Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts.

Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts. von Mikus,  Rudolf Alexander
Das Fahrlässigkeitsstrafrecht ist in jüngerer Zeit zunehmend mit der Bewertung risikoträchtiger Tätigkeiten konfrontiert. Solche Tätigkeiten sind zur Förderung von Wohlstand und Lebensqualität erlaubt, ja sogar erwünscht, solange die Akteure die spezifischen Risiken im Rahmen akzeptabler Grenzen halten. Solche Grenzen sind aber nur in Ausnahmefällen eindeutig durch Regeln fixiert, im übrigen gibt es nur das allgemeine Gebot der Erfolgsvermeidung. Tritt der Erfolg ein, werden sie ex post konkretisiert. In der Theorie ist man sich hingegen einig, daß die Verhaltenserwartung nur aus der Perspektive der Handlungssituation, also ex ante, definiert werden darf. In diesem Spannungsverhältnis stellt sich die Frage, an welchen Wertungen sich der Handelnde ex ante orientieren muß, und inwieweit seine eigene Wertung gerichtlicher Kontrolle zugänglich sein kann. Eine Lösung ist der Wissenschaft bislang nicht gelungen, es sei denn auf Kosten der Bestimmtheit der Norm. Wenn aber keine bestimmte Norm existiert, wie läßt sich dem Handelnden dann normwidriges Verhalten vorwerfen? Der Verfasser sucht durch einen Blick auf das Verwaltungsrecht den Ausweg aus dem Dilemma zu weisen. Er argumentiert, daß das Institut eines gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums in seinem theoretischen Ansatz ein Vorbild für die Verhaltensnormbestimmung in ungeregelten Lebensbereichen sein kann, und er versucht, diesen Ansatz auf das Strafrecht zu übertragen. Dies führt zu einer Relativierung des Begriffes der Pflichtwidrigkeit und zu einer Beurteilung des Täterverhaltens an Verwerflichkeitskriterien. Rudolf A. Mikus zeigt, daß sich ein solcher "Beurteilungsspielraum des Fahrlässigkeitstäters" in das deutsche Strafrechtssystem einfügen läßt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die grobe Fahrlässigkeit.

Die grobe Fahrlässigkeit. von König,  Volker
Die grobe Fahrlässigkeit hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie ist Tatbestandsmerkmal in weit über hundert Normen des Zivilrechts. Als wichtigste Beispiele seien hier nur der gutgläubige Erwerb, die weitgehende Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sowie die Leistungsfreiheit von Versicherern bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen genannt. Die Bedeutung der groben Fahrlässigkeit steht allerdings in deutlichem Gegensatz zur geringen inhaltlichen Präzision des Begriffs. Nicht zu Unrecht wird immer wieder betont, der Begriff sei außerordentlich unscharf und der Ausgang einschlägiger Prozesse deshalb kaum vorhersehbar. Der Autor versucht in seiner Arbeit den Begriff der groben Fahrlässigkeit inhaltlich zu konkretisieren, ohne seine Überlegungen auf nur einen oder wenige Anwendungsbereiche zu beschränken. Dabei geht er vor allem auf zwei Hauptprobleme ein. Erstens: Wie ist der objektive Sorgfaltsverstoß der groben Fahrlässigkeit von dem der einfachen Fahrlässigkeit abzugrenzen? Zweitens: Ist ein subjektiver Sorgfaltsverstoß in Form eines persönlich vorwerfbaren Verschuldens Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit? Falls ja: Welche Entschuldigungsmomente können von diesem Vorwurf entlasten? Anders als die meisten Stimmen in der Literatur lehnt der Autor eine abstrakte Definition grober Fahrlässigkeit ab. Nach seiner Auffassung kann der Begriff nur durch inhaltliche Kriterien konkretisiert werden, die zwar nicht zwingend, aber doch typischerweise für oder gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sprechen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung von Rechtsprechung und Literatur entsteht so ein umfangreicher Katalog von Kriterien (z. B. Schadenswahrscheinlichkeit, Dauer von Sorgfaltsverstößen), die quasi eine Check-Liste für den Begriff der groben Fahrlässigkeit bilden. Aus der Kombination dieser Kriterien werden wiederum komplexe Begriffe, wie der des Augenblicksversagens hergeleitet. Im übrigen widerspricht der Autor einer einheitlichen Behandlung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des subjektiven Sorgfaltsverstoßes und differenziert je nach Funktion der anzuwendenden Norm.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die fahrlässige Mittäterschaft.

Die fahrlässige Mittäterschaft. von Kamm,  Simone
Nach überwiegender Auffassung ist die mittäterschaftliche Begehung einer Straftat nur bei Vorsatz aller Beteiligten möglich. Begründet wird dies damit, daß die Fassung eines gemeinsamen Tatentschlusses bei fahrlässig handelnden bzw. unterlassenden Personen ausgeschlossen sei sowie mit der fehlenden Differenzierbarkeit der einzelnen Beteiligungsformen bei der Fahrlässigkeitsstraftat. Simone Kamm geht der Frage nach, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, eine fahrlässige Mittäterschaft gleichwohl anzuerkennen ist. Nach einer kritischen Betrachtung der Struktur der vorsätzlichen Mittäterschaft wird die Behandlung der fahrlässigen Beteiligung mehrerer in älterer und neuerer Rechtsprechung und Lehre dargestellt und bewertet. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, daß die Argumente der Gegner einer fahrlässigen Mittäterschaft sowie deren Alternativvorschläge zur rechtlichen Einordnung von fahrlässig gemeinsam handelnden bzw. unterlassenden Personen nicht überzeugen. Im letzten Teil der Arbeit entwickelt sie eigene Kriterien zur Begründung dieser dogmatischen Figur. Danach ist von einer mittäterschaftlichen Begehung einer Fahrlässigkeitsstraftat dann auszugehen, wenn der tatbestandliche Erfolg allein bei dem Zusammenwirken mehrerer sorgfaltspflichtwidrig in Erscheinung tretender Personen verwirklicht werden kann. Die Beteiligten müssen sich der Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns bzw. Unterlassens sowie der Umstände, die die wechselseitige Abhängigkeit der einzelnen Tatbeiträge im Hinblick auf den Erfolgseintritt begründen, bewußt sein. Zuletzt werden die dogmatischen und praktischen Konsequenzen der Annahme einer solchen Rechtsfigur aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Wissenszurechnung.

Die Wissenszurechnung. von Goldschmidt,  Christof-Ulrich
Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die grobe Fahrlässigkeit.

Die grobe Fahrlässigkeit. von König,  Volker
Die grobe Fahrlässigkeit hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie ist Tatbestandsmerkmal in weit über hundert Normen des Zivilrechts. Als wichtigste Beispiele seien hier nur der gutgläubige Erwerb, die weitgehende Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sowie die Leistungsfreiheit von Versicherern bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen genannt. Die Bedeutung der groben Fahrlässigkeit steht allerdings in deutlichem Gegensatz zur geringen inhaltlichen Präzision des Begriffs. Nicht zu Unrecht wird immer wieder betont, der Begriff sei außerordentlich unscharf und der Ausgang einschlägiger Prozesse deshalb kaum vorhersehbar. Der Autor versucht in seiner Arbeit den Begriff der groben Fahrlässigkeit inhaltlich zu konkretisieren, ohne seine Überlegungen auf nur einen oder wenige Anwendungsbereiche zu beschränken. Dabei geht er vor allem auf zwei Hauptprobleme ein. Erstens: Wie ist der objektive Sorgfaltsverstoß der groben Fahrlässigkeit von dem der einfachen Fahrlässigkeit abzugrenzen? Zweitens: Ist ein subjektiver Sorgfaltsverstoß in Form eines persönlich vorwerfbaren Verschuldens Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit? Falls ja: Welche Entschuldigungsmomente können von diesem Vorwurf entlasten? Anders als die meisten Stimmen in der Literatur lehnt der Autor eine abstrakte Definition grober Fahrlässigkeit ab. Nach seiner Auffassung kann der Begriff nur durch inhaltliche Kriterien konkretisiert werden, die zwar nicht zwingend, aber doch typischerweise für oder gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sprechen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung von Rechtsprechung und Literatur entsteht so ein umfangreicher Katalog von Kriterien (z. B. Schadenswahrscheinlichkeit, Dauer von Sorgfaltsverstößen), die quasi eine Check-Liste für den Begriff der groben Fahrlässigkeit bilden. Aus der Kombination dieser Kriterien werden wiederum komplexe Begriffe, wie der des Augenblicksversagens hergeleitet. Im übrigen widerspricht der Autor einer einheitlichen Behandlung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des subjektiven Sorgfaltsverstoßes und differenziert je nach Funktion der anzuwendenden Norm.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts.

Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts. von Mikus,  Rudolf Alexander
Das Fahrlässigkeitsstrafrecht ist in jüngerer Zeit zunehmend mit der Bewertung risikoträchtiger Tätigkeiten konfrontiert. Solche Tätigkeiten sind zur Förderung von Wohlstand und Lebensqualität erlaubt, ja sogar erwünscht, solange die Akteure die spezifischen Risiken im Rahmen akzeptabler Grenzen halten. Solche Grenzen sind aber nur in Ausnahmefällen eindeutig durch Regeln fixiert, im übrigen gibt es nur das allgemeine Gebot der Erfolgsvermeidung. Tritt der Erfolg ein, werden sie ex post konkretisiert. In der Theorie ist man sich hingegen einig, daß die Verhaltenserwartung nur aus der Perspektive der Handlungssituation, also ex ante, definiert werden darf. In diesem Spannungsverhältnis stellt sich die Frage, an welchen Wertungen sich der Handelnde ex ante orientieren muß, und inwieweit seine eigene Wertung gerichtlicher Kontrolle zugänglich sein kann. Eine Lösung ist der Wissenschaft bislang nicht gelungen, es sei denn auf Kosten der Bestimmtheit der Norm. Wenn aber keine bestimmte Norm existiert, wie läßt sich dem Handelnden dann normwidriges Verhalten vorwerfen? Der Verfasser sucht durch einen Blick auf das Verwaltungsrecht den Ausweg aus dem Dilemma zu weisen. Er argumentiert, daß das Institut eines gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums in seinem theoretischen Ansatz ein Vorbild für die Verhaltensnormbestimmung in ungeregelten Lebensbereichen sein kann, und er versucht, diesen Ansatz auf das Strafrecht zu übertragen. Dies führt zu einer Relativierung des Begriffes der Pflichtwidrigkeit und zu einer Beurteilung des Täterverhaltens an Verwerflichkeitskriterien. Rudolf A. Mikus zeigt, daß sich ein solcher "Beurteilungsspielraum des Fahrlässigkeitstäters" in das deutsche Strafrechtssystem einfügen läßt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Wissenszurechnung.

Die Wissenszurechnung. von Goldschmidt,  Christof-Ulrich
Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die fahrlässige Mittäterschaft.

Die fahrlässige Mittäterschaft. von Kamm,  Simone
Nach überwiegender Auffassung ist die mittäterschaftliche Begehung einer Straftat nur bei Vorsatz aller Beteiligten möglich. Begründet wird dies damit, daß die Fassung eines gemeinsamen Tatentschlusses bei fahrlässig handelnden bzw. unterlassenden Personen ausgeschlossen sei sowie mit der fehlenden Differenzierbarkeit der einzelnen Beteiligungsformen bei der Fahrlässigkeitsstraftat. Simone Kamm geht der Frage nach, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, eine fahrlässige Mittäterschaft gleichwohl anzuerkennen ist. Nach einer kritischen Betrachtung der Struktur der vorsätzlichen Mittäterschaft wird die Behandlung der fahrlässigen Beteiligung mehrerer in älterer und neuerer Rechtsprechung und Lehre dargestellt und bewertet. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, daß die Argumente der Gegner einer fahrlässigen Mittäterschaft sowie deren Alternativvorschläge zur rechtlichen Einordnung von fahrlässig gemeinsam handelnden bzw. unterlassenden Personen nicht überzeugen. Im letzten Teil der Arbeit entwickelt sie eigene Kriterien zur Begründung dieser dogmatischen Figur. Danach ist von einer mittäterschaftlichen Begehung einer Fahrlässigkeitsstraftat dann auszugehen, wenn der tatbestandliche Erfolg allein bei dem Zusammenwirken mehrerer sorgfaltspflichtwidrig in Erscheinung tretender Personen verwirklicht werden kann. Die Beteiligten müssen sich der Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns bzw. Unterlassens sowie der Umstände, die die wechselseitige Abhängigkeit der einzelnen Tatbeiträge im Hinblick auf den Erfolgseintritt begründen, bewußt sein. Zuletzt werden die dogmatischen und praktischen Konsequenzen der Annahme einer solchen Rechtsfigur aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die grobe Fahrlässigkeit.

Die grobe Fahrlässigkeit. von König,  Volker
Die grobe Fahrlässigkeit hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie ist Tatbestandsmerkmal in weit über hundert Normen des Zivilrechts. Als wichtigste Beispiele seien hier nur der gutgläubige Erwerb, die weitgehende Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sowie die Leistungsfreiheit von Versicherern bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen genannt. Die Bedeutung der groben Fahrlässigkeit steht allerdings in deutlichem Gegensatz zur geringen inhaltlichen Präzision des Begriffs. Nicht zu Unrecht wird immer wieder betont, der Begriff sei außerordentlich unscharf und der Ausgang einschlägiger Prozesse deshalb kaum vorhersehbar. Der Autor versucht in seiner Arbeit den Begriff der groben Fahrlässigkeit inhaltlich zu konkretisieren, ohne seine Überlegungen auf nur einen oder wenige Anwendungsbereiche zu beschränken. Dabei geht er vor allem auf zwei Hauptprobleme ein. Erstens: Wie ist der objektive Sorgfaltsverstoß der groben Fahrlässigkeit von dem der einfachen Fahrlässigkeit abzugrenzen? Zweitens: Ist ein subjektiver Sorgfaltsverstoß in Form eines persönlich vorwerfbaren Verschuldens Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit? Falls ja: Welche Entschuldigungsmomente können von diesem Vorwurf entlasten? Anders als die meisten Stimmen in der Literatur lehnt der Autor eine abstrakte Definition grober Fahrlässigkeit ab. Nach seiner Auffassung kann der Begriff nur durch inhaltliche Kriterien konkretisiert werden, die zwar nicht zwingend, aber doch typischerweise für oder gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sprechen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung von Rechtsprechung und Literatur entsteht so ein umfangreicher Katalog von Kriterien (z. B. Schadenswahrscheinlichkeit, Dauer von Sorgfaltsverstößen), die quasi eine Check-Liste für den Begriff der groben Fahrlässigkeit bilden. Aus der Kombination dieser Kriterien werden wiederum komplexe Begriffe, wie der des Augenblicksversagens hergeleitet. Im übrigen widerspricht der Autor einer einheitlichen Behandlung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des subjektiven Sorgfaltsverstoßes und differenziert je nach Funktion der anzuwendenden Norm.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts.

Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts. von Mikus,  Rudolf Alexander
Das Fahrlässigkeitsstrafrecht ist in jüngerer Zeit zunehmend mit der Bewertung risikoträchtiger Tätigkeiten konfrontiert. Solche Tätigkeiten sind zur Förderung von Wohlstand und Lebensqualität erlaubt, ja sogar erwünscht, solange die Akteure die spezifischen Risiken im Rahmen akzeptabler Grenzen halten. Solche Grenzen sind aber nur in Ausnahmefällen eindeutig durch Regeln fixiert, im übrigen gibt es nur das allgemeine Gebot der Erfolgsvermeidung. Tritt der Erfolg ein, werden sie ex post konkretisiert. In der Theorie ist man sich hingegen einig, daß die Verhaltenserwartung nur aus der Perspektive der Handlungssituation, also ex ante, definiert werden darf. In diesem Spannungsverhältnis stellt sich die Frage, an welchen Wertungen sich der Handelnde ex ante orientieren muß, und inwieweit seine eigene Wertung gerichtlicher Kontrolle zugänglich sein kann. Eine Lösung ist der Wissenschaft bislang nicht gelungen, es sei denn auf Kosten der Bestimmtheit der Norm. Wenn aber keine bestimmte Norm existiert, wie läßt sich dem Handelnden dann normwidriges Verhalten vorwerfen? Der Verfasser sucht durch einen Blick auf das Verwaltungsrecht den Ausweg aus dem Dilemma zu weisen. Er argumentiert, daß das Institut eines gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums in seinem theoretischen Ansatz ein Vorbild für die Verhaltensnormbestimmung in ungeregelten Lebensbereichen sein kann, und er versucht, diesen Ansatz auf das Strafrecht zu übertragen. Dies führt zu einer Relativierung des Begriffes der Pflichtwidrigkeit und zu einer Beurteilung des Täterverhaltens an Verwerflichkeitskriterien. Rudolf A. Mikus zeigt, daß sich ein solcher "Beurteilungsspielraum des Fahrlässigkeitstäters" in das deutsche Strafrechtssystem einfügen läßt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die fahrlässige Mittäterschaft.

Die fahrlässige Mittäterschaft. von Kamm,  Simone
Nach überwiegender Auffassung ist die mittäterschaftliche Begehung einer Straftat nur bei Vorsatz aller Beteiligten möglich. Begründet wird dies damit, daß die Fassung eines gemeinsamen Tatentschlusses bei fahrlässig handelnden bzw. unterlassenden Personen ausgeschlossen sei sowie mit der fehlenden Differenzierbarkeit der einzelnen Beteiligungsformen bei der Fahrlässigkeitsstraftat. Simone Kamm geht der Frage nach, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, eine fahrlässige Mittäterschaft gleichwohl anzuerkennen ist. Nach einer kritischen Betrachtung der Struktur der vorsätzlichen Mittäterschaft wird die Behandlung der fahrlässigen Beteiligung mehrerer in älterer und neuerer Rechtsprechung und Lehre dargestellt und bewertet. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, daß die Argumente der Gegner einer fahrlässigen Mittäterschaft sowie deren Alternativvorschläge zur rechtlichen Einordnung von fahrlässig gemeinsam handelnden bzw. unterlassenden Personen nicht überzeugen. Im letzten Teil der Arbeit entwickelt sie eigene Kriterien zur Begründung dieser dogmatischen Figur. Danach ist von einer mittäterschaftlichen Begehung einer Fahrlässigkeitsstraftat dann auszugehen, wenn der tatbestandliche Erfolg allein bei dem Zusammenwirken mehrerer sorgfaltspflichtwidrig in Erscheinung tretender Personen verwirklicht werden kann. Die Beteiligten müssen sich der Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns bzw. Unterlassens sowie der Umstände, die die wechselseitige Abhängigkeit der einzelnen Tatbeiträge im Hinblick auf den Erfolgseintritt begründen, bewußt sein. Zuletzt werden die dogmatischen und praktischen Konsequenzen der Annahme einer solchen Rechtsfigur aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Wissenszurechnung.

Die Wissenszurechnung. von Goldschmidt,  Christof-Ulrich
Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Wissenszurechnung.

Die Wissenszurechnung. von Goldschmidt,  Christof-Ulrich
Der Autor beschäftigt sich mit der Wissenszurechnung, also mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person haftet, wenn infolge arbeitsteiligen Handelns nicht sie selbst, sondern eine andere Person rechtlich relevante Umstände kennt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kennt. Der Grundgedanke der Arbeit liegt darin, daß es kein allgemeines Rechtsinstitut der Wissenszurechnung gibt, sondern daß die Frage, inwieweit jemand für das Wissen von Hilfspersonen einstehen muß, von der jeweiligen Wissensnorm beantwortet wird (d. h. der Rechtsnorm, die an die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmte Rechtsfolgen knüpft). Dieser Gedanke wird für die Arglisthaftung des Verkäufers gemäß § 436 S. 2 BGB, und zwar zunächst für natürliche und sodann für juristische Personen und Gesamthandsgemeinschaften, entwickelt. Beim Ausgangspunkt einer auf Vorsatz beschränkten Haftung begründet das vorsätzliche Unterlassen der Organisation der betriebsinternen Kommunikation die Arglisthaftung, das bloße pannenhafte Steckenbleiben der maßgeblichen Nachrichten dagegen eine Fahrlässigkeitshaftung des Geschäftsherrn.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die grobe Fahrlässigkeit.

Die grobe Fahrlässigkeit. von König,  Volker
Die grobe Fahrlässigkeit hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie ist Tatbestandsmerkmal in weit über hundert Normen des Zivilrechts. Als wichtigste Beispiele seien hier nur der gutgläubige Erwerb, die weitgehende Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sowie die Leistungsfreiheit von Versicherern bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen genannt. Die Bedeutung der groben Fahrlässigkeit steht allerdings in deutlichem Gegensatz zur geringen inhaltlichen Präzision des Begriffs. Nicht zu Unrecht wird immer wieder betont, der Begriff sei außerordentlich unscharf und der Ausgang einschlägiger Prozesse deshalb kaum vorhersehbar. Der Autor versucht in seiner Arbeit den Begriff der groben Fahrlässigkeit inhaltlich zu konkretisieren, ohne seine Überlegungen auf nur einen oder wenige Anwendungsbereiche zu beschränken. Dabei geht er vor allem auf zwei Hauptprobleme ein. Erstens: Wie ist der objektive Sorgfaltsverstoß der groben Fahrlässigkeit von dem der einfachen Fahrlässigkeit abzugrenzen? Zweitens: Ist ein subjektiver Sorgfaltsverstoß in Form eines persönlich vorwerfbaren Verschuldens Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit? Falls ja: Welche Entschuldigungsmomente können von diesem Vorwurf entlasten? Anders als die meisten Stimmen in der Literatur lehnt der Autor eine abstrakte Definition grober Fahrlässigkeit ab. Nach seiner Auffassung kann der Begriff nur durch inhaltliche Kriterien konkretisiert werden, die zwar nicht zwingend, aber doch typischerweise für oder gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sprechen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung von Rechtsprechung und Literatur entsteht so ein umfangreicher Katalog von Kriterien (z. B. Schadenswahrscheinlichkeit, Dauer von Sorgfaltsverstößen), die quasi eine Check-Liste für den Begriff der groben Fahrlässigkeit bilden. Aus der Kombination dieser Kriterien werden wiederum komplexe Begriffe, wie der des Augenblicksversagens hergeleitet. Im übrigen widerspricht der Autor einer einheitlichen Behandlung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des subjektiven Sorgfaltsverstoßes und differenziert je nach Funktion der anzuwendenden Norm.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zur Bestimmtheit des Handlungsunwerts von Fahrlässigkeitsdelikten

Zur Bestimmtheit des Handlungsunwerts von Fahrlässigkeitsdelikten von Duttge,  Gunnar
Noch immer liegt der eigentliche Sinngehalt des strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeitsbegriffs im Dunkeln. Festzustellen ist vielmehr ein 'verwirrender Streitstand', den die Strafrechtsdogmatik bisher noch nicht in eine auch nur einigermaßen zufriedenstellende Konzeption auflösen konnte. Für die Rechtsanwendung bringt dies schwerwiegende Unsicherheiten mit sich, weil auf der Basis höchst substanzarmer Generalklauseln wie 'Sorgfaltspflichtverletzung', 'Überschreiten des erlaubten Risikos' oder 'Erkennbarkeit der Tatbestandsverwirklichung' ein jeder auf sich selbst verwiesen bleibt, letztlich die jeweils maßgebliche Sorgfaltsregel zu bilden. Gerade für den Fahrlässigkeitsbegriff, der die untere Grenze der Strafbarkeit markiert, läßt sich ein solcher Befund nicht hinnehmen. Schließlich ist den rechtsunterworfenen Bürgern durch das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (§ 1 StGB) die nötige Voraussehbarkeit der Rechtslage garantiert, damit das Verhalten hiernach eingerichtet und insbesondere das Risiko einer Bestrafung gemieden werden kann. Gunnar Duttge zeigt, daß das Bestimmtheitsgebot auch für den Bereich strafbarer Fahrlässigkeit einen realistischen Anspruch postuliert. Im Wege einer eingehenden Analyse der Rechtsprechung filtert er als Kern jeder strafrechtlich relevanten Fahrlässigkeit ein sogenanntes 'Veranlassungsmoment' heraus, das er mit Hilfe kognitionspsychologischer Erkenntnisse durch ein 'fahrlässigkeitsspezifisches Merkmalsprofil' präzisiert und so für die Rechtsanwendung handhabbar macht. Am Ende steht ein völlig neuartiges Modell strafbarer Fahrlässigkeit, das sich einerseits mit den vermehrt erhobenen Forderungen nach einer Entkriminalisierung selbst der mittleren Fahrlässigkeit trifft. Andererseits bietet es der Rechtspraxis wertvolle Entscheidungshilfen, wenn die fundamentale Grenze zwischen bloßem Unglück und strafbarem Unrecht in Frage steht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die fahrlässige Mittäterschaft.

Die fahrlässige Mittäterschaft. von Kamm,  Simone
Nach überwiegender Auffassung ist die mittäterschaftliche Begehung einer Straftat nur bei Vorsatz aller Beteiligten möglich. Begründet wird dies damit, daß die Fassung eines gemeinsamen Tatentschlusses bei fahrlässig handelnden bzw. unterlassenden Personen ausgeschlossen sei sowie mit der fehlenden Differenzierbarkeit der einzelnen Beteiligungsformen bei der Fahrlässigkeitsstraftat. Simone Kamm geht der Frage nach, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, eine fahrlässige Mittäterschaft gleichwohl anzuerkennen ist. Nach einer kritischen Betrachtung der Struktur der vorsätzlichen Mittäterschaft wird die Behandlung der fahrlässigen Beteiligung mehrerer in älterer und neuerer Rechtsprechung und Lehre dargestellt und bewertet. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, daß die Argumente der Gegner einer fahrlässigen Mittäterschaft sowie deren Alternativvorschläge zur rechtlichen Einordnung von fahrlässig gemeinsam handelnden bzw. unterlassenden Personen nicht überzeugen. Im letzten Teil der Arbeit entwickelt sie eigene Kriterien zur Begründung dieser dogmatischen Figur. Danach ist von einer mittäterschaftlichen Begehung einer Fahrlässigkeitsstraftat dann auszugehen, wenn der tatbestandliche Erfolg allein bei dem Zusammenwirken mehrerer sorgfaltspflichtwidrig in Erscheinung tretender Personen verwirklicht werden kann. Die Beteiligten müssen sich der Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns bzw. Unterlassens sowie der Umstände, die die wechselseitige Abhängigkeit der einzelnen Tatbeiträge im Hinblick auf den Erfolgseintritt begründen, bewußt sein. Zuletzt werden die dogmatischen und praktischen Konsequenzen der Annahme einer solchen Rechtsfigur aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts.

Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts. von Mikus,  Rudolf Alexander
Das Fahrlässigkeitsstrafrecht ist in jüngerer Zeit zunehmend mit der Bewertung risikoträchtiger Tätigkeiten konfrontiert. Solche Tätigkeiten sind zur Förderung von Wohlstand und Lebensqualität erlaubt, ja sogar erwünscht, solange die Akteure die spezifischen Risiken im Rahmen akzeptabler Grenzen halten. Solche Grenzen sind aber nur in Ausnahmefällen eindeutig durch Regeln fixiert, im übrigen gibt es nur das allgemeine Gebot der Erfolgsvermeidung. Tritt der Erfolg ein, werden sie ex post konkretisiert. In der Theorie ist man sich hingegen einig, daß die Verhaltenserwartung nur aus der Perspektive der Handlungssituation, also ex ante, definiert werden darf. In diesem Spannungsverhältnis stellt sich die Frage, an welchen Wertungen sich der Handelnde ex ante orientieren muß, und inwieweit seine eigene Wertung gerichtlicher Kontrolle zugänglich sein kann. Eine Lösung ist der Wissenschaft bislang nicht gelungen, es sei denn auf Kosten der Bestimmtheit der Norm. Wenn aber keine bestimmte Norm existiert, wie läßt sich dem Handelnden dann normwidriges Verhalten vorwerfen? Der Verfasser sucht durch einen Blick auf das Verwaltungsrecht den Ausweg aus dem Dilemma zu weisen. Er argumentiert, daß das Institut eines gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums in seinem theoretischen Ansatz ein Vorbild für die Verhaltensnormbestimmung in ungeregelten Lebensbereichen sein kann, und er versucht, diesen Ansatz auf das Strafrecht zu übertragen. Dies führt zu einer Relativierung des Begriffes der Pflichtwidrigkeit und zu einer Beurteilung des Täterverhaltens an Verwerflichkeitskriterien. Rudolf A. Mikus zeigt, daß sich ein solcher "Beurteilungsspielraum des Fahrlässigkeitstäters" in das deutsche Strafrechtssystem einfügen läßt.
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