zurückgreifen. Kerstin Goeck erläutert diese Möglichkeiten und untersucht, welche Aspekte einer bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland entgegengehalten werden können. Bisher wurde die erläuterte Problematik im Schrifttum nur vereinzelt aufgegriffen und dahingehend beantwortet, dass aufgrund des sich aus Art. 299 Abs. 1 Hs. 2 AEUV ergebenden Vollstreckungsdefizites letztlich keine effektive Möglichkeit der Sanktionierung von Staaten für einen Kartellverstoß gegeben sei. Eine ausführliche Begründung dieser Auffassung fehlt jedoch. Kerstin Goeck hinterfragt diesen Ansatz insbesondere hinsichtlich dessen Sinn und Zweck und wirft dabei einen besonderen Blick auf die kartellrechtliche Bußgeldentscheidung. Zum Schluss der Untersuchung präsentiert sie einen Vorschlag, der zeigt, wie Staaten „effektiv“ bußgeldrechtlich belangt und wie die insoweit bestehenden rechtlichen Defizite der bußgeldrechtlichen Sanktionierung von Staaten ausgeräumt werden können.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Der Richtervorbehalt im kartellrechtlichen Nachprüfungsverfahren der Europäischen Kommission

Der Richtervorbehalt im kartellrechtlichen Nachprüfungsverfahren der Europäischen Kommission von Hecheltjen,  Kai
Art. 20 und 21 VO 1/2003 gewähren der Europäischen Kommission die Befugnis, Nachprüfungen in Betriebs- und Privaträumen vorzunehmen. Zum Schutz der betroffenen Grundrechtspositionen statuiert das sekundäre Gemeinschaftsrecht dabei einen Richtervorbehalt auf mitgliedstaatlicher Ebene. Die ermittlungsrichterlichen Kompetenzen wurden hierbei jedoch in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Hoechst und Roquette Frères einschränkend definiert. Der Verfasser untersucht sowohl aus mitgliedstaatlicher als auch gemeinschaftsrechtlicher Perspektive, ob angesichts dieser Einschränkungen effektiver Rechtsschutz gewährt wird. Problematisiert wird, ob einzig ein Richtervorbehalt auf Ebene der Gemeinschaftsgerichte effektiven Rechtsschutz vermittelt. Hierfür wird dezidiert auf den grundrechtlichen Schutz der räumlichen Privatsphäre in den Mitgliedstaaten und der EU eingegangen. Zudem werden die Nachprüfungsbefugnisse mit den betroffenen präventiven und repressiven Verfahrens- und Verteidigungsrechten in Bezug gesetzt. Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass sowohl Art. 20 als auch Art. 21 VO 1/2003 unter das geforderte Mindestmaß rechtsstaatlicher Gewährleistung abrutschen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Legal privilege und Nemo tenetur im reformierten europäischen Kartellermittlungsverfahren der VO 1-2003.

Legal privilege und Nemo tenetur im reformierten europäischen Kartellermittlungsverfahren der VO 1-2003. von Schubert,  Daniel
Auch nach der grundlegenden Neugestaltung des europäischen Kartellverfahrens durch die VO 1/2003 mit dem Wechsel zum Legalausnahmesystem bleiben die Fülle und Reichweite der Ermittlungsbefugnisse der Kommission angesichts der immer schärferen Kartellsanktionen höchst problematisch. In diesem Zusammenhang konzentriert sich Daniel Schubert zum einen auf das Kernproblem des Vertraulichkeitsschutzes von Rechtsberatungsunterlagen (legal privilege) im Rahmen externer anwaltlicher, aber auch unternehmensinterner Rechtsberatung durch Unternehmensjuristen. Zum anderen befasst er sich mit der Frage der Geltung des nemo-tenetur-Satzes im Sinne eines Auskunftsverweigerungsrechts der betroffenen Unternehmen. Dazu verfolgt und vergleicht er die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und EuG, etwa im Fall "Akzo / Akcros", sowie demgegenüber die des EGMR zu den Vorgaben der EMRK.
Aktualisiert: 2023-04-15
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